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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs-
verfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der am 00. Mai 0000 geborene Beklagte ist verheiratet (seit 2006) und Vater einer 2012 geborenen Tochter sowie eines 2014 geborenen Sohnes.
3Nach Erwerb der Mittleren Reife am 23. Juni 1993 wurde er mit Wirkung zum 1. August 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Stadtassistentenanwärter im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst bei der Klägerin eingestellt. Am 12. Juli 1995 schloss der Beklagte die Laufbahnprüfung mit der Note „gut“ ab, woraufhin er mit Wirkung vom 13. Juli 1995 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Stadtassistenten zur Anstellung und zum 13. November 1996 zum Stadtassistenten ernannt wurde. Die Ernennung zum Stadtsekretär erfolgte mit Wirkung vom 13. November 1997, diejenige zum Stadtobersekretär zum 14. November 1998 und die zum Stadthauptsekretär zum 1. März 2001, wobei dem Beklagten schließlich am 24. Mai 2004 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen wurde. In diesem Zeitraum war er, unterbrochen von dem Ableisten seines 10-monatigen Grundwehrdienstes, durchgängig als Sachbearbeiter im Sachgebiet Verkehrsüberwachung tätig.
4Nach Zulassung zum Aufstieg im Jahr 2006 bestand der Beklagte im Anschluss an seine dreijährige Fachhochschulausbildung am 25. August 2009 die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Note „befriedigend (8 Punkte)“. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 26. August 2009 zum Stadtinspektor ernannt. Seine Beförderung zum Stadtoberinspektor erfolgte mit Wirkung zum 26. November 2010. Im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst war der Beklagte bis Ende 2010 als Sachbearbeiter im Bereich Anliegerbeitragsrecht, sodann bis März 2011 als Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung, bis Oktober 2013 als Sachbearbeiter im Bereich Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen und bis Januar 2015 als Sachbearbeiter im Bereich Anliegerbeitragsrecht / Dichtheitsprüfung bei der Klägerin tätig. Zum 26. Januar 2015 wurde der Beklagte auf eine Stelle als Sachbearbeiter im Bereich Sozialhilfe innerhalb von Einrichtungen versetzt, wo er zum 1. Februar 2018 zum stellvertretenden Teamleiter bestellt wurde. Die Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen des Beklagen lauteten auf einer 5-stufigen Beurteilungsskala für den Zeitraum von Juli 2010 bis 2017 jeweils auf „3“ („den Anforderungen entsprechend“), für den Folgezeitraum 2017 bis 2019 auf „2“ („die Anforderungen übertroffen“), letzteres verbunden mit der Bewertung, der Beklagte „eigne[ ] sich für eine Leitungstätigkeit“. In den Jahren 2018 und 2019 erhielt er Leistungsprämien von 600 und 500 € aufgrund besonderer / herausragender Leistungen.
5Am 7. Februar 2020 erhielt die Klägerin Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft Z. gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften und des Besitzes jugendpornographischer Schriften führte, in dem sie Anklage erhoben hatte. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 verbot die Klägerin ihm die Dienstausübung.
6Unter dem 11. März 2020 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses mit Blick auf das bei der Staatsanwaltschaft Z. anhängige Ermittlungsverfahren (Az. N01) und das entsprechende Strafverfahren vor dem Amtsgericht M. (Az N02) aus. Zur Begründung gab sie an: Der Beklagte sei hinreichend verdächtig, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Unter Bezugnahme auf den Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Z. vom 3. Februar 2020 werde ihm zur Last gelegt, im Zeitraum vom 23. November 2016 bis zum 26. März 2019 durch dieselbe Handlung kinderpornographische Schriften verbreitet und kinderpornographische Schriften, die tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben sowie jugendpornographische Schriften, die tatsächliches Geschehen wiedergeben, besessen zu haben. Hierüber unterrichtete die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15. April 2020.
