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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) sind nicht entsprechend den an sie zu stellende Anforderungen dargelegt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
4Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N.
5A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010
7– 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E.
8Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
9Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
10Dabei müssen die Gegenargumente das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis in Zweifel ziehen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9.
12Hieran fehlt es.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 13. April 2022 abgewiesen, mit der dieser die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers für die Dauer von 12 Monaten um ein Sechstel festgesetzt hat. Diese Disziplinarmaßnahme sei recht- und zweckmäßig. Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Dienstpflichten zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie zur Uneigennützigkeit und zum innerdienstlichen Wohlverhalten schuldhaft und nachhaltig verletzt.
14Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren keine schlüssigen Gegenargumente vor, die diese Argumentation in Frage stellten.
15I. Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
161.Er geht bereits unzutreffend davon aus, dass der Sachverhalt, der der disziplinarrechtlichen gerichtlichen Prüfung unterzogen werde, aus Vermerken der Mitarbeiter der Stadt DV. vom 12. August 2020 und Dr. N. vom 10. Juli 2020 sowie vom 12. August 2020 stamme, die nicht nach § 30 Abs. 1 LDG NRW berücksichtigt werden könnten, weil diese zeitlich vor Einleitung des Disziplinarverfahren gegen den Kläger am 5. Mai 2021 gefertigt worden seien.
17Der Kläger greift hiermit die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht vollständig auf, das in tatsächlicher Hinsicht von dem im Tatbestand des angegriffenen Urteils und dem in der Disziplinarverfügung des Beklagten dargestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Dazu hat es angenommen, dass der Sachverhalt „im Übrigen“ aufgrund der glaubhaften Angaben der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen Dr. N., H. und M. feststehe „sowie“ aufgrund der Inhalte der von diesen Zeugen und weiteren Angehörigen der Verwaltung der Stadt D. verfassten Vermerke (S. 11 des Urteilsabdrucks – UA). Damit „stammt“ der Sachverhalt entgegen der Behauptung des Klägers – zumindest auch – aus den vom Ermittlungsführer in Anwesenheit des Klägers und dessen Bevollmächtigten durchgeführten Zeugenvernehmungen der Herren Dr. N., H. und M. (siehe S. 8, zweiter Absatz UA sowie S. 5, unter II. der Disziplinarverfügung). Es ist auch weder erkennbar noch dargelegt, dass das Disziplinarverfahren insofern fehlerhaft durchgeführt worden sein könnte. Vielmehr hat der Beklagte ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 21 Abs. 1 LDG NRW eigene Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt. Dazu ist ein Ermittlungsführer bestellt worden, der am 4. November 2021 die erwähnten Zeugenvernehmungen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW) durchgeführt hat (Bl. 118 bis 133 der Beiakte 3, Teil 2), auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich verweist. Insofern unterscheidet sich der Streitfall ersichtlich von der vom Kläger in Bezug genommenen erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des W.. Ihr lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem – anders als hier – ausdrücklich jegliche Durchführung der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen eigenen Ermittlungen und Beweiserhebungen fehlte.
18Dass und inwiefern die genannten eigenen Ermittlungen und Beweiserhebungen seitens des Beklagten nicht den Vorgaben des § 21 Abs. 1 LDG NRW entsprechen könnten, erläutert der Kläger selbst nicht. Auch ist vor diesem Hintergrund weder ersichtlich noch dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Ermittlungsführer im Rahmen seiner Vernehmungen nicht auch auf die vor Einleitung des Disziplinarverfahrens gefertigten Vermerke der jeweiligen Zeugen eingehen bzw. diese seinen Ermittlungen gemäß § 30 Abs. 1 LDG NRW zugrunde legen durfte. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern hierdurch etwaige Äußerungs- und Mitwirkungsrechte des Klägers unterlaufen worden sein könnten. Er ist schließlich gemäß § 20 LDG NRW über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden, hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und hat im Übrigen an den angesprochenen Zeugenaussagen teilgenommen und diesen (über seinen Bevollmächtigten) Fragen gestellt (vgl. zu diesem Mitwirkungsrecht: § 24 Abs. 4 LDG NRW).
19Damit kommt es erkennbar nicht auf die Frage an, ob die Gesprächsvermerke nach Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW verfasst worden sind, so dass deswegen von weiteren Ermittlungen hätte abgesehen werden können.
202.Erfolglos wendet der Kläger ein, es sei eine Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Sachverhalt auch aufgrund der Aussage des Zeugen H. feststehen solle. Er übersieht hierbei, dass der Beklagte in seiner Disziplinarverfügung davon ausgegangen ist, dessen Zeugenaussage sei (nur) „weitestgehend inhaltlich unergiebig“ (dort S. 5 unter II.; Hervorhebung durch den Senat). Dies stimmt überein mit der Niederschrift über die Zeugenaussage von Herrn H., wonach dieser sich nicht an Einzelheiten der gemeinsamen Besprechung am 12. August 2020 erinnern konnte. Allerdings konnte der Zeuge Angaben zum Tonfall der Äußerungen des Klägers bei dem Gespräch machen („aufgeheizte Diskussion“) und sich auch zu einzelnen inhaltlichen Fragen verhalten (etwa das Betretungsrechts des Grundstücks bei Prüfung der Bauabnahme). Diese Aspekte hat der Ermittlungsführer eingehend in seinem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen berücksichtigt und bewertet (dort S. 16 ff., 18). Hierauf geht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung weder im Einzelnen ein noch erläutert er substantiiert, aus welchen Gründen diese Gesichtspunkte bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts keine Berücksichtigung hätten finden dürfen.
213.Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass Herr M. (Amtsleiter des Amts für Planen, Bauen, Umwelt der Stadt D.) ihn am 25. Juni 2020 telefonisch „kurz über den Sachverhalt“ informiert habe, womit die „umgekehrte Darstellung der Initiative“ des Verwaltungsgerichts im Tatbestand („Der Kläger informierte am 25. Juni 2020 Herrn M. …“, S. 5, zweiter Absatz UA) fehl geht. Der Kläger legt jedoch nicht hinreichend dar, dass und inwiefern diese Feststellung für die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn das Verwaltungsgericht – wäre es insoweit von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen – zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Die klägerische Behauptung einer „rechtlichen Relevanz“ im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht auf S. 15 UA angesprochene „Verbot der Einmischung in Verfahren naher Angehöriger aus moralischen und gesetzlichen Gründen“ genügt hierfür nicht. Hierbei wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger angesprochene Begründung einer erheblichen Schwere der einzelnen Dienstpflichtverletzungen im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung – allgemein – auf die „Mitwirkung des Klägers an Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren mit dem Ziel nahe Verwandte zu begünstigen“ abgestellt hat. Dass es zusätzlich oder sogar unter besonderem Hinweis die Frage der „Initiative“ der Information (erschwerend) berücksichtigt haben könnte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Dies ergibt sich auch nicht aus der umstrittenen Disziplinarverfügung. Diese erwähnt die genannte „Information“ vom 25. Juni 2020 lediglich einleitend auf Seite 2 mit der Maßgabe, bei dem Telefonat habe Einigkeit bestanden, dass der Fall so behandelt werde wie jeder andere. Im Gegensatz hierzu werden die für die Disziplinarmaßnahme erheblichen „Gespräche“ im Folgenden nummeriert und im Einzelnen ausführlich wiedergegeben. Dementsprechend nimmt der Beklagte an, dass der Kläger „mehrfach in mindestens 5 Gesprächen“ versucht habe, auf das Verwaltungs- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen seinen Sohn und dessen Ehefrau Einfluss zu nehmen und dass er damit den Dienstfrieden erheblich gestört habe (S. 13 f. der Disziplinarverfügung). Das Gespräch vom 25. Juni 2020 spielt dabei keine Rolle. Dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt anders beurteilt haben könnte, legt der Kläger ebenfalls nicht dar.
