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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 26/24

Datum:
08.02.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 26/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0208.4E26.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2062/22
 
Tenor:

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Klageverfahrens (14 K 2062/22) an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.1.2024 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 
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