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1. Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sollen die Freiwilligen überwiegend praktische Hilfstätigkeiten leisten, also unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen.
2. Der Freiwilligendienst ist gemäß § 6 Abs. 1 BFDG grundsätzlich "in" der Einsatzstelle zu leisten und nicht überwiegend an anderen Orten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.4.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde des Antragstellers allein weiterverfolgten sinngemäß gestellten Hauptantrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 8 K 5150/23 (VG Köln) geführten Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 24.7.2023 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 16.8.2023 wiederherzustellen,
4im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angegriffenen Widerrufsbescheids keine Zweifel bestünden und für diesen ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse streite. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFDG lägen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 BFDG werde der Bundesfreiwilligendienst als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet und sei arbeitsmarktneutral auszugestalten. Der Vereinszweck des Antragsstellers sei ausweislich § 2 der Vereinssatzung die Förderung des S.-Sports, indem Räumlichkeiten angemietet und Kurse durch ausgebildete Trainer durchgeführt würden. Die maßgebliche tatsächliche Geschäftsführung beschränke sich darauf, dass der Verein Subunternehmer beauftrage, die wiederum Räumlichkeiten, Trainingsorganisation und Trainer stellten und dafür vom Antragsteller 80 % des bei der Krankenkasse abgerechneten Betrags erhielten. Der Verein vereinnahme 20 % der Abrechnungssumme dafür, dass er die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse tätige sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgeschlossen habe. Dieser Tätigkeitsumfang werde umfassend und nicht nur unterstützend von Freiwilligen ausgeübt. Ausweislich der zuletzt im Portal des Bundesfreiwilligendienstes eingestellten Tätigkeitsbeschreibung, Stand 9.3.2023, bereiteten die Freiwilligen die S.-Sportgruppen, inklusive Übungsraum und Übungsleiter sowie die betreuenden Ärzte, administrativ vor und nach. Zudem rechneten sie die Rezepte gegenüber den Krankenkassen ab. Schließlich fänden sich Ausführungen, wonach die Freiwilligen an der Akquise mitwirkten. Eine neben dieser Tätigkeit bestehende „Haupttätigkeit“, die es rechtfertige, die Tätigkeiten der Freiwilligendienstleistenden als Hilfstätigkeiten zu qualifizieren, sei nicht ersichtlich. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass der Antragsteller außer durch den Vorstandsvorsitzenden unmittelbar nur durch die Freiwilligen tätig werde und damit entsprechend seiner Anfrage vom 7.3.2023 eine sieben Freiwillige auslastende „Hilfstätigkeit“ im Umfang von etwa 3,5 Vollzeitäquivalenten lediglich einer Haupttätigkeitstelle, der des Vorstandsvorsitzenden, entgegenstehe. Die Übungsleiter selbst würden als eigenständige Subunternehmer tätig und seien dieser Haupttätigkeit nicht zuzurechnen.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Freiwilligen übten sehr wohl überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in einer gemeinwohlorientierten Einrichtung aus.
6Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der Anerkennung der Antragstellerin als Einsatzstelle zu Recht auf § 6 Abs. 4 Satz 1 BFDG gestützt. Hiernach ist die Anerkennung einer Einsatzstelle zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFDG kann eine Einsatzstelle auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie u. a. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes entsprechen. Der Bundesfreiwilligendienst wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BFDG in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Er ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BFDG arbeitsmarktneutral auszugestalten. Nach § 6 Abs. 1 BFDG leisten die Freiwilligen den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle. Der Dienst fördert ausweislich der Gesetzesbegründung das zivilgesellschaftliche Engagement von Frauen und Männern aller Generationen. Jüngere Freiwillige erwürben und vertieften ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen, ältere Freiwillige brächten aufgrund schon vorhandener Kompetenzen ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung ein. Die in Zivildienst und Jugendfreiwilligendiensten praktizierte Arbeitsmarktneutralität habe sich bewährt und bestimme auch den Bundesfreiwilligendienst. Die Freiwilligen sollten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen.
7Vgl. BT-Drs. 17/4803, S. 14 f.
8Hiervon ausgehend ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu ziehen, der Antragsteller biete nach summarischer Prüfung nicht die Gewähr dafür, dass die Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes entsprechen.
9Es ist trotz vielfältiger Hinweise in den vergangenen Jahren bereits nicht gewährleistet, dass die Freiwilligen den Bundesfreiwilligendienst im Sinne von § 6 Abs. 1 BFDG „in“ der bisher nur vorläufig anerkannten Einsatzstelle des Antragstellers leisten und nicht überwiegend an anderen Orten. Darüber hinaus bestehen noch immer zumindest erhebliche Zweifel daran, dass der bisherige und künftig weiterhin zu erwartende Einsatz der Freiwilligen eine arbeitsmarktneutrale überwiegend praktische Hilfstätigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BDFG darstellt. Gewährleistet ist dies trotz langjähriger Aufklärungsbemühungen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben – Bundesamt – in der Einsatzstelle des Antragstellers jedenfalls nicht.
10Die Einsatzstelle des Antragstellers war ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Jahr 2011 auf seinen Antrag lediglich vorläufig bis zur Entscheidung über die unbefristete Anerkennung als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst, längstens bis zum 3.11.2012, anerkannt worden. Im April 2012 wurde die vorläufige Anerkennung bis auf Weiteres verlängert. Schon kurz nach der vorläufigen Anerkennung waren beim zuständigen Regionalbetreuer auf der Grundlage von Angaben eines Freiwilligen Zweifel daran aufgekommen, inwieweit die Tätigkeiten der eingesetzten Freiwilligen hinter Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigter, die es neben dem aus einer Person bestehenden Vorstand gar nicht gab, zurückblieben bzw. sich überhaupt qualitativ hiervon unterschieden. Seitdem der Vorstandsvorsitzende schon im ersten Jahr gegenüber einer Mitarbeiterin der Sportjugend NRW mitgeteilt hatte, die Betreuung der Freiwilligen nicht gewährleisten zu können, suchte er mit der Begründung, beim Antragsteller müsse sehr eigenständig gearbeitet werden, für seine Einsatzstelle vorzugswürdig behinderte Menschen über 27 Jahre in Halbtagsbeschäftigung. Noch im Jahr 2015 hielt das Bundesamt eine Überprüfung der vorläufigen Anerkennung hinsichtlich der Aufgaben, Räumlichkeiten und personellen Ausstattung der Einsatzstelle sowie der Einsatzorte der Freiwilligen für erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Freiwilligen bei ihren Tätigkeiten, die sich als überwiegend praktische Hilfstätigkeiten darstellen müssten, fachlich angeleitet und persönlich betreut würden. Aufgrund der hierauf erfolgten Angaben des Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers, er leite den gemeinnützigen Verein ehrenamtlich, die Einrichtung habe keine Beschäftigten und die organisatorischen Aufgaben der erwachsenen und selbstständigen Freiwilligen könnten von Menschen mit eingeschränkter Mobilität unter Anleitung des Vorsitzenden auch sehr gern in Heimarbeit umgesetzt werden, ergab sich zusätzlicher Aufklärungsbedarf. Schon in diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller durch Anschreiben vom 14.8.2015 darauf hingewiesen, im Bundesfreiwilligendienst sei der Einsatz von Freiwilligen zu Heimarbeiten grundsätzlich nicht zulässig. Dies treffe auch zu für administrative Tätigkeiten, die ein Freiwilliger für seine Einsatzstelle ausübe. Auf weitere Nachfragen und die ergänzende Bitte, die Einhaltung dieses Einsatzverbots zu bestätigen, teilte der Vorstandsvorsitzende des Antragstellers mit, dass er seine Tätigkeit hauptsächlich an seiner Privatadresse ausübe und wie Freiwillige mit Behinderung und andere, die nur dann aufgenommen würden, wenn niemand mit Behinderung zu finden sei, jeweils eingesetzt würden. Menschen mit Behinderung sei es kaum bis gar nicht möglich, das Haus zu verlassen. Einen notgedrungen eingesetzten gesunden Menschen setze er regelmäßig in seine Küche, damit er in einer anderen Küche sitze als der eigenen. Unter dem 14.10.2015 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, die Gewährleistung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen sei auch Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer – bisher nur vorläufig erfolgten – Anerkennung als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst. Unter Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller in seinem Antrag auf Anerkennung zur Einhaltung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, der zu seiner Durchführung ergangenen und zukünftig ergehenden Rechtsvorschriften sowie zur Beachtung der Regelungen und Einzelweisungen des Bundesamts verpflichtet habe, ergingen Weisungen insbesondere zur Dokumentation der Einsätze der Freiwilligen durch die Verantwortlichen in der Einsatzstelle und die Freiwilligen selbst sowie zur Ausübung des Bundesfreiwilligendienstes in der Einsatzstelle statt im Home-Office. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie wurde die Tätigkeit der Freiwilligen im Homeoffice Mitte März zunächst für maximal zwei Wochen vom Regionalbeauftragten gebilligt. Am 30.7.2020 stellte das Bundesamt klar, der Einsatz im Homeoffice sei „nur vorübergehend während der Corona Pandemie zulässig, derzeit aber nicht nach der Rückkehr zur Normalität“. Unter dem 27.10.2020 genehmigte das Bundesamt die vom Antragsteller unter Hinweis auf einen erheblichen Mitgliederzuwachs beantragte Erhöhung auf insgesamt fünf Einsatzplätze mit Wirkung „bis zur Entscheidung über die dauerhafte Anerkennung der Einsatzstelle“. Zuvor hatte sich der Regionalbeauftragte in der Einsatzstelle davon überzeugt, dass dort auch für fünf Freiwillige genug Platz zum Arbeiten vorhanden sei, auch wenn die Räume der Geschäftsstelle im ausgebauten Ober-/Dachgeschoss eines Wohnhauses eher Wohn- und Aufenthaltszonen als Büroräume seien und es weder reguläre Büroschreibtische noch feste Arbeitsecken für jeden Freiwilligen gebe. Nachdem der Antragsteller mit einem vom Bundesamt nicht genehmigten Tätigkeitsprofil für seine Einsatzstelle geworben hatte, wies ihn das Bundesamt mit Schreiben vom 12.1.2021 darauf hin, Einsatzstellen, bei denen regelmäßig Zweifel im Hinblick auf eine gesetzes- und richtlinienkonforme Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes bestünden, könnten keine Einsatzstelle bleiben. Auf Anfrage des Antragstellers zum Recht auf mobiles Arbeiten von Anfang September 2022 wurde ihm im Einklang mit § 6 Abs. 1 und 2 BFDG mitgeteilt, dass mobiles Arbeiten im Bundesfreiwilligendienst nicht zulässig sei, der Dienst grundsätzlich in einer anerkannten Einsatzstelle erfolgen müsse und Freiwillige nur unter Beachtung bestimmter Auflagen auch im Homeoffice eingesetzt werden dürften. Nach Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium wurde dem Antragsteller am 15.11.2022 mitgeteilt, die von ihm eingesetzten Freiwilligen dürften zukünftig mobil arbeiten, wobei der Anteil der im Homeoffice/ in mobiler Arbeit geleisteten Dienstzeit maximal 50 % der wöchentlichen Dienstzeit betragen dürfe. In diesem Sinne gab das Bundesamt dem Antragsteller mit Verfügung vom 14.12.2022 Nebenbestimmungen als Bestandteil der Anerkennung seiner Einrichtung als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst zum Einsatz der Freiwilligen im Homeoffice/ bei mobilen Arbeiten auf. Mit den Nebenbestimmungen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller verbindlich aufgegeben, dass der Anteil an Homeoffice/mobilen Arbeiten maximal 50 % der wöchentlichen Dienstzeit betragen dürfe und die erbrachten Dienstzeiten im Homeoffice/mobilen Arbeiten zu erfassen seien. Zudem müssten die Freiwilligen über ihren Dienst Tagebücher führen, mit denen die Arbeitszeiten, der Arbeitsort und die Art der Dienstleistung zu dokumentieren seien. Die Regelungen dienten ersichtlich dazu, eine den Vorgaben des Bundesfreiwilligendienstgesetzes entsprechende Beschäftigung der Freiwilligen sicherzustellen. Hierzu stellt die Antragsgegnerin u. a. in ihrem auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2022 bezogenen Widerspruchsbescheid vom 18.1.2023 im Sinne der gesetzgeberischen Zielvorstellungen (vgl. § 1, 3 und 6 BFDG) klar, dass der Freiwilligendienst als wichtiger Beitrag zum Zusammenhalt der Gesellschaft ein persönliches Miteinander erfordere. Dieses könne durch einen ausschließlichen Einsatz im Homeoffice/mobilen Arbeiten nicht erreicht werden.
11Gegen diese Nebenbestimmungen, die für den Antragsteller jedenfalls seit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2023 verbindlich galten, hat er offenkundig und nachhaltig verstoßen. Der Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende des Antragstellers hierbei sogar zielgerichtet und manipulativ vorging, um die Art und Weise der Beschäftigung der Freiwilligen zu verschleiern, erschüttert jedes Vertrauen in seine Gewähr, künftig eine den gesetzlichen Vorgaben und hierauf beruhenden verbindlichen Weisungen entsprechende Beschäftigung der Freiwilligen sicherzustellen. Aus der Darstellung des Regionalbetreuers der Antragsgegnerin vom 27.4.2023 über eine gemeinsame Telefonschalte mit drei der beim Antragsteller zu dieser Zeit tätigen Freiwilligen wird deutlich, dass diese unter Verstoß gegen die angeführten Nebenbestimmungen auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden nahezu ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben. Das Arbeiten in Räumlichkeiten der Einsatzstelle wollte der Vorstandsvorsitzende nicht ermöglichen. Die nicht, wie in der Nebenbestimmung gefordert, vom Antragsteller, sondern von den Freiwilligen vorgelegten Tagebücher sind zudem allesamt unter Verstoß gegen die unmissverständlich formulierten eindeutig nachvollziehbaren Vorgaben aus dem Bescheid vom 14.12.2022 nach jeweils identischem Muster erstellt worden. Diese Muster hatte der Vorstandsvorsitzende den Freiwilligen vorgegeben und eine detailliertere Fassung der Tagebücher trotz Widerspruchs der Freiwilligen („die Tagebuchvorlage werde ihm ‒ dem Vorstandsvorsitzenden ‒ ‚auf die Füße fallen‘“) abgelehnt. Die so gestalteten Tagebücher über die Tätigkeiten der Freiwilligen ermöglichen es nicht, ihren bestimmungsgemäßen Einsatz nachzuvollziehen. Die auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden durch die Freiwilligen getätigten Angaben zum Arbeitsort erschöpfen sich ohne gebotene Differenzierung nach Präsenz- bzw. mobiler Arbeit durchgehend in der Angabe „T. und P. S.-Sport e. V.“ und ermöglichen entgegen der mit den Auflagen verfolgten Zielrichtung keine Kontrolle, ob der Antragsteller den ihm in großzügiger Abweichung von § 6 Abs. 1 BFDG zugestandenen zeitlichen Umfang der Arbeit im Homeoffice bzw. des mobilen Arbeitens eingehalten hat. Davon abgesehen ermöglichen die Tagebücher es auflagenwidrig nicht, die konkrete Art der Tätigkeiten der Freiwilligen nachzuvollziehen und die Beschränkung als überwiegend praktische Hilfstätigkeit zu überprüfen. Angesichts dessen, dass in sämtlichen Tagebüchern die Angaben zur „Arbeitsmarktneutrale(n), helfende(n) Unterstützung / Tätigkeit“ nach Vorgabe des Vorstandsvorsitzenden ausnahmslos gleichlautend verfasst sind, vermitteln diese bei verständiger Betrachtung keine realistische Darstellung der Tätigkeiten.