224.Fehl geht auch sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Telefonats des Klägers mit Herrn Dr. N. am 10. Juli 2020 seine Einwände außer Acht gelassen.
23Das Gericht ist (unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs) nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen, also insbesondere jedem einzelnen Argument, in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn, es sind im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2021 – 1 A 717/19 –, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.
25Gemessen hieran ist kein Grund ersichtlich, aus dem sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger in der Zulassungsbegründung aufgeführten Einzelheiten seines Vorbringens in den Urteilsgründen nicht befasst hätte bzw. sich hiermit ausdrücklich hätte befassen müssen.
26a) Das Verwaltungsgericht ist ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Hinblick auf die wegen des Grundstücks des Sohnes des Klägers dargestellten Gespräche von dem Sachverhalt ausgegangen, der der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung des Beklagten zugrunde lag. Darüber hinaus hat es das Klagevorbringen des Klägers berücksichtigt (vgl. den Tatbestand: S. 8 f. UA), aber angenommen, dass die geltend gemachten Vorwürfe vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden seien. Der Sachverhalt stehe aufgrund der glaubhaften Angaben der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen sowie der von ihnen verfassten Vermerke fest. Insbesondere die Zeugen Dr. N. und M. hätten übereinstimmend den Inhalt der gemeinsamen Gespräche mit dem Kläger geschildert (S. 11 UA).
27Dies stellt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht ernstlich in Frage, er „habe im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens einen Sachverhalt dargestellt[,] in dessen Lichte die vom Zeugen Dr. N. [getätigten Aussagen] zu sehen sind“. Mit seinen Einlassungen vom 31. August 2021 und 18. Februar 2022 habe er deutlich gemacht, dass eine Sonderbehandlung seines Sohnes zu keiner Zeit eingefordert worden sei; damit werde ausdrücklich die vorgeworfene Aussage bestritten, dass am „unpassenden Zustand“ vorbeizuschauen gewesen sei.
28Mit seiner Zulassungsbegründung führt der Kläger nicht hinreichend dazu aus, dass die Annahme fehlerhaft sein könnte, er habe Herrn Dr. N. im Telefonat am 10. Juli 2020 aufgefordert, ihm die Akten des Verfahrens bezüglich seines Sohnes und dessen Ehefrau zu übergeben und dafür zu sorgen, dass „bei der Baumaßnahme durch die Bauaufsicht am nicht passenden Zustand vorbeigeschaut würde“ (S. 11 i. V. m. S. 5 UA). Seine pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Etwas anderes folgt ersichtlich auch weder aus seinem Vorbringen zur Unterhaltung mit Dr. N. am 10. Juli 2020 über eine mögliche Funktionslosigkeit des alten Bebauungsplans noch aus demjenigen zur Planung des Rückbaus des Bauvorhabens. Unergiebig ist der Hinweis, dass er im Schreiben vom 31. August 2021 ausgeführt habe, „,ein Vorbeischauen am nicht passenden Zustand‘ einzufordern[,] wäre schon deshalb am 10.07.2020 nicht zielführend gewesen“. Die Frage, ob etwas „zielführend“ ist, besagt nichts darüber, ob die ihm vorgeworfene Aussage erfolgt ist oder nicht.