7Unter dem 31. März 2020 hörte die Klägerin den Beklagten zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie zur Einbehaltung von Dienstbezügen an. Der anwaltlich vertretene Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 24. April 2020 unter Beifügung eines Berichts seines behandelnden Verhaltenstherapeuten Dipl.-Psych. X. Stellung. Er räumte ein, dass er in seiner Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften grundsätzlich nicht bestritten habe, weise jedoch darauf hin, dass er in dem Internetdienst „Q.“ überwiegend sog. Container, d. h. ZIP-Dateien, heruntergeladen habe, deren Inhalt vor Eingang im Einzelnen nicht in Augenschein genommen werden könne. Er bestreite auch nicht, bestimmte kinderpornographische Bilddateien hochgeladen zu haben. Sein Interesse habe sich „vorwiegend auf jüngere Frauen oder auch Teenies“ bezogen, aber auch auf straflose Pornographie. Allerdings sei insbesondere zu berücksichtigen, dass mit seiner Versetzung zum Sozialamt eine erhebliche berufliche Stresssituation eingetreten sei, die ein Suchtverhalten nach dem Konsum pornographischen Materials betreffend erwachsene Personen bedingt habe, was in der Folge ausgeartet sei. Deshalb befinde er sich in einer Verhaltenstherapie. In einer Gesamtschau erscheine die beabsichtigte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig.
8Mit Bescheid vom 8. Juni 2020 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete gleichzeitig die Einbehaltung von 40 Prozent seiner Dienstbezüge an.
9Im Strafverfahren ordnete das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 10. Juni 2020 die Einholung eines Gutachtens an zum Zweck der Feststellung, ob zur Tatzeit ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB bei dem Beklagten vorlag, durch welches dessen Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder vermindert war. Zum Gutachter wurde der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin Dr. med. G. bestellt, der mit Datum vom 10. Februar 2021 ein schriftliches psychiatrisches Gutachten vorlegte, das er in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2021 mündlich erläuterte.
10Mit am gleichen Tag ergangenem Urteil (Az. N03), rechtskräftig seit dem 6. August 2021, verurteilte das Amtsgericht M. den Beklagten wegen Besitzes und Verbreitens von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Schriften nach §§ 184b, 184c, 52 StGB a. F. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Amtsgericht traf folgende Feststellungen:
11„Am 23.11.2016 lud der Angeklagte um 08:26:38 Uhr in B. über den Internetdienst Q. eine kinderpornographische Bilddatei hoch. Auf der Bilddatei ist erkennbar, wie ein Mädchen im Alter von etwa 10 Jahren nackt und mit gespreizten Beinen unnatürlich geschlechtsbetont posiert. Die Scheide des Kindes steht dabei im Fokus der Aufnahme.
12Am 03.02.2017 lud der Angeklagte um 23:42:55 Uhr in B. wieder über den Internetdienst Q. eine kinderpornographische Bilddatei hoch. Auf der Bilddatei ist erkennbar, wie ein etwa 9-jähriges Mädchen den erigierten Penis eines Mannes in der Hand hält.
13Am 17.02.2017 um 23:39:22 Uhr lud der Angeklagte erneut über den Internetdienst Q. eine kinderpornographische Bilddatei hoch. Auf der Bilddatei ist erkennbar, wie ein etwa 10-jähriges Mädchen mit unbekleidetem Unterkörper mit gespreizten Beinen unnatürlich geschlechtsbetont posiert. Die Scheide des Kindes steht dabei im Fokus der Aufnahme.
14Am 05.10.2017 um 09:40:30 Uhr lud der Angeklagte erneut über den Internetdienst Q. eine kinderpornographische Bilddatei hoch. Auf der Bildaufnahme ist ein etwa 12-jähriges Mädchen erkennbar, das nackt auf allen Vieren posiert. Das Geschlechtsteil des Kindes und das nackte Gesäß sind hierbei im Fokus der Aufnahme.
15Am 13.10.2017 um 00:03:23 Uhr lud der Angeklagte wieder über den Internetdienst Q. eine kinderpornographische Bilddatei hoch. Auf der Bildaufnahme ist ein etwa 10-12-jähriges Mädchen erkennbar. Das Kind scheint zu schlafen. Das Oberteil [der Bekleidung] des Kindes ist heruntergezogen, so dass die nackte Brust des Kindes sichtbar ist.
16Am 26.03.2019 wurde sodann durch die KPB L. der Durchsuchungsbeschluss […] an der Wohnanschrift des Angeklagten […] vollstreckt […].
17Auf den Asservaten konnten 2049 existente Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt festgestellt werden. Zudem konnten weitere 831 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt wiederhergestellt werden. Es fanden sich zudem 10 existente Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt. Zudem konnten sieben Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt wiederhergestellt werden.
18Auf den kinderpornographischen Dateien ist unter anderem zu erkennen, wie Mädchen im Alter von etwa 3-8 Jahren erwachsene Männer oral befriedigen. Zudem ist zu erkennen, wie ein erwachsener Mann versucht in ein Kind im Alter von etwa 7 Jahren vaginal einzudringen. Neben dem Kind und dem nackten Mann ist ein weiteres nacktes Kleinkind erkennbar.
