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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 370/24

Datum:
12.07.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 370/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0712.4E370.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 48/24
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.5.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7
 

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