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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 46/24

Datum:
22.01.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 46/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.4B46.24.00
 
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1371/23
 
Tenor:

1.              Das Gesuch des Antragstellers, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. I., Richterin am Oberverwaltungsgericht M. und Richter am Oberverwaltungsgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

2.              Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 B 1371/23 ablehnenden und die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 4 E 877/23 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

 
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