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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 415/23

Datum:
02.01.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 415/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0102.4E415.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1408/23
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10.5.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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