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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.9.2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
2Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO die in der Ordnungsverfügung vom 13.6.2023 enthaltene einfache und auch die darin ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung für offensichtlich rechtmäßig erachtet. Soweit der Antragsteller mit seinem Gewerbe „Mobiler Cocktailstand auf Veranstaltungen“ bei öffentlichen Veranstaltungen, etwa aufgrund einer vorübergehenden Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG, wie sie zuletzt am 13.10.2022 erteilt, aber später widerrufen worden sei, auftrete, handele es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 GastG, die die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO ausschließe. In Bezug auf die erlaubnisfreie Tätigkeit bei privaten Veranstaltungen sei Raum für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Antragsteller habe sich nach der in Bezug genommenen Darlegung und Bewertung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang insbesondere das Verhalten des Antragstellers auf der Herbstwoche in Lippstadt am 15.10.2022, bei der es durch das Verhalten des Antragstellers zu massiven Verletzungen bei zwei Polizeibeamten gekommen sei, und insgesamt sieben Polizeibeamte verletzt worden seien, von diesen drei anschließend dienstunfähig gewesen seien. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bestünden ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse liege vor, weil die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller bei einer Weiterführung seiner erlaubnisfreien gewerblichen Tätigkeit in dem Zeitraum, der bis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung regelmäßig verstreichen könne, erneut strafrechtlich in Erscheinung treten und weitere Schulden anhäufen würde.
3Die Einwände des Antragstellers, die Anwendung des § 35 Abs. 1 der GewO sei vorliegend durch Abs. 8 der Vorschrift ausgeschlossen, die für den Betrieb des „Mobilen Cocktailstandes auf Veranstaltungen“ nach § 2 Abs. 1 GastG erteilte Erlaubnis könne bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG widerrufen werden und er betreibe sein Gewerbe „Mobiler Cocktailstand auf Veranstaltungen“ ausschließlich bei öffentlichen Veranstaltungen, greifen nicht durch.
4Der Ausschluss nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO setzt voraus, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen oder eine für das ausgeübte Gewerbe erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Durch § 35 Abs. 8 GewO soll vermieden werden, dass ein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit aufgrund zweier verschiedener Vorschriften untersagt werden kann. Eine Untersagung kann folglich nach § 35 Abs. 8 GewO nicht auf § 35 GewO gestützt werden, wenn für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes in der Gewerbeordnung oder in gewerberechtlichen Nebengesetzen eine abschließende Regelung besteht. Setzt die jeweilige Gewerbeerlaubnis spezialgesetzlich die gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus, haben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf (im Gaststättenrecht § 15 Abs. 1 und 2 GastG) nach § 35 Abs. 8 GewO somit regelmäßig Vorrang vor der Untersagung nach § 35 GewO. Die Gesamtheit der Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO ist dann nicht anwendbar.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 26.
6So liegt es hier jedoch nicht. Die Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO war lediglich ausgeschlossen, soweit das auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 GastG vorübergehend vom 15.10.2022 bis 23.10.2022 gestattete Gaststättengewerbe anlässlich der Lippstädter Herbstwoche 2022 betroffen gewesen wäre. Diese nur vorübergehend gestattete Tätigkeit ist von der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung jedoch nicht betroffen. Die Gestattung für diese Tätigkeit war unter Androhung der sofortigen Vollziehung bereits am 17.10.2022 widerrufen worden und hätte ohnehin am 23.10.2022 geendet. Die Gewerbeuntersagung vom 13.6.2023 bezieht sich vielmehr auf die dauerhaft ausgeübte gewerbliche Betätigung des Antragstellers mit der Bezeichnung „Mobiler Cocktailstand auf Veranstaltungen“, die er ausweislich seiner Gewerbe-Anmeldung vom 18.10.2018 seit dem 20.10.2018 an der Hauptniederlassung in seiner Betriebsstätte W.-straße 00 in Lippstadt betreibt. Für diesen Betrieb verfügt der Antragsteller über keine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG, deren Widerruflichkeit die Anwendung der Vorschriften über die Gewerbeuntersagung sperren könnte.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
9Der Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar