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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 68/24

Datum:
02.12.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 68/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1202.4E68.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2976/23
Schlagworte:
Ermessensausübung Härteleistung Opfer terroristischer Straftaten
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.12.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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