12Auch auf der Grundlage der aktenkundigen Angaben des Antragstellers zu den anfallenden Tätigkeiten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der bisherige und künftig weiterhin zu erwartende Einsatz der Freiwilligen eine arbeitsmarktneutrale überwiegend praktische Hilfstätigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BDFG darstellt. Der Antragsteller erbringt von seinem Sitz aus, dem Privathaus des Vereinsvorstands, vor allem Organisations-, Verwaltungs- und Abrechnungsleistungen für S.-Sport-Teilnehmer und -Anbieter. Zweck des Vereins ist die Durchführung von S.-Sport […]. Dazu werden Kurse durch ausgebildete S.-Sport-Trainer durchgeführt. Diese Kurse werden von den Krankenkassen bezuschusst. Die Anbieter, allen voran Sportstudios und Übungsleiter, werden für den Antragsteller nach seiner Darstellung als „Subunternehmer“ tätig. Insoweit stellt er auf seinem im Verwaltungsvorgang dokumentierten Internetauftritt u. a. klar, dass er Sportstudios oder Übungsleiter damit beauftrage, die in seinem Verein organisierten S.-Sportteilnehmer zu trainieren. Hierbei hebt er zugleich die Stundensätze für „Subaufträge“ (z. B. 99,84 Euro / Std. für S.-Sport, allgemein bis 161,92 Euro / Std. für S.-Sport in B.-Gruppen) hervor und preist mehrfach die Verdienstmöglichkeiten für die Subunternehmer an („Die Beauftragung durch den S.-Sport e.V. kostet dich also nichts, sondern du verdienst sehr viel Geld“, „Du kannst mit S.-Sport also sehr viel Geld pro Stunde verdienen.“), stets verbunden mit der immer wiederkehrenden Aufforderung „Bewirb dich jetzt um unseren Auftrag.“. Im Übrigen sei „das „Abrechnen […] (seine) Aufgabe als anerkannter Leistungserbringer von S.-Sport“. Die „Subunternehmer“ hätten hiermit nichts zu tun. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Platzzahlerhöhung auf sieben Freiwillige vom 9.3.2023 sprach der Antragsteller zuletzt von 3.052 Vereinsmitgliedern an 73 Trainingsstandorten und neben dem Vorstand 58 Personen, die Verantwortung trügen.
13Zu den regelmäßigen und wiederkehrenden Aufgaben der Freiwilligen gehören nach im Kern übereinstimmenden Darstellungen insbesondere die Einpflege und weitere Verwaltung der Daten von mit dem Antragsteller kooperierenden Übungsleitern und betreuenden Ärzten sowie von Sportstätten und von S.-Sport betreibenden Personen. Hinzu kommen Kontaktaufnahmen zu bestehenden oder potentiellen Kooperationspartnern. Ausweislich einer im September 2020 eingereichten Tätigkeitsbeschreibung unterstützen die Freiwilligen durch das Einpflegen von neuen Übungsleitern, betreuenden Ärzten, Sporteinrichtungen und S.-Sport-Gruppen. Auch sollen sie durch das Erstellen, Kommentieren und Teilen von Beiträgen für soziale Medien unterstützen und handwerkliche Hilfeleistung bei allen im S.-Sport genutzten Räumlichkeiten geben. Daneben unterstützen sie bei der Rezeptabrechnung sowie bei der Pflege der Internet-Seite „S.-Sport-finder.de“. Zur Durchführung des S.-Sports an den Standorten (durch regelmäßig nicht gemeinnützig tätige Anbieter) werden die Freiwilligen hingegen nicht eingesetzt, am Vereinssitz findet kein S.-Sport statt. Wie sich aus einer entsprechenden Erörterung mit dem Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers im Oktober 2020 ergibt, koordiniere die Geschäftsstelle seines Vereins die Hauptarbeit, die hinsichtlich des S.-Sports an den jeweiligen Standorten seiner Kooperationspartner anfalle. Er, der Vorstandsvorsitzende, sei derzeit der einzige „Hauptamtler“ der Geschäftsstelle, die Freiwilligen hülfen ihm bei der Koordinationsarbeit. Es sei ihm nicht möglich, weiteres, vereinseigenes Personal einzustellen, weil durch Schaffung einer offiziellen Stelle die Gemeinnützigkeit seines Vereins gefährdet sei. Notfalls könne er die anfallende Arbeit in der Geschäftsstelle allein schaffen, die ausschließlich von Z. aus administrativ tätigen, von ihm angeleiteten und betreuten Freiwilligen seien ihm jedoch eine große Hilfe.