29Seine Behauptung bleibt allgemein, er habe die Äußerung, über den baurechtswidrigen Zustand hinwegzusehen, im Schriftsatz vom 19. September 2022 „nicht zugestanden“. Derartiges entkräftet die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Im Übrigen hat der Kläger im genannten Schriftsatz selbst ausgeführt: „In diesem Zusammenhang kann es sein, dass der Kläger einen ähnlichen Satz in der Diskussion eher zynisch-resignativ und überspitzt eingeworfen hat“ (dort S. 13). Dass der Kläger den „Zusammenhang“ nunmehr anders bewerten oder verstanden haben will als seine Gesprächspartner (wie es das Verwaltungsgericht nach eingehender Auswertung der Zeugenaussagen und Vermerke annimmt, S. 15 f. UA), führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Ein „Bezweifeln“ dieser „Begründung und Erwägung des Verwaltungsgerichts“ genügt hierfür ebenso wenig wie sein Verweis auf „die Sprachwahl im Konjunktiv“. Es fehlt jedenfalls an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Annahme, diese Äußerung sei von den Gesprächspartnern des Klägers offenkundig anders verstanden worden, wie etwa die Angaben des Zeugen M. zeigten. Der Kläger erläutert auch nicht hinreichend, von welchem „anderen Sachverhalt“ das Verwaltungsgericht hätte ausgehen sollen. Dass er mit dem Zeugen Dr. N. darüber „diskutiert“ haben will, ob beim bestehenden Bergmannschuppen auf dem Grundstück seines Sohnes ein Grundstücksabstand zum Schuppen des Nachbarn nachträglich einzuhalten gewesen sei, besagt nichts dazu, dass er – auch – die in Rede stehende Aussage getätigt haben könnte, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Welcher „andere“ Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Telefonat von ihm geschildert worden sein soll, benennt er ebenfalls nicht.
30Im Übrigen verhält der Kläger sich nicht hinreichend zu den gegenteiligen Aussagen der Zeugen im behördlichen Verfahren, die das Verwaltungsgericht – insofern tragend – als glaubhaft bewertet. Jedenfalls legt er nicht substantiiert dar, dass und inwiefern diese fehlerhaft sein könnten. Hierauf weist der Beklagte in seiner Erwiderung zutreffend hin..
31b) Der Einwand greift nicht durch, die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung sei unrichtig, der Kläger habe im Telefonat mit Dr. N. am 10. Juli 2020 das Vorgehen der Bauaufsicht als „Hinrichtung“ bezeichnet. Wie bereits oben dargestellt hat das Verwaltungsgericht die Zeugenaussagen als glaubhaft bewertet und zutreffend deren zuvor verfassten Vermerke bei seiner Bewertung berücksichtigt. Damit „stammt“ das Wort „Hinrichtung“ aus dem Vermerk von Dr. N. vom 10. Juli 2020, auf den der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht eingeht oder ihn in Zweifel zieht. Nichts anderes gilt ausweislich des genannten Vermerks hinsichtlich des „Vorwurfs der Führungsschwäche“. Dies hat der Zeuge in seiner Vernehmung auch nicht in Abrede gestellt, es lediglich wörtlich nicht in Erinnerung gebracht. Vor diesem Hintergrund verfängt die Folgerung des Klägers nicht, der Zeuge habe den Sachverhalt „zu keiner Zeit bestätigt“ .
325.Mit seinen Einwänden gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Telefonat mit Herrn M. am 10. Juli 2020 dringt der Kläger nicht durch. Entgegen seiner Behauptung hat Herr M. in seinem Vermerk vom 12. August 2020 ausgeführt, der Kläger habe telefonisch „deutlich“ darauf hingewiesen, dass er die Aufnahme des Ordnungsgeld- sowie des Bußgeldverfahrens auf die Antragseingangsliste „als unangemessen und unkollegial empfände“. Auf eine „Bestätigung“ durch Herrn M. im Rahmen seiner Vernehmung kommt es daher nicht an. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht ernstlich in Zweifel zieht. Er behauptet lediglich, die Bezeichnung des Geschehens als „unangemessen“ enthalte einen „sachlichen Wertgehalt“, die sich bei der Bewertung des Vorliegens einer Pflichtverletzung auswirken „kann“. Dass und inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte, benennt er hingegen nicht.
33Es trifft ausweislich des genannten Vermerks von Herrn M. nicht zu, dass sich der Kläger – wie er vorträgt – (nur) „für den Tonfall entschuldigt habe“. Darin heißt es vielmehr allgemein, der Kläger habe sich „für die am 10. Juli geäußerten Vorwürfe“ entschuldigt. Abgesehen davon legt der Kläger auch nicht dar, dass dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen sein könnte. Gleiches gilt für den Vortrag, der Tatbestand des Urteils enthalte eine „gerichtliche Wertung“.
346.Der Sachverhalt zur Besprechung vom 12. August 2020 ist auch nicht, wie vom Kläger behauptet, „schlichtweg falsch“. Die vom Verwaltungsgericht im Tatbestand insofern angenommenen Tatsachen ergeben sich aus dem Vermerk von Herrn M. vom 12. August 2020, die dieser – wie der Kläger selbst vorträgt – in seiner Zeugenaussage am 4. November 2021 bestätigt hat. Die Frage des Ermittlungsführers, ob er sich aufgrund der Besprechung unter Druck gesetzt gefühlt habe, gegenüber dem Sohn des Klägers und dessen Ehefrau ein entsprechendes milderes und ggf. rechtwidriges Verhalten an den Tag zu legen, beantwortete der Zeuge mit „eindeutig, ja“ (S. 5 der Niederschrift über die Zeugenvernehmung von Herrn M. vom 4. November 2021, Bl. 132 Beiakte 3, Teil 1). Dass der Zeuge Dr. N. hierzu in seiner Vernehmung am 4. November 2021 „gänzlich keine Aussagen“ gemacht hätte, trifft nicht zu. In seiner Vernehmung erklärte Dr. N. zur gemeinsamen Besprechung am 12. August 2020: „Es war der eindringliche Wunsch von Herrn X. B. auf das Verhalten Einfluss zu nehmen“ (S. 6 der Niederschrift über die Zeugenvernehmung, Bl. 123 Beiakte 3, Teil 1). Hiermit setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander. Sein Hinweis auf Bl. 67 der Beiakte 3, Teil 1, geht fehl. Hierbei handelt es sich nicht um die in Rede stehende gemeinsame Besprechung mit den Zeugen M., H. und Dr. N., sondern um ein am gleichen Tag geführtes Gespräch der Klägers mit Herrn Dr. N.. Auch seine pauschale Behauptung verfängt nicht, er habe weder eine Erwartung ausgesprochen noch von „Bauabnahme“ und „baulichen Anlagen“ gesprochen. Die genannten gegenläufigen Stellungnahmen zieht er hiermit nicht ernstlich in Zweifel. Insbesondere greift er auch mit dem weiteren Vorbringen zu seinem Verständnis der angeblichen Äußerungen nicht auf, dass das das Verwaltungsgericht – auch – auf den Empfängerhorizont der benannten Zeugen abgestellt hat.
357.Der Sachverhalt ist nicht hinsichtlich des Telefonats des Klägers mit dem Zeugen M. am 11. August 2020 „unvollständig und daher unrichtig“. Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Annahme auf den Vermerk vom 12. August 2022 gestützt, der nach der Aussage des Zeugen M. – wie der Kläger selbst vorträgt – „die tatsächlichen Geschehnisse zutreffend wiedergibt“.
368.Der Sachverhalt ist auch nicht im Hinblick auf den Besprechungstermin am 17. August 2020 „unrichtig und unvollständig“. Es trifft zwar zu, dass Dr. N. in seinem Gesprächsvermerk vom 25. Februar 2021 über den Besprechungstermin am 17. August 2020 angeführt hat, der Kläger habe mitgeteilt, er werde sich „ab sofort aus dem laufenden Verfahren heraushalten“ (Bl. 43 Beiakte 3, Teil 1). Gleiches ergibt sich aus dem Vermerk vom 22. Februar 2021 von Frau T. (Bl. 48 Beiakte 3, Teil 1). In seiner Zeugenvernehmung hingegen erwähnte Dr. N. sehr wohl das Wort „Einmischen“, indem er ausführte: „Herr X. B. erklärte, dass er sich nicht mehr in den Vorgang einmischen werde“ (Bl. 123 Beiakte 3, Teil 1). Unabhängig davon erläutert der Kläger nicht hinreichend, inwiefern ein etwaig „qualitativer Unterschied“ der Begriffe für die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die angesetzte Disziplinarmaßnahme entscheidungserheblich gewesen sein könnte.
