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Ein Gericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es eine Klage als unzulässig abweist mit der Begründung, sie genüge mangels Vorlage einer ladungsfähigen Anschrift nicht den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO, ohne den Kläger zuvor zu der erforderlichen Ergänzung dieser Anschrift mit angemessener Frist aufgefordert zu haben.
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
2Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, indem es die Klage als unzulässig abgewiesen hat mit der Begründung, sie genüge mangels Vorlage einer ladungsfähigen Anschrift nicht den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO, ohne den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuvor zu der erforderlichen Ergänzung dieser Anschrift mit angemessener Frist aufgefordert zu haben.
3Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird.
4Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21.3.2024 – 2 B 43.23 –, juris, Rn. 18, m. w. N.; zu § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO: BFH, Beschluss vom 25.6.2008 – VIII B 40/08 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG: BSG, Beschluss vom 17.7.2024 – B 7 AS 25/24 B –, juris, Rn. 4, m. w. N.
5Insbesondere kann dann der Anspruch eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften beruht, z. B. auf einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.8.2016 – 1 B 79.16 –, juris, Rn. 2, und vom 4.7.1968 – 8 B 110.67 –,BVerwGE 30, 111 (113).
7Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der (Wohnungs-) Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.4.1999 – 1 C 24.97 –, juris, Rn. 27 ff., und vom 15.8.2019 – 1 A 2.19 –, juris, Rn. 14.
9Entspricht eine Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 – 1 C 24.97 –, juris, Rn. 41.
11Dabei gebietet es der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ihn so rechtzeitig auf die erforderliche Ergänzung der Angaben hinzuweisen, dass er den Mangel, wenn möglich, noch beheben oder sich jedenfalls hierzu äußern kann. Gegebenenfalls genügt es, wenn die Aufforderung zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht.
12Vgl. BFH, Beschluss vom 10.3.2022 – VII B 174/20 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
13Hieran gemessen verletzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil es die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger entgegen der Vorgabe des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht aus Anlass der Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2023, der Kläger halte sich nicht mehr in der ZUE A. auf, seine aktuelle Anschrift sei nicht bekannt, dazu aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen. Hierzu hätte ‒ ungeachtet der strikten Vorgabe des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO ‒ auch deshalb Veranlassung bestanden, weil der Prozessbevollmächtigte in seiner Mitteilung ausdrücklich mitgeteilt hatte, er habe den Kläger von dem bevorstehenden Termin nicht informieren können, und darum gebeten hatte, dass die Beklagte die aktuelle Anschrift des Klägers mitteilt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er seine Versuche einer Kontaktaufnahme zum Kläger noch nicht aufgegeben hatte, ihm aber daran gelegen war, diesen über den bevorstehenden Gerichtstermin zu informieren. Selbst eine – hier gar nicht erfolgte – Zuwiderhandlung gegen die Obliegenheit aus § 10 AsylG hätte die Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO nicht verzichtbar gemacht. Daran ändert auch nichts, dass der anwaltlich vertretene und über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladene Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn aus dem Terminprotokoll ist nicht ersichtlich, dass die erforderliche und als wesentlicher Vorgang nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollierende Aufforderung zumindest im Termin erfolgt wäre.
14Vgl. BFH, Beschluss vom 10.3.2022 – VII B 174/20 –, juris, Rn. 20.