19Auf einer weiteren Abbildung ist erkennbar, wie ein erwachsener Mann mit seinem Penis in die Scheide eines etwa 3-jährigen Kleinkindes eindringt. Auf einer weiteren Aufnahme ist erkennbar, wie Männer Kindern im Alter von etwa vier Jahren in das Gesicht oder den Schambereich ejakulieren. Auch ist in einer Videodatei erkennbar, wie ein kleines Mädchen entkleidet und gefesselt auf einem Bett liegt und ein Vibrator von einer erwachsenen Frau in den Anus des Kindes eingeführt wird. Auf einer 46 Minuten andauernden Aufnahme ist erkennbar, wie ein Mädchen im Alter von 7-10 Jahren vaginal und anal von einer männlichen Person sexuell missbraucht und wie anschließend in das Gesicht des Kindes ejakuliert wird.
20Auf den sichergestellten Datenträgern fanden sich darüber hinaus 58 wiederhergestellte Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt sowie zwei existente Videodateien mit jugendpornographischem Inhalt. Auf einer Aufnahme ist unter anderem erkennbar, wie sich ein etwa 14-jähriges Mädchen einen Flaschenhals in die Vagina einführt.“
21Mit Verfügung vom 19. November 2021 setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Gelegenheit zur Stellungnahme fort. Die Gleichstellungsbeauftragte stimmte der Erhebung einer Disziplinarklage als beabsichtigter Maßnahme zu.
22Der anwaltlich vertretene Beklagte nahm unter dem 20. Dezember 2021 Stellung, wobei er unter Bezugnahme auf einen Bericht des Dipl.-Psych. X. vom 27. Juli 2021 darauf verwies, dass der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase einschlägig sei. Zudem seien sowohl die Frage des Vorsatzes als auch die der Schuldfähigkeit im Rahmen des Disziplinarverfahrens erneut zu prüfen. Eine Neigung zur Pädophilie sei bei ihm zu verneinen. Schließlich sei für die Frage des Vertrauensverlusts zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten gehandelt habe.
23Die Klägerin hat am 6. Januar 2022 Disziplinarklage erhoben. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, durch den Besitz und die Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Schriften vorsätzlich und subjektiv vorwerfbar ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Der Beklagte habe gegen seine Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. §§ 184b, 184c StGB a. F. verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Hiermit habe der Beklagte bei seinem Dienstherrn einen derartigen Vertrauensverlust herbeigeführt, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei.
24Die Klägerin hat beantragt,
25den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
26Der Beklagte hat beantragt,
27auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
28Er hat behauptet, er habe im Zeitraum der Tatbegehung an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung und einer schweren Form der Soziophobie gelitten, dies verbunden mit einer zwanghaften, mehrfach wöchentlichen Selbstbefriedigungspraxis unter Verwendung von Bildvorlagen nackter, erwachsener Frauen. In der maßgeblichen Lebensphase sei eine tiefgreifende Ehekrise hinzugetreten. Die strafbaren pädosexuellen Handlungen seien ausschließlich zum Höhepunkt der Ehekrise erfolgt, also während einer außerordentlich negativen, aber inzwischen vollständig überwundenen Lebensphase. Eine Entfernung aus dem Dienst komme nicht in Betracht, da kein Dienstbezug vorliege; es habe sich vielmehr um ein außerdienstliches Fehlverhalten gehandelt. Zudem stünden besondere persönliche Gesichtspunkte einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegen.
29Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2023 Beweis erhoben durch Vernehmung des Dipl.-Psych. X. als sachverständigem Zeugen sowie des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchttherapie Dr. G. als Sachverständigem. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Durch Urteil vom gleichen Tag, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt
30Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte geltend, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei in Bezug auf die begangenen Taten jedenfalls hinsichtlich der objektiven Tatumstände weitgehend unstrittig. Er sei sich bewusst, dass der Konsum derartiger Inhalte normabweichend sei, die Bilder habe er aber nicht aktiv konsumiert. Dies habe das Gericht auch nicht feststellen können. Der Zeuge X. habe nachvollziehbar geschildert, dass sich sein sexuelles Begehren auf erwachsene Frauen bezogen habe und die inkriminierten Inhalte beim Herunterladen dieser Bilder lediglich ebenfalls automatisch heruntergeladen worden seien, jedoch nicht gezielt. Auch wenn der Zeuge X. nicht alle Kriterien zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Einzelnen habe prüfen können, spreche nichts dagegen, diese bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zugrunde zu legen. Der Milderungsgrund „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ liege vor. Es habe eine derart schwere Lebenskrise vorgelegen, dass von normgerechten Verhalten des Beklagten nicht mehr auszugehen gewesen sei. Bei Vorliegen mehrerer therapeutischer Hinweise müsse davon ausgegangen werden, er habe sich in einer derart krisenhaften Situation befunden, dass er sein Handeln nicht habe steuern können und dies zu zwanghafter Onanie geführt habe. Er habe sich aufgrund einer extremen sexuellen Verunsicherung in eine Art „Turm-Welt“ zurückgezogen. Dabei habe er die Betrachtung von kinder- oder jugendpornographischen Inhalten nie eigeninitiativ vorgenommen; vielmehr seien diese Bilder bei seiner Suche nach erwachsenen Frauen ohne gezielte Eingabe angezeigt worden. Er habe die als außerordentlich belastend empfundenen Umstände im eigenen Haushalt nicht kompensieren können und sei sich selbst ausgeliefert gewesen. Er habe nicht mehr über die Steuerungsfähigkeit verfügt, dass er hätte sicherstellen können, bei dem Herunterladen völlig unverfänglicher Pornographie mit dem Inhalt erwachsener Frauen nicht auch inkriminierte Dateien herunter zu laden. Diese Lebensphase sei durch die Sexualtherapie mittlerweile erfolgreich überwunden. Sein Therapeut stelle ihm eine durchweg positive Sozialprognose; ein Rückfall sei fast vollständig ausgeschlossen.
31Der Beklagte beantragt,
32das angefochtene Urteil zu ändern und auf die nächstniedrigere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
33Die Klägerin beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Die Annahme des Vorliegens einer PTBS sei nicht an den maßgeblichen Diagnosestandards ausgerichtet worden. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu seiner Suche nach pornographischen Inhalten besagten insbesondere die strafgerichtlichen Feststellungen etwas anderes. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die heruntergeladenen Bilder für so relevant gehalten habe, dass er sie verbreitet und damit bewusst einer Vielzahl anderer Konsumenten zugänglich gemacht habe.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38Die zulässige Berufung ist unbegründet.
39Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
40I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil auf Seite 6, dritter Absatz, bis Seite 7, zweiter Absatz des Urteilsabdrucks (UA) zugrunde, die den tatsächlichen – im Tatbestand wiedergegebenen – Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts M. vom 29. Juli 2021 (Az. N03) entsprechen.
41Diese Feststellungen sind gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für den Senat bindend, weil das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Anlass zu einem Lösungsbeschluss im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW besteht nicht. Das gilt auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, dass er die inkriminierten Darstellungen tatsächlich konsumiert habe; vielmehr seien beim Herunterladen von Bildern erwachsener Frauen diese Inhalte lediglich „ebenfalls automatisch heruntergeladen worden […], nicht jedoch gezielt“. Hiermit stellt der Beklagte nicht in Abrede, die im Einzelnen beschriebenen fünf kinderpornographischen Bilddateien – wie vom Strafgericht festgestellt – selbst auf dem genannten Portal hochgeladen und damit verbreitet zu haben. Hierbei handelt es sich um die nach dem Strafrahmen der einschlägigen Strafnorm schwerste Verfehlung (hierzu sogleich). Aber auch die strafgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien, die im Übrigen wesentlich auf dem umfassenden Geständnis des Beklagten selbst beruhen, stellt er nicht in Frage. Gegen den behaupteten reinen „Automatismus“ bzw. eine vorgegebene nicht gezielte Suche und für seine Kenntnis vom Besitz der Bilder spricht im Übrigen wesentlich das Hochladen einzelner Bilder durch den Beklagten. Gleiches gilt für das selektive Löschen einzelner Bilder durch den Beklagten während des Tatzeitraums.
42II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft durch die Verbreitung und den Besitz kinder- und jungendpornographischer Schriften die ihm auch außerhalb des Dienstes obliegende Dienstpflicht in erheblicher Weise verletzt, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).
43Er hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Die vorgeworfene Tat wurde mit seinem privaten Computer begangen.
44Vgl. zur Qualifikation als außerdienstliches Dienstvergehen: BVerwG, Urteile vom 25.08.2009 – 1 D 1.08 –, juris Rn. 54, vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 24, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 15.11.2016 – 3d A 1826/12.O –, juris Rn. 29.
45Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verhalten eines Beamten muss auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er vorsätzlich kinderpornographische Schriften besitzt oder verbreitet.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 16 ff., und Beschluss vom 26.06.2012 – 2 B 28.12 –, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29.01.2020 – 3d A 4294/19.O –, n. v. (Verbreiten einer Videodatei von ca. 21 Minuten mit kinderpornographischem Inhalt).
47Hierbei handelt es sich auch um ein Verhalten, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
48Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Erheblichkeit deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Maßgebend hierfür ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Die mögliche Beeinträchtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen.
49Selbst bei fehlendem Dienstbezug ist mit Rücksicht auf den Strafrahmen ein hinreichendes Maß disziplinarrechtlich erheblicher Ansehensschädigung gegeben. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist regelmäßig anzunehmen, wenn es im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Dies trifft nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits bei einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren zu.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.04.2019 – 3d A 1816/17.O –, juris Rn. 74 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19.09.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 17 f.
51Im Streitfall steht mit § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. (bis zum 12. März 2020) – ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Rede.
52Verbreitung und Besitz von kinderpornographischen Schriften stellen im Übrigen ein Verhalten dar, mit dem jeder Beamte gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Wer kinderpornographische Schriften verbreitet (§ 184b Abs. 1 StGB) oder besitzt (§ 184b Abs. 3 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung.
53Der mit § 184b StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung, besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust.
54Vergleichbares gilt für den Besitz jugendpornographischer Schriften. Ungeachtet ihres höheren Alters und ihrer größeren Reife stellte und stellt der Gesetzgeber auch Jugendliche durch § 184c StGB unter den strafrechtlichen Schutz vor sexuellem Missbrauch und dessen Wiedergabe in pornographischen Schriften, wenngleich mit gegenüber § 184b StGB geminderter Strafdrohung.
55Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 11.12.2019 – 3d A 3607/18.BDG –, juris Rn. 68 ff. m. w. N. zur Rspr. des BVerwG, und vom 29.01.2020 – 3d A 4294/19.O –, n. v., S. 12 f. UA.
56Vorliegend fällt der Besitz jugendpornographischer Schriften gegenüber dem zahlenmäßig weit überwiegenden Besitz kinderpornographischer Schriften allerdings nicht mehr zusätzlich ins Gewicht, so dass ihm der Senat keine ausschlaggebende Bedeutung zumisst.
57III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
581. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
59Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m. w. N.
60Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34, vom 19.08.2014 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 16.
62Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.
63Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris, Rn. 36, und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31.
64Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29.
662. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den zum Tatzeitpunkt geltenden gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten, weil die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 28 m. w. N.
68Begeht ein Beamter außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon ohne einen Dienstbezug bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.02.2022 – 31 A 2404/20.O –, juris Rn. 104 f. m. w. N.
70Mit Blick auf den bis zum 12. März 2020 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. – als schwerster Verfehlung – von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist dieser Orientierungsrahmen (bis zur Höchstmaßnahme) hier eröffnet.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2022 – 31 B 55/22.O –, juris Rn. 9 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 22.
72Das gilt gleichermaßen, wenn man den dem Beklagten ebenfalls zur Last fallenden Besitz an kinderpornographischen Dateien in den Blick nimmt. Auch der hierfür vorgesehene Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eröffnet einen Orientierungsrahmen, der bis zu Höchstmaßnahme reicht.
73Für die Festlegung des Orientierungsrahmens selbst ist in diesen Fällen die Anzahl der einschlägigen Dateien ebenso ohne Bedeutung wie das konkrete Tätigkeitsfeld des betroffenen Beamten.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 – 2 B 12.21 –, juris Rn. 13.
75Das Ausmaß des Vertrauensverlustes, den die strafbare außerdienstliche Verbreitung und der Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Beamten nach sich zieht, führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Vielmehr ist die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere von derartigen Verfehlungen zu groß, um eine Entfernung aus dem Dienst als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Bei der Verbreitung kinderpornographischer Schriften kommt die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Hierfür bedarf es einer sorgsamen Würdigung aller be- und entlastenden Einzelfallumstände. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften kommt dabei in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen.
76Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 29.01.2020 – 3d A 4294/19.O –, n. v., S. 14 f. UA m. w. N.
77Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat demgegenüber allein strafrechtliche Bedeutung. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, Rn. 34.
79Im Streitfall ist die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Gegebenheiten des Dienstvergehens angezeigt. Dieses ist nach den Tatumständen, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen. Diesbezüglich nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die von ihm geteilten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9, vorletzter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz UA:
80„Die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Dienstvergehens indizieren aufgrund der Tatumstände eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Dieses ist insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl und Inhalt der kinderpornographischen Darstellungen als besonders verwerflich anzusehen. Im vorliegenden Fall zeigt die notwendige Gesamtbetrachtung der beiden vorgenannten Aspekte – die in einem Verhältnis kommunizierender Röhren zueinander stehen – eine die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Beklagten.
81BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 2 B 8/19 –, juris, Rn. 22.
82Über das Verbreiten von fünf kinderpornographischen Bilddateien im Zeitraum vom 23. November 2016 bis zum 13. Oktober 2017 hinaus und unter Ausklammerung des Besitzes weiterer jugendpornographischer Schriften besaß der Beklagte am 26. März 2019 eine hohe Anzahl an kinderpornographischen Dateien (existente 2049 Bild- und 10 Videodateien sowie wiederhergestellte 831 Bild- und 7 Videodateien), die wegen des Inhalts des dargestellten Missbrauchs dem oberen Bereich im Spektrum kinderpornographischer Darstellungen zuzuordnen sind. Wie bereits das Amtsgericht M. festgestellt hat, zeigt eine Vielzahl von Bild- wie auch Videodateien erheblichen Kindesmissbrauch durch erwachsene Männer verbunden mit einer vaginalen, oralen und/oder analen Penetration der Kinder.
83Zudem wiegt das festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen auch deshalb sehr schwer, da § 184b StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützt. Denn auch derjenige, der kinderpornographische Materialien besitzt, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den Verbraucher eine starke mittelbare Verantwortlichkeit. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten Kinder zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Schließlich fungiert derjenige, der – wie der Beklagte – solche Darstellungen anderen zugänglich macht, als Teil des Vertriebssystems, durch das entsprechende Darstellungen interessierten Nutzern zur Verfügung gestellt werden.
84OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3d A 4294/19.O –, S. 17, und Urteil vom 30. April 2019 – 3d A 1816/17.O –, juris, Rn. 85 ff.“
85Der Senat teilt nach eigener Prüfung diese Feststellungen und Bewertungen, die mit seiner gefestigten Rechtsprechung in Einklang stehen, und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, zumal der Sachverhalt zu den begangenen Taten – wie der Beklagte selbst geltend macht – hinsichtlich der objektiven Tatumstände, nicht zuletzt im Hinblick auf die schwerste Verfehlung des Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten in fünf Fällen, unstrittig ist. Hinsichtlich der vorsätzlichen Begehungsweise ist der Senat an die strafgerichtlichen Feststellungen (ebenfalls) gebunden. Wie ausgeführt, besteht kein Anlass, sich hiervon zu lösen.
863. Ist hiernach aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m. w. N.
88Das ist nicht der Fall. Insofern kann ebenfalls auf die auch diesbezüglich überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils (S. 10, dritter Absatz, bis S. 13, zweiter Absatz UA) Bezug genommen werden, denen der Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insofern hat das Verwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:
89„Es sind keine Umstände zum Persönlichkeitsbild des Beamten bekannt geworden, die Anlass böten, von der Höchstmaßnahme abzusehen.
90a.
91Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, was regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde.
92Zwar wies der Beklagte im Tatzeitraum eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine pädophile Neigung auf, sodass das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB (nach im Tatzeitraum bestehender Terminologie der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, nach aktuellem Gesetzeswortlaut der „schweren anderen seelischen Störung“) in qualitativer Hinsicht erfüllt war. Allerdings führten diese Störungen nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Vielmehr war dessen Einsichtsfähigkeit vorhanden. So war sich der Beklagte bewusst, dass er bei dem Konsum kinderpornographischer Darstellungen ein normabweichendes Verhalten an den Tag legte. Auch war die Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht in erheblicher Weise eingeschränkt. Vielmehr war sein Verhalten für den Beklagten steuerbar.
93Die Kammer folgt diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. E. G., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchttherapie, denen sie sich nach eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Basis des strafgerichtlichen Akteninhaltes, der Angaben des Beklagten im Rahmen eines Explorationsgesprächs sowie der weiteren Ergebnisse der mündlichen Verhandlung erstattet. Nach seiner in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Darstellung, welche die Kammer in den Einzelheiten nachvollzogen hat, liegen bei dem Beklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine pädophile Neigung vor. Die Diagnose der pädophilen Neigung ergebe sich aus den Kriterien des maßgeblichen Manual DSM-5, wonach eine solche vorliege, wenn über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ein Interesse an pädosexuellen Darstellungen bestanden hat, entsprechende Darstellungen in größerem Umfang konsumiert worden sind und zur sexuellen Erregung des Konsumenten geführt haben. Diese Voraussetzungen seien bei dem Beklagten zweifellos erfüllt. Allerdings könne von einer sexuellen Süchtigkeit mit relevanten Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit erst dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene alle anderen Lebensbereiche seiner sexuellen Sucht unterordnet, er also bspw. seine berufliche Tätigkeit oder Körperhygiene vernachlässige, was bei dem Beklagten nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr zeige sich die erhaltene Steuerungsfähigkeit des Beklagten an dem Umstand, dass er die kinderpornographischen Darstellungen in für ihn risikoarmen Situationen konsumiert habe.
94Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Psych. X., soweit dieser bekundet hat, dass sich der Beklagte in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe bzw. von einem „süchtigen Onanieren“ gesprochen werden müsse. So hat der sachverständige Zeuge Dipl.-Psych. X. selbst mehrmals betont, dass er zu der Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten mangels eigener forensischer Erfahrung keine belastbare Einschätzung abgeben könne. Ebenso musste der sachverständige Zeuge auf Nachfrage einräumen, dass es sich bei der von ihm angeführten posttraumatischen Belastungsstörung, fußend auf einer belastenden Kindheitserfahrung des Beklagten, um eine Mutmaßung handele, die er nicht habe sicher diagnostizieren können.
95b.
96Auch kann dem Beklagten der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen [negativen] Lebensphase“ im Tatzeitraum nicht zu Gute gehalten werden. Dies setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums zeitweilig „aus der Bahn geworfen“ haben, wobei die mildernde Berücksichtigung vor allem dann naheliegt, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Es muss sich insofern um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann.
97BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49/15 –, juris, Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3d A 4294/19.O –, S. 21 m. w. N.
98Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von dem Beklagten geschilderte Ehe- und damit einhergehende Lebenskrise stellt keinen derart von der Normalität abweichenden Umstand dar, der die von dem Beklagten begangene Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen der Lebenskrise des Beklagten und der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung ließe sich zwar unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G., der diese allerdings selbst als rein hypothetische Überlegungen qualifiziert hat, dergestalt herleiten, dass die eingetretene Lebenskrise zu einem exzessiven masturbatorischen Verhalten des Beklagten geführt haben und es dabei – zwecks weitergehender Erregung – zum Konsum kinderpornographischen Materials gekommen sein könnte. Die durch die Eheprobleme ausgelöste Lebenskrise des Beklagten ist aber – auch in Zusammenschau mit dem Persönlichkeitsbild des Beklagten – nicht derart außergewöhnlich, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beklagten nicht mehr hätte erwartet und damit nicht mehr hätte vorausgesetzt werden können.
99Losgelöst von dieser Bewertung stellt eine Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase keinen „anerkannten“ Milderungsgrund dar, bei dem regelhaft eine Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eintreten würde. Vielmehr ist eine solche negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
100BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49/15 –, juris, Rn. 11 und 13.
101c.
102Zu Gunsten des Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich sowohl im Disziplinarverfahren wie auch im Strafverfahren geständig eingelassen hat und disziplinar- wie auch strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass sich dieser während der Begehung der Dienstpflichtverletzung in einer Ehe- und damit einhergehenden Lebenskrise befand und sich zwischenzeitlich zusammen mit seiner Ehefrau einer Sexual- und Paartherapie unterzogen hat, woraus sich – ausgehend von den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Psych. X. – eine positive Zukunftsprognose ableiten lässt.
1034.
104Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der ihn entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt die Kammer zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Der bei dem Beklagten eingetretene vollständige Ansehensverlust kann auch durch eine erfolgreich absolvierte Therapie in Zusammenschau mit den weiteren zu seinen Gunsten streitenden Umständen nicht rückgängig gemacht werden.
105Selbst unter hypothetischer Annahme des Milderungsgrundes einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen [negativen] Lebensphase“ im Tatzeitraum würde die vorzunehmende Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der weiteren zugunsten des Beklagten streitenden Umstände angesichts der erheblichen Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht dazu führen, dass von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen wäre.“
106Diese Feststellungen und Bewertungen teilt der Senat nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. An seinem erstinstanzlichen Vortrag zur Frage einer verminderten Schuldunfähigkeit bzw. zum Vorliegen einer PTBS hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr festgehalten. Auf sich beruhen kann daher, dass der Zeuge X., wie vom Beklagten selbst bestätigt, „lediglich nicht alle Kriterien im Einzelnen [hat] prüfen können“.
107Das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich des Milderungsgrunds der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ verfängt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die – rein hypothetischen – Überlegungen des Sachverständigen Dr. G. (vom Senat nach § 65 Abs. 4 LDG NRW zu Grunde gelegt) im Hinblick auf ein exzessives masturbatorisches Verhalten des Beklagten, das zum Konsum kinderpornographischen Materials geführt haben könnte (vgl. insbesondere S. 107 f. des psychiatrischen Gutachtens vom 10. Februar 2021), sowie die geschilderte Ehekrise eingehend berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Gutachter für diese Hypothese keine Anknüpfungspunkte hat finden können, steht einem solchen Verlauf schon entgegen, dass der Beklagte bestreitet, kinderpornographische Darstellungen überhaupt, geschweige denn mit steigender Intensität „konsumiert“ zu haben. Im Übrigen pflichtet das erkennende Gericht der Bewertung des Verwaltungsgerichts bei, dass die vom Beklagten geltend gemachten Eheprobleme und die damit einhergehende „Lebenskrise“ nach der Geburt seines Sohnes im Oktober 2014 auch in Zusammenschau mit dem Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht derart außergewöhnlich sind, dass die Pflichtverletzung des Beklagten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte.
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11.
109Dabei findet – entgegen dem spekulativen gegenteiligen Vorbringen des Beklagten – insbesondere Berücksichtigung, dass dessen Steuerungsfähigkeit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. erhalten geblieben ist (vgl. S. 104 ff. des o. g. Gutachtens). Im Übrigen ist insbesondere auch mit Blick auf den beruflichen Kontext des Beklagten festzustellen, dass die Voraussetzungen einer „negativen Lebensphase“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorliegen. Anders als er in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, hat der Beklagte beruflich nicht lediglich „nur noch funktioniert“. Jedenfalls nach außen und damit für seine Kollegen und Vorgesetzten erkennbar hat der Beklagte seine Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe im Tatzeitraum derart erfolgreich wahrgenommen, dass er ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen seine Beurteilungsnoten verbessert und sich sogar für eine Leitungstätigkeit qualifiziert hat. Dementsprechend ist er im Jahr 2018 zum stellvertretenden Teamleiter bestellt worden und hat darüber hinaus aufgrund besonderer/herausragender Leistungen Prämien für 2018 und 2019 erhalten. Belastbare Anhaltspunkte für eine – wie der Beklagte meint – berufliche Überlastung bzw. „völlige Überforderung“ bestehen hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, dass ihn seine „Lebenskrise“ derart „aus der Bahn geworfen“ hat, wie es die Rechtsprechung für den angesprochenen Milderungsgrund fordert. Hinsichtlich seines Privatlebens ist ein „aus der Bahn geraten“ ebenfalls nicht zu erkennen. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich letztlich in der Wiedergabe seines (überaus negativen) Fühlens und der hieraus für sich – in den Abendstunden bei Abwesenheit oder Schlaf seiner Ehefrau – gezogenen Konsequenzen. Schilderungen dazu, dass und inwiefern sein Privatleben im Übrigen eine nennenswerte Wende zum Negativen genommen haben könnte, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht abgegeben.
110Unabhängig davon bewertet auch das erkennende Gericht die Verfehlung des Beklagten als derart schwerwiegend, dass selbst bei Annahme des Vorliegens des Milderungsgrundes einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“, der nach gefestigter Rechtsprechung nicht zu einer obligatorischen Maßnahmemilderung führt, aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht von der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst abgesehen werden könnte.
111Soweit der Beklagte schließlich auf seine abgeschlossene – eigeninitiativ aufgenommene – Verhaltenstherapie verweist, wonach laut seines Therapeuten X. „insgesamt eine außerordentlich günstige Prognose bei geringer Rückfallgefahr“ besteht, gilt Folgendes: Das Beamtenverhältnis ist nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.
112Vgl. BVerwG Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 18, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 18.
113Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung.
114Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26.
115Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen unter Berücksichtigung von Anzahl und Inhalt der kinderpornographischen Schriften kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden.
116Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten.
117Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt mehr als vier Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 m. w. N.
119IV. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.
120Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
122Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.