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Oberverwaltungsgericht NRW, 36 E 225/24.T

Datum:
09.07.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Heilberufe 1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 E 225/24.T
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0709.36E225.24T.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 36 K 1129/23.T
Schlagworte:
Wiederaufnahme Formerfordernis
Normen:
HeilBerG § 105; HeilBerG § 106; StPO § 366
Leitsätze:

Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren.

Nach § 106 Sätze 1 und 2 HeilBerG, § 366 Abs. 2 StPO kann ein Wiederaufnahmeantrag auch im heilberufsgerichtlichen Verfahren von dem Beschuldigten nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm erwachsenen Auslagen.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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