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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
3Er wahrt nicht die einmonatige – hier mit Ablauf des 11.5.2023 abgelaufene – Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde am 11.4.2023 an den Kläger wirksam zugestellt. Der am 17.6.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung ist mithin verspätet gestellt und am 15.7.2024 verspätet begründet worden.
4Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung sowie für dessen Begründung sind offensichtlich nicht gegeben.
5Zwar ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag – auch wenn er abgelehnt wird – ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über seinen Antrag entschieden werden konnte. Nach Bekanntgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats vom 4.1.2024 – 4 A 790/23 – am 6.1.2024 mussten der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend gestellt werden.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2010 – 3 B 42.10 –, juris, Rn. 3; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23.9.1992 – 2 BvR 871/92 –, juris, Rn. 17.
7Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat nicht einmal die Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nach Bekanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung eingehalten.
8Vgl. zu den Fristen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BT-Drs. 15/1508, S. 17, und BT-Drs. 15/3482, S. 23.
9Mit dem Beschluss vom 4.1.2024 hat der Kläger (zum wiederholten Mal) Kenntnis davon erlangt, dass der Senat seinen rechtstheoretischen Erkenntnissen zur Dienstaufsicht hinreichende Erfolgsaussichten nicht ansatzweise zu entnehmen vermag. Wer einen Prozess gewissenhaft führt, wäre bereits (spätestens) hierdurch veranlasst, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, und nicht erst nach der Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (hier: Senatsbeschluss vom 21.2.2024 – 4 A 144/24 –) und erst recht nicht erst nach Durchführung eines sich hieran noch anschließenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens (hier: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.5.2024 – 2 BvR 509/24 –). Dass der Kläger seinerzeit anwaltlich nicht vertreten angenommen hat, ihm werde die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht zum prozessualen Nachteil gereichen, ist rechtlich unerheblich.
10Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist kommt in Fällen dieser Art nicht in Betracht.
11Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.4.2017 – 1 BvR 1790/14 –, juris, Rn. 3.
12Das gilt umso mehr, weil der Kläger selbst ausgehend von seinem irrtümlichen Rechtsstandpunkt die einmonatige Frist für die Nachholung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten hätte. Das Bundesverfassungsgericht hatte seine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 7.5.2024 nicht zur Entscheidung angenommen, den er am 15.5.2024 erhalten zu haben behauptet. Seinen am 17.6.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Zulassungsantrag hat der Kläger erst am 15.7.2024, also erst zwei Monate nach Wegfall des von ihm angenommenen Hindernisses, gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar.