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Oberverwaltungsgericht NRW, 34 A 218/23.PVL

Datum:
26.02.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 A 218/23.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0226.34A218.23PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c K 1947/19.PVL
Schlagworte:
Umsetzung Dienstposten Arbeitsplatz Abberufung Zuweisung Wegfall Feststellungsinteresse Rechtschutzinteresse Feststellungsbegehren
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; ZPO § 256 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eine Umsetzung besteht aus zwei Elementen, zum einen aus der Abberufung von dem bisherigen Dienstposten/Arbeitsplatz (Weg-Umsetzung) und zum anderen aus der Zuweisung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes (Hin-Umsetzung). Diese Bestandteile können jeweils aus unterschiedlichen Gründen rechtlich zu beanstanden sein.

2. Bei einem personalvertretungsrechtlichen Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei Umsetzungen ist das Rechtsschutzbedürfnis für ein konkretes Feststellungsbegehren regelmäßig zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Beschäftigter noch den ihm durch die jeweilige Umsetzung zugewiesenen Dienstposten/Arbeitsplatz innehat, weil damit jedenfalls die Zuweisung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes (Hin-Umsetzung) noch rückgängig gemacht werden kann und daher personalvertretungsrechtlich noch hinreichend gestaltbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschäftigte noch auf seinen ursprünglichen Dienstposten zurückgesetzt werden könnte.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Umsetzungen der Beschäftigten G., Dr. X. und Dr. V. betrifft und soweit der Antrag hinsichtlich der Aufhebung der Umsetzungen der Beschäftigten Dr. B., T., Dr. H. und Dr. L. zurückgenommen worden ist. Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Januar 2023 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert.

Es wird festgestellt, dass die Umsetzungen der Beschäftigten Dr. B., T., Dr. H. und Dr. L. nicht als gebilligt gelten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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