37II. Die Einwände des Klägers gegen die rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.
38Das Vorbringen verfängt nicht, die Begründung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Vorliegen eines Dienstvergehens sei „ungenügend und unzulässig“, mit der Folge, dass das Urteil nicht als mit Gründen versehen anzusehen sei (§ 138 Abs. 6 VwGO). Dabei wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der Dienstpflichtverletzung durch den Kläger „zunächst“ Bezug genommen hat auf die rechtlichen Ausführungen im Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 21. Dezember 2021 sowie auf diejenigen in der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 13. April 2022 (dort III.). Weiter hat es angenommen, dass der Kläger mit seinem Vorbringen zur teilweisen Rechtfertigung seines Verhaltens nicht durchgedrungen ist und hat dies im Folgenden näher begründet (S. 12 f. UA).
39Diesen – ersichtlich mit Gründen versehenen Ausführungen – setzt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen.
401.
41Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht jeden vom Kläger als bedeutsam erachteten Gesichtspunkt – wie etwa seinen Schriftsatz vom 19. September 2022 oder den Vermerk des 1. Beigeordneten S. vom 22. Februar 2021 – ausdrücklich erwähnt hat. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.
42Nach dieser Maßgabe trifft die These des Klägers nicht zu, der Landrat habe es „unterlassen“, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten, obwohl der 1. Beigeordnete bereits am 10. Juli 2020 über die bis dahin geführten Gespräche mit den Zeugen M. und Dr. N. sowie über deren Inhalte informiert gewesen sei. Dem zuletzt genannten Vermerk lässt sich lediglich entnehmen, dass der 1. Beigeordnete den (damaligen) Landrat am 10. Juli 2020 telefonisch „über die leicht veränderte Vorgehensweise“ informiert hat (Bl. 47 Beiakte 3, Teil 1). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren erst einzuleiten, wenn – worauf der Kläger selbst hinweist – zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Diese Pflicht besteht nicht, solange es noch etwaiger Verwaltungsermittlungen bedarf, um einen bloß vagen Verdacht aufzuklären, der personell oder sachlich noch nicht hinreichend konkretisiert worden ist. Den Dienstvorgesetzten trifft aber eine Einleitungspflicht, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen. Er darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln.
43Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 20.21 –, juris Rn. 28 f. m. w. N.
44Hiervon ausgehend erläutert der Kläger nicht hinreichend, dass und inwiefern den Beklagten gerade zu diesem Zeitpunkt „die Einleitungspflicht“ getroffen haben könnte und die genannten Voraussetzungen vorlagen. Er setzt sich insbesondere nicht mit den von der Rechtsprechung aufgestellten notwendigen Voraussetzungen hierfür auseinander. Dass der 1. Beigeordnete in seinem Vermerk einer solchen Auffassung gewesen sein könnte („Sollte es weiter zur Aufforderung zum Rechtsbruch durch den amtierenden Bürgermeister kommen …“), genügt derart losgelöst für die erforderliche Abwägung aller Gesichtspunkte nicht. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, dem Vermerk des 1. Beigeordneten vom 22. Februar 2021 lasse sich entnehmen, dass bereits am 10. Juli 2020 das „Sammeln“ weiteren Sachverhalts vereinbart und angeordnet worden sei. Das weitere Geschehen und Verfahren, das zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 5. Mai 2021 geführt hat, stellt der Kläger hiermit jedenfalls nicht substantiiert in Frage . Seine Ausführungen zur Absprache zwischen den Herren P. Dr. N. und S. führen ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.
