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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 886/23

Datum:
31.10.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 886/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1031.4B886.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1514/23
Schlagworte:
Versicherungsvermittler Unmittelbarer Kundenkontakt Schwerwiegende Straftat Eigentums- oder Finanzkriminalität Strafregister
Normen:
GewO § 34d Abs. 9 Satz 6; Richtlinie (EU) 2016/97 Art. 10 Abs. 3
Leitsätze:

Für die Beschäftigten eines Versicherungsvermittlers mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt unionsrechtlich verbindlich und ohne Abweichungsmöglichkeit die Mindestintegritätsanforderung für ihren erforderlichen guten Leumund, dass sie nicht mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister eingetragen sein dürfen, es sei denn, sie sind nach nationalem Recht rehabilitiert worden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31.7.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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