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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.2.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
5Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte.
6Insbesondere ist kein Anhalt dafür vorgetragen, es könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts werden von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er hat sich gegen die Einschätzungen, eine Wiederholungsgefahr bestehe bereits deshalb nicht, weil das künftige Verhalten des Klägers und der Beklagten nicht absehbar und die Tatsachengrundlage damit variabel sei, sowie an einem Rehabilitationsinteresse fehle es deshalb, weil die Begleitanordnung nur einem überschaubaren, jedoch größtenteils anonymen Personenkreis bekanntgeworden sei, nicht gewandt. Stattdessen beschränkt er sich auf Ausführungen dazu, dass schon der lange Bestand der Begleitanordnung sowie die erst späte Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen diese für eine Wiederholungsgefahr sprächen und die Sonderbehandlung eine Stigmatisierung seiner Person darstelle.
7Desgleichen trägt der Kläger keinen greifbaren Anhalt dafür vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.
8Dies gilt sowohl für den Vorhalt, das Gericht sei schon deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil angesichts der gestellten Beweisanträge eine Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer hätte erfolgen müssen, als auch für denjenigen, das Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,
9stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.7.2024 ‒ 8 B 69.23 ‒, juris, Rn. 12 ff., und vom 4.7.2024 ‒ 4 B 5.24 ‒, juris, Rn. 9,
10die Klage sei bereits mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, waren weder eine Beweiserhebung noch -würdigung erforderlich.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).