14Aus diesen vom Antragsteller gegebenen Auskünften ergibt sich das folgende Bild zur inneren Verfasstheit des Antragstellers und zur Tätigkeit der Freiwilligen: Der Antragsteller, bei dem Tätigkeiten der als „Subunternehmer“ tätigen Übungsleiter gerade nicht anfallen, verfügt abgesehen von seinem Vorstandsvorsitzenden und den Freiwilligen zur Wahrnehmung seiner umfangreichen administrativen Aufgaben über keine eigenen festen und auf Dauer angelegten personellen Strukturen. Bereits in einer Stellungnahme vom 4.4.2012 hatte der Regionalbetreuer der Antragsgegnerin den Antragssteller daher als „faktisch Ein-Mann-Betrieb“ bezeichnet und zudem im Zusammenhang mit einem „Überstundenproblem“ eines damals beim Antragsteller beschäftigten Freiwilligen die Frage aufgeworfen, ob die Freiwilligen nicht „möglicherweise wie zeitlich befristet eingestellte Hauptamtler“ eingesetzt würden. Schon damals war deutlich geworden, dass der Antragsteller die im Freiwilligendienst übliche Betreuung junger unterstützend tätiger Freiwilliger in Vollzeit nicht leisten konnte, weshalb er seitdem nach Möglichkeit nur noch selbstständiger arbeitende behinderte Erwachsene im engagierten Ruhestand in Teilzeitbeschäftigung einsetzt. Nahezu sämtliche den Verein treffenden angesichts des Mitgliederzuwachses im Laufe der Jahre stetig zunehmenden administrativen Aufgaben werden, wenn nicht vom Vorstandsvorsitzenden selbst, von den Freiwilligen sehr umfassend und nach den vorliegenden Erkenntnissen weitgehend eigenverantwortlich wahrgenommen. Die bis zu fünf bei dem Antragsteller zuletzt tätigen Freiwilligen haben bei einer Wochenarbeitszeit von 20,1 Stunden insgesamt einen Arbeitsbedarf von über 100 Stunden in der Woche erfüllt und damit weitaus mehr als der hauptamtliche Vorstandsvorsitzende mit seiner ganzen Arbeitskraft. Die Betätigung des Antragstellers ist dabei auf einen stetigen Zuwachs angelegt, worauf auch die Anwerbung neuer Subunternehmer auf der Internetseite des Antragstellers und der nach seinen Angaben stetige Mitgliederzuwachs von allein über 60 % zwischen Oktober 2020 und März 2023 hindeutet. Inwieweit der Antragsteller diese Arbeit bei Wegfall der Freiwilligen allein durch die Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden erfüllen können will, ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich. Bereits im August 2015 hat dieser betont, er kümmere sich allein darum, dass deutschlandweit Menschen […] Sport treiben könnten, weil der Verein aber 2.611 Mitglieder habe, brauche er die Hilfe der Bundesfreiwilligendienstler. Dass ein Auffangen der Freiwilligentätigkeiten durch den Vorstandsvorsitzenden aktuell auch nur möglich sein könnte, unterliegt im Übrigen schon deshalb durchgreifenden und zunehmend erhöhten Zweifeln, weil der Antragsteller angesichts eines deutlichen Mitgliederzuwachses seit der letzten Platzzahlerhöhung auf fünf Stellen im Oktober 2020 noch mit Antrag von 9.3.2023 den Einsatz von zwei weiteren Freiwilligen beantragt hatte, er selbst also über den bereits bestehenden Bedarf hinaus sogar von einem weiteren Arbeitsanfall von über 40 Arbeitsstunden ausgegangen ist. Schon angesichts eines Arbeitsanfalls, den der nur über eine einzige hauptamtliche Kraft verfügende Antragsteller durch bis zu sieben Freiwillige in Halbtagsbeschäftigung auszuführen beabsichtigt, kann nicht als gewährleistet angesehen werden, dass die geschilderte Tätigkeit der Freiwilligen bei dem Antragsteller dem vom Gesetz vorgesehenen Bild einer rein unterstützenden, zusätzlichen Tätigkeit entspricht. Vielmehr besteht eine offensichtliche und nicht ausgeräumte Gefahr, dass die Freiwilligen hauptamtliche Kräfte ersetzen, deren Einsatz der Antragsteller nach seinen Angaben ausschließlich aus steuerlichen Gründen vermeidet.
