Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2185/23.A

Datum:
20.09.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2185/23.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0920.4A2185.23A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 3382/22.A
Schlagworte:
Rechtliches Gehör Verfahrensfehler Prozessurteil ladungsfähige Anschrift Ergänzung Aufforderung Fristsetzung Protokollierung
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 82 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Gericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es eine Klage als unzulässig abweist mit der Begründung, sie genüge mangels Vorlage einer ladungsfähigen Anschrift nicht den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO, ohne den Kläger zuvor zu der erforderlichen Ergänzung dieser Anschrift mit angemessener Frist aufgefordert zu haben.

 
Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank