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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1698/20

Datum:
09.10.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1698/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1009.4A1698.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1011/18
Schlagworte:
Geeignetheitsbestätigung Aufstellort Geldspielgeräte Schank- oder Speisewirtschaft untergeordnete Rolle Prägung Bewirtungs- oder Beherbergungsleistung optisches Erscheinungsbild Nutzung Umsatzzahlen Betriebskonzept Sicherung des Lebensunterhalts
Normen:
GewO § 33c Abs. 3; GewO § 33f Abs. 1 Nr. 1; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1; SpielV § 1 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:

Ein Betrieb, in dem der Umsatz an Getränken und Snacks nur saisonal höher liegt als die Einnahmen aus dem Betrieb zweier Glücksspielgeräte, ist nicht mit der erforderlichen Beständigkeit durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 5.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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