45Im Übrigen erschließt sich keineswegs, dass „dadurch … die Rechte des Klägers aus § 21 LDG NRW“ unterlaufen worden sein könnten, wie der Kläger weiter behauptet. Gleiches gilt für die Frage eines „Mitverschuldens“ des Dienstherrn am möglichen Dienstvergehen, die der Kläger in diesem Zusammenhang pauschal aufwirft, ohne deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen.
462.
47Fehl geht das Vorbringen zur angenommenen „grundsätzlich als gravierend“ anzusehenden – und zur erheblichen Schwere des Dienstvergehens führenden – Mitwirkung an Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren mit dem Ziel, nahe Verwandte zu begünstigen. Der Kläger übersieht hierbei, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus zum „Ausmaß der Mitwirkung und der Begünstigung“ – „näher“ – verhalten hat. Es hat auf S. 15 UA (ersichtlich unter Bezugnahme auf die im Tatbestand wiedergegebenen Einzelheiten) weiter ausgeführt, dass sich „dabei“ erschwerend auswirke, dass der Kläger als Bürgermeister mit Vorbildfunktion „mehrfach über einen längeren Zeitraum und gegenüber verschiedenen Personen aus der Verwaltung“ versucht habe, auf das Verfahren seines Sohnes Einfluss zu nehmen. Hierbei habe er durch seine Wortwahl zudem auch das Sachlichkeitsgebot missachtet. Dienstvergehen von Vorgesetzten wögen schwerer. Der Mitwirkung an einem Verfahren naher Angehöriger verbiete sich nicht nur aus moralischen Gründen. Ihr stehe auch § 20 VwVfG NRW entgegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Kläger diese Vorschrift mit seiner langjährigen Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung ohnehin hinlänglich bekannt gewesen sei. Diese differenzierte Annahme stellt der Kläger nicht ernstlich mit dem Hinweis in Frage, er habe (erst) nach dem Gespräch mit Frau T. am 18. August 2020 weitere Äußerungen zum Bauvorhaben seines Sohnes unterlassen. Die gegenteilige Behauptung zur angenommenen Kenntnis von § 20 VwVfG NRW führt ebenfalls nicht weiter, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang nicht einmal auf die vom Verwaltungsgericht hierzu weiter angeführte eigene Klagebegründung eingeht, wonach der Kläger hierüber im Klaren gewesen sein soll (S. 15 UA). Die Behauptung eines insofern bestehenden „entlastenden Umstands“ im Sinne des § 21 Abs. 1 LDG NRW erläutert der Kläger nicht näher. Gleiches gilt für seinen Hinweis auf eine angeblich fehlende Plausibilität hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zu seiner Vorbildfunktion. Gründe für seine These eines disziplinarrechtlich nicht länger zu beurteilenden Tatzeitraums benennt er ebenfalls nicht.
483.
49Es trifft – wie oben aufgezeigt – nicht zu, dass die „Schlussfolgerung“ des Verwaltungsgerichts auf einem „unrichtigen Sachverhalt“ beruht, wonach es sich erschwerend auswirke, dass der Kläger die Zeugen Dr. N. und M. zielgerichtet zum rechtswidrigen Handeln aufgefordert habe. Mit seiner Kritik, die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei „nicht zwingend“, dass die Gesprächspartner des Klägers sich unter Druck gesetzt gefühlt hätten, legt er nicht hinreichend dar, dass und inwiefern diese fehlerhaft sein könnte. Ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, behauptet er lediglich, eine Abwägung be- und entlastender Umstände finde an dieser Stelle nicht statt. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm „geschilderte disziplinarrechtlich irrelevante Auslegungsvariante zugunsten des Klägers nicht geprüft“. Dies führt nicht auf ernstliche Zweifel.
