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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.9.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 2085/24 (VG Arnsberg) geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.6.2024 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
5im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW beruhende Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.3.2024 und vom 9.4.2024 Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und sie damit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Antragstellerin hätte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Widerrufsentscheidung eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW nicht erteilt werden dürfen. Ausgehend von der dargestellten und in Bezug genommenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und unter teilweiser Bezugnahme auf die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung sei die Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die Antragstellerin weise im Hinblick auf ihre erheblichen Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des von ihr angemeldeten und ausgeübten Gewerbes auf. Im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung habe die Antragstellerin bei den Finanzbehörden vollstreckbare Steuerrückstände in beachtlicher Höhe gehabt, die sich laut der gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässigen Auskunft des Finanzamts N. vom 23.5.2024 auf 477.408,87 Euro belaufen hätten. Deren Rechtmäßigkeit hätten weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Anzeichen für eine substantielle Besserung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin seien im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht erkennbar gewesen.
6Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung angehört worden hat. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anhörung muss dabei die Ankündigung entnommen werden können, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 – 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205 = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 20.12.2013 – 7 B 18.13 –, juris, Rn. 19.
9Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Mit den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Schreiben vom 26.3.2024 und 9.4.2024 hat die Antragsgegnerin den konkret beabsichtigten Erlass einer Widerrufsentscheidung gegenüber der Antragstellerin angekündigt und die für ihre Entscheidung im Einzelfall relevanten Tatsachen hinreichend deutlich benannt und eingegrenzt. Beide Schreiben lassen, ohne dass es auf die Bezeichnung als „Anhörung“ ankäme, schon ihrem Betreff nach („Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens“ bzw. „Erlaubniswiderrufsverfahren für Ihre Spielhalle(n) […]“) eindeutig die Absicht der Antragsgegnerin erkennen, die glücksspielrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin auf Grund der vom Finanzamt N. mitgeteilten Steuerschulden und der hieraus folgenden Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu widerrufen. Dem Schreiben vom 26.3.2024 war insoweit das auch für dieses Widerrufsverfahren anlassgebende Schreiben des Finanzamts N. vom 7.3.2024 beigefügt, ausdrücklich verbunden mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme. Hierauf hat die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 5.4.2024 reagiert und Stellung genommen. Im Übrigen musste die Antragstellerin schon vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in ihrem weiteren Schreiben vom 9.4.2024 angekündigt hatte, das eingeleitete Erlaubniswiderrufsverfahren werde fortgesetzt ‒ trotz der Angabe, dass eine „Anhörung […] in Kürze“ erfolge ‒ weiterhin mit einer entsprechenden Entscheidung rechnen, ohne dass die etwa zwei Monate später ergangene Entscheidung ihre Möglichkeiten beschnitten hätte, sich rechtzeitig zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
10Die Antragstellerin zeigt auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einschätzung der Antragsgegnerin auf, es fehle ihr an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Angesichts der im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung bestehenden gravierenden Steuerschulden der F. GmbH & Co. KG in mittlerer sechsstelliger Höhe unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Zweifeln, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen.
11Dabei sind die nicht bloß behaupteten, sondern vom Finanzamt mitgeteilten fälligen Steuerrückstände zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Finanzgericht das Finanzamt aufgefordert hat, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen, die die Antragstellerin der Sache nach mit ihren umfassenden Hinweisen auf die Unionsrechtswidrigkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Spielbanken bzw. Online-Spielhallen in Frage stellt, ist für die Beurteilung unerheblich, ob ihr die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Berechtigung der Steuerforderungen, die nicht ausschließlich aus rückständigen Umsatzsteuern bestanden, hatten weder die Antragsgegnerin im Widerrufsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO). Es besteht daher keine Veranlassung, die Durchsetzbarkeit der Forderungen anzuzweifeln. Insoweit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, bei den Steuerbehörden oder dem Finanzgericht eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und dies im laufenden Widerrufsverfahren geltend zu machen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 – 4 B 1231/19 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
13Schon deshalb greift der Einwand der Antragstellerin, die Steuerverbindlichkeiten seien mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.9.2024 – C-741/22, Casino de Spa –, ECLI:EU:C:2024:732, auszusetzen gewesen, nicht durch. Ungeachtet dessen kommt bereits im Tenor der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung (Nr. 4) zum Ausdruck, dass eine rechtswidrige Beihilfegewährung gerade keine Schadensersatzforderungen ‒ wie sie hier die Antragstellerin geltend macht ‒ für hiervon nicht begünstigte Wirtschaftsteilnehmer begründet. Der Schuldner einer Abgabe soll sich im Fall der Beihilferechtswidrigkeit einer anderen Wirtschaftsteilnehmern zugutekommenden Befreiung seiner Zahlungspflicht gleichwohl weder durch Gegenforderungen noch anderweitig entziehen können.
14Vgl. EuGH, Urteil vom 12.9.2024 – C-741/22, Casino de Spa –, ECLI:EU:C:2024:732, Nr. 4 des Tenors, Rn. 74, 80 ff., m. w. N.