15Dieser Einschätzung steht nicht die Bezeichnung der Tätigkeiten in der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung als bloße Hilfstätigkeiten entgegen, die keine besondere Berufsqualifikation oder -erfahrung verlangten. Abgesehen davon, dass die Tätigkeitsbeschreibung des Antragstellers hinsichtlich der Beschäftigung der Freiwilligen eine umfassende Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben seines Vereins enthält, ohne dass dieser eine konkrete Unterscheidung in Haupt- und Hilfstätigkeiten zu entnehmen wäre, handelt es sich bei den vom Antragsteller eingesetzten Freiwilligen schon nach seinen eigenen Angaben in der Regel um ehemalige, zum Teil schwerbehinderte Bundesbeamte im sogenannten „engagierten Ruhestand“, die über langjährige Berufs- und Verwaltungserfahrung verfügen und daher nach Einweisung ohne Weiteres als vollwertige Arbeitskräfte eingesetzt werden können.
16Ebenso wenig ändert sich die obige Einschätzung angesichts der Feststellung des Finanzamts […], dass der Antragsteller gemeinnützige Zwecke verfolge. Auch eine gemeinnützige Tätigkeit eines Vereins schließt es nicht aus, dass hierbei nach Art und Umfang der Aufgaben hauptamtliche Tätigkeiten wahrgenommen werden. Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO liegt dann vor, wenn die Körperschaft ihre Tätigkeit darauf richtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zweifeln, ob diese Voraussetzungen angesichts des anpreiserischen Werbens um weitere Subunternehmen vorliegen, die durch die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller „viel Geld verdienen können“ sollen, muss hier nicht weiter nachgegangen werden.
17Schließlich zeigt der Antragsteller mit seinem Hinweis auf seine bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Dienstaufsichtsbeschwerde keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. In der Dienstaufsichtsbeschwerde negiert der Antragsteller eine Vielzahl vermeintlich gegen ihn erhobener und nicht überzeugend ausgeräumter Vorwürfe. Im Übrigen erschöpft sie sich in persönlichen, teils unsachlichen Vorwürfen gegen einen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin. Der Antragsteller blendet bei dem von ihm darin vertretenen Rechtsstandpunkt vollständig aus, dass seine Einsatzstelle bislang ausschließlich vorläufig anerkannt ist und er keinen Rechtsanspruch auf eine endgültige Anerkennung zu den von ihm gewünschten, für den Bundesfreiwilligendienst aber in verschiedener Hinsicht untypischen Bedingungen hat. Erst Recht kann er keine Anerkennung unter Freistellung von nicht gesetzlich ausgeformten, aber am Gesetzeszweck orientierten allgemeinen und mit dem zuständigen Ministerium abgestimmten Vorgaben für alle Einsatzstellen erwarten. Ungeachtet des nach summarischer Prüfung anzunehmenden Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFDG könnte die angegriffene Verfügung selbst dann, wenn sich diese Voraussetzungen im Hauptsacheverfahren nicht bestätigen sollten, nach § 47 VwVfG in eine endgültige Ablehnung des Antrags auf dauerhafte Anerkennung der Einsatzstelle umgedeutet werden. Wegen der bisher nur vorläufigen Anerkennung bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf unbefristete Anerkennung als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst wird ihm durch die streitgegenständliche Verfügung keine Rechtsposition entzogen, die ihm bereits verbindlich zugestanden worden ist. Die Begründung der streitgegenständlichen Verfügung vom 24.7.2023 trägt jedenfalls die bei der gegebenen Ausgangslage auf das gleiche Ziel wie der erfolgte Widerruf gerichtete endgültige Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Einsatzstelle des Antragstellers. Es ist mittlerweile offensichtlich, dass der Antragsteller nicht bereit ist, die vom Bundesamt für seine Einsatzstelle erteilten Auflagen und Weisungen zum Einsatz von Bundesfreiwilligendienstleistenden zu beachten, sondern Vorgaben, die von anderen Einsatzstellen selbstverständlich beachtet werden, als ungerechtfertigte „Bestrafung“ betrachtet. Ausgehend davon kommt eine vom Antragsteller weiterhin angestrebte Anerkennung seiner Einsatzstelle nicht in Betracht.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
20Der Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.