504.Erfolglos macht der Kläger geltend, im Rahmen der Gesamtwürdigung bleibeeine ausgewogene Würdigung mildernder und entlastender Umstände zu seinen Gunsten aus. Er erläutert nicht hinreichend, dass und inwiefern eine Bewertung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG erforderlich gewesen wäre und inwiefern eine solche für die Maßnahmebemessung im Streitfall bedeutsam gewesen sein könnte. Er behauptet die rechtliche Notwendigkeit einer solchen „weitergehenden Rechtfertigungsprüfung“ lediglich.
51Seine Ausführungen zur rechtzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. etwaigen Folgen für die Maßnahmebemessung bei einem Verstoß hiergegen greifen ebenfalls nicht durch. Sie erfolgen losgelöst vom Streitfall und bleiben – auch hinsichtlich der vom Kläger selbst angesprochenen erforderlichen Kausalität im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW – spekulativ. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen für die pauschale Behauptung, die unterlassene Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Beklagten sei auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.
52Die „Selbstanzeige“ hat das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Klägers „ausgewogen“ als mildernden Aspekt berücksichtigt. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass der Kläger sich aufgrund der massiven medialen Berichterstattung zu diesem Schritt gezwungen gesehen habe (vgl. S. 16, vorletzter Absatz UA). Letzteres greift der Kläger schon nicht auf.
53Erfolglos bleibt schließlich sein Vorbringen, die Interessenabwägung sei unausgewogen, weil die für ihn angeführten mildernden Umstände vom Verwaltungsgericht relativiert würden. Hiermit führt er nicht substantiiert aus, inwiefern die gegenläufige Bewertung durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft sein könnte.
545.Die Kritik an der Bemessung der Disziplinarmaßnahme führt auch nicht auf ernstliche Zweifel. Fehl geht bereits das Vorbringen des Klägers zu etwaigen Ausführungen in der Disziplinarverfügung des Beklagten. Anders als er meint, hat das Verwaltungsgericht auf S. 12, vorletzter Absatz UA „nur“ auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung unter Gliederungspunkt „III.“ zu den „Pflichtverstößen“ verwiesen, nicht hingegen auf diejenigen zur Disziplinarmaßnahme (Gliederungspunkt V.). Eine „uneingeschränkte Bezugnahme auf die rechtlichen Erwägungen in der Disziplinarverfügung“ ist demnach ersichtlich ausgeblieben. Abgesehen davon setzt sich der Kläger nicht mit den auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Disziplinarmaßnahme und insbesondere der Erwägungen zur Kürzung seines Ruhegehalts auseinander (S. 19 f. UA). Sein Verweis auf erstinstanzliche Rechtsprechung bzw. etwaige Widersprüche des Verwaltungsgerichts verfängt demnach ebenso wenig wie der allgemeine Einwand, das Ausmaß der Pflichtverletzung und die Vertrauensbeeinträchtigung sei im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme „zu hoch angesetzt“ worden, von einem derart schweren Dienstvergehen sei nicht auszugehen.
55B. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
56Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2019 – 4 A 468/17 –, juris Rn. 41 f. m. w. N.
58Das ist nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die vom Kläger angesprochenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seine Bewertung „losgelöst von der bauordnungsrechtlichen Einordnung des Bauvorhabens des Sohnes des Klägers“ getroffen haben könnte. Der Kläger erläutert auch nicht, dass und inwiefern seine „Personalakte“ bzw. diejenige seines Sohnes oder die „Bauakten“ zum Grundstück seines Sohnes bzw. „bauordnungsrechtliche Besonderheiten“ (zwingend?) zu einer anderen (welchen?) disziplinarrechtlichen Beurteilung hätten führen müssen. Der Hinweis lediglich auf den Umfang der genannten Akten genügt ersichtlich nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der baurechtlichen Bewertung der Grundstücksangelegenheit seines Sohnes, die für die im Streitfall – allein – maßgebliche disziplinarrechtliche Würdigung des klägerischen Verhaltens unerheblich ist.
59C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
60Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht.
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).