15Die vorgelegte Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20.6.2024, die angeführte Mitteilung der Kommission „Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte“ vom 30.7.2021 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.2.2011 – I ZR 136/09 –, juris, geben ebenfalls nichts dafür her, dass die Antragstellerin von ihrer Verpflichtung befreit gewesen sein könnte, fällige Umsatzsteuerverbindlichkeiten vollständig und fristgerecht zu bedienen. Die Pressemitteilung der Kommission weist lediglich auf eine Verpflichtung der Bundesrepublik hin, beihilferechtswidrige Steuervorteile für Spielbankunternehmen abzuschaffen und zu Unrecht gewährte Beihilfen zurückzufordern. Nichts Anderes folgt aus der angeführten Bekanntmachung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft schließlich die hier gar nicht einschlägige Konstellation eines Anspruchs auf Rückforderung der an einen Wettbewerber gezahlten staatlichen Beihilfen.
16Vgl. BGH, Urteil vom 10.2.2011 – I ZR 136/09 –, BGHZ 188, 326 = juris, Rn. 6, 14.
17Für die Erfüllung der Steuerschulden der Kommanditgesellschaft trifft die Antragstellerin als geschäftsführende Gesellschafterin die Verantwortung; sie haftet für deren Verbindlichkeiten als Komplementärin gemäß § 161 Abs. 1 HGB unbeschränkt.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.7.2019 – 4 B 580/19 –, juris, Rn. 10.
19Die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setzt zudem kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus. Sie knüpft an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht ‒ wie etwa hier die die von der Antragstellerin angeführten Einnahmeausfälle infolge der Corona-Pandemie und der vormals in einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung letztinstanzlich versagten Aussetzung einer Umsatzsteuerschuld in Höhe von ca. 500.000,00 Euro ‒ kommt es ebenso wenig an,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2024 – 4 A 14/23 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.,
21wie auf die von der Antragstellerin betonte jahrelange vorbildliche Betriebsführung der Spielhalle. Auch ihr Hinweis darauf, sie habe streitige Ansprüche gerichtlich klären lassen wollen und es sei lediglich zu Zahlungsverzögerungen gekommen, nachdem die zuvor erfolgte Aussetzung widerrufen und die ausgesetzten Beträge sofort fällig gestellt worden seien, verfängt nicht. Das ihr unbenommene Recht, Steuerforderungen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, entbindet sie nicht von der Verpflichtung, fällige Forderungen pünktlich zu begleichen, Einwände auf dem Rechtsweg geltend zu machen und die Steuerzahlung für den Fall des Unterliegens auf dem Rechtsweg durch erforderliche Rückstellungen sicherzustellen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 –, juris, Rn. 17.
23Im Übrigen wird lediglich ergänzend angemerkt, dass ausweislich der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Rückstandsaufstellungen der Großteil der zuletzt vom Finanzamt mitgeteilten Umsatzsteuerschulden im Zeitraum ab März 2023 und damit in einem Zeitraum fällig geworden ist, in dem nur noch wenige und später keine pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens mehr bestanden und die Möglichkeit für die Antragstellerin, Umsätze zu erzielen, auch nicht mehr eingeschränkt war.
24Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil es ihr gelungen ist, zuletzt die offenen Steuerverbindlichkeiten zu erfüllen.
25Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung ist nur anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.
26Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Spielhallenbetrieb erwarten lassen. Vorliegend spiegelt die erkennbar ausschließlich unter dem Druck des Verfahrens erfolgte Rückführung der Steuerschulden ausschließlich das schon seit vielen Jahren bekannte, auf Verzögerung der Begleichung von fälligen und bestrittenen Verbindlichkeiten ausgerichtete Geschäftsgebaren der Antragstellerin wider. Ihr bisheriger Umgang mit extrem hohen Steuerrückständen und ihren sonstigen steuerrechtlichen Verpflichtungen einschließlich ihres bis zuletzt gezeigten Zahlungsverhaltens belegt, dass weiterhin nicht sichergestellt ist, dass sich die mit dem Erlaubniswiderruf bekämpften Gefahren in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erneut realisieren. Vielmehr deutet nach ihrem bisherigen Verhalten alles darauf hin, dass die Antragstellerin nicht oder allenfalls unter dem unmittelbaren Eindruck ihr drohender gewerbe- und ordnungsrechtlicher Konsequenzen willens ist, fällige Steuerschulden freiwillig und eigenständig zu erfüllen.
27Im Fall der Antragstellerin gilt dies umso mehr, nachdem sie bereits in der Vergangenheit massiv, ihre Zuverlässigkeit ausschließend gegen steuerrechtliche Pflichten verstoßen hatte, was im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten geführt hatte. Hierzu hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 –, juris, nach eingehender Würdigung der durch die damalige Antragsgegnerin sorgfältig und umfassend ermittelten Erkenntnisse festgestellt, dass es der damals noch vom Vater des jetzigen Geschäftsführers – dem aktuellen Prozessvertreter der Antragstellerin – geführten Antragstellerin an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit fehle, weil es während ihrer geschäftlichen Tätigkeit als Gesellschafterin einer von ihr und ihrem Geschäftsführer beherrschten KG zu einer Fülle von Rechtsverstößen, verspäteten oder unterlassenen Steueranmeldungen und letztlich zu ganz erheblichen Steuerausfällen gekommen war.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 – juris, Rn. 9 f.
29In der Folge konnte die Antragstellerin seinerzeit zwar ihren Betrieb fortsetzen, weil der Sohn des damaligen Geschäftsführers an dessen Stelle die Geschäftsführung übernommen hatte. Hieraus folgt indes eine besondere Verantwortung der Antragstellerin und des sie vertretenden Geschäftsführers, dafür Sorge zu tragen, dass sich in der Vergangenheit erfolgte ihr zurechenbare Rechtsverstöße – auch in ähnlicher Weise – nicht wiederholen, zumal die Antragstellerin selbst für sich in Anspruch nimmt, sie biete, „wie es in den letzten 40 Jahren auch der Fall war“ die Gewähr dafür, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben.
30Angesichts des aktenkundigen Umgangs der Antragstellerin mit steuerrechtlichen Verpflichtungen bis in die jüngste Zeit bestehen hieran indes von ihr weiterhin nicht ausgeräumte, diese Gewähr ausschließende Zweifel. Bereits während des Erlaubnisverfahrens wies die F. GmbH & Co. KG Steuerrückstände von 295.169,19 Euro auf (vgl. Mitteilung des Finanzamts N. vom 30.3.2022), auch wenn diese zunächst aus persönlichen Billigkeitsgründen gestundet waren. Zudem teilte das Finanzamt mit, dass Zahlungen in den letzten 24 Monaten überwiegend oder immer verspätet erfolgten. Bis März 2024 hatten sich die Steuerschulden auf 681.687,47 Euro mehr als verdoppelt, worauf das Finanzamt N. mit Schreiben vom 7.3.2024 den Widerruf der hier in Rede stehenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis anregte. Auch am 10.4. und 23.5.2024 gab das Finanzamt an, dass sich die Steuerschulden auf 376.491,75 Euro bzw. 477.408,87 Euro („Tendenz steigend“) beliefen. Erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens teilte die Antragstellerin schließlich mit, sie habe die Steuerschulden auf zuletzt noch 367,89 Euro reduziert; diese habe sie inzwischen ebenfalls getilgt. Wie sie sich zur Begleichung der enorm hohen Steuerschulden so kurzfristig in der Lage sah, teilt sie nicht mit. In der von ihr vorgelegten Bescheinigung in Steuersachen vom 25.10.2024 wies das Finanzamt zudem erneut darauf hin, dass Zahlungen in den letzten 24 Monaten überwiegend oder immer verspätet erfolgt seien. Da die Antragstellerin allerdings offenbar in der Lage war, die fälligen Steuerschulden kurzfristig zu bedienen, nachdem sie in der Vergangenheit regelmäßig unpünktlich gezahlt hatte, verfestigt sich der auch durch ihre jüngsten Zahlungen nicht ausgeräumte Eindruck, dass die aufgelaufenen Steuerschulden im Wesentlichen Folge ihres fehlenden Willens waren, ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht auch, dass die regelmäßig säumige Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nochmals ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hervorgehoben hat. Ebenfalls spricht für ihre fehlende Bereitschaft, Steuern vollständig und pünktlich abzuführen, dass die Antragstellerin sich entsprechend eines bereits in der Vergangenheit erkennbaren Musters,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 – 4 B 125/16 – juris, Rn. 15,
32zur Relativierung fälliger Steuerschulden auf allein von ihr behauptete und nicht ansatzweise schlüssig dargelegte Einwendungen zurückzieht, um die Berechtigung der Steuerforderungen in Zweifel zu ziehen und diese zunächst gar nicht und allenfalls verzögert zu begleichen. Obwohl sie insoweit vor dem Hintergrund von vor den Finanzgerichten geführten Rechtsstreitigkeiten wegen der Umsatzbesteuerung sogar betont hat, sie wisse darum, dass Umsatzsteuern zu zahlen seien, soweit diese fällig seien, ist sie dieser Verpflichtung ersichtlich erneut in ganz beachtlichem Umfang nicht bzw. erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nachgekommen. Auch der neue Geschäftsführer der Antragstellerin ist ebenso wie sein Vorgänger weiterhin der grundsätzlichen, sein beachtliche Rückstände begründendes bisheriges Zahlungsverhalten prägenden Auffassung, dass ein Umsatzsteueranspruch des Finanzamts aus verschiedenen Gründen nicht bestehen kann. Die anschließende Zahlung aufgelaufener Rückstände vermag deshalb die negative Prognose für die Zukunft nicht in Zweifel zu ziehen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
35Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.