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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 00/45 „J.-straße“ der Antragsgegnerin, den der Rat nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 25. April 2023 als Satzung beschloss (im Folgenden: Bebauungsplan). Den am 18. Februar 2021 beschlossenen Ursprungsbebauungsplan Nr. 20/45 „J.-straße“ (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan) hatte der Senat auf den Normenkontrollantrag u.a. der Antragsteller mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE – für unwirksam erklärt.
3Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks P.–Straße 01 (Gemarkung R., Flur 02, Flurstück 62) in Korschenbroich, das unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt.
4Nördlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller befindet sich im Plangebiet eine etwa bis 2020 brachliegende Fläche, auf welcher eine Gärtnerei betrieben wurde, die nach Angaben der Antragsgegnerin Ende der 1980er Jahre aufgegeben und deren Betriebsgebäude etwa Ende der 1990er Jahre abgerissen wurde. Mit dem Bebauungsplan soll diese Fläche im Wege der Innenverdichtung einer nachhaltigen Wohnbauflächenentwicklung zugeführt werden.
5Das bisher nicht beplante Gebiet des Bebauungsplans wird im Osten durch die U.-straße, im Süden durch die Bebauung an der P.–Straße, zu der auch das Grundstück der Antragsteller gehört, im Norden durch die Bebauung etwa auf Höhe einer Linie zwischen dem Wohnhaus U.-straße 03 und der „M.–N.“ (D. 5 bis 7) und im Westen durch eine Wiesenfläche begrenzt, an die sich westlich ein metallverarbeitender Betrieb (Z. Werkzeug und Maschinenbau GmbH, im Folgenden: Firma Z.) anschließt. An der P.–Straße finden sich – zum Teil in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragsteller – mehrere gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück P.–Straße 40a befindet sich im Anschluss an ein kleineres Lagerhaus ein Haus (Nr. 40), in dem gewohnt wird. Im Flächennutzungsplan ist der östliche Teil des Plangebiets als Wohnbaufläche dargestellt; der westliche Teil war als gemischte Baufläche und ist nunmehr der Planung angepasst als Wohnbaufläche dargestellt.
6Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
7Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, in dem Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig sind. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO in den Baufeldern 3 und 4 bis zu einer GRZ von 0,8 und im Baufeld 5 bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. Außerdem enthält der Plan Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Baufenster sowie in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Der Bebauungsplan setzt Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau –Teil 1: Mindestanforderungen" zur Ermittlung der passiven Schallschutzmaßnahmen fest. Darüber hinaus enthält der Plan Festsetzungen zu Ausgleichsmaßnahmen, zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und definiert einen Bezugspunkt für die Gebäudeoberkante. Ferner werden Gestaltungsfestsetzungen zu Einfriedungen und Vorgartenbereichen getroffen.
8Der Bebauungsplan enthält weiterhin (zeichnerische) Festsetzungen zu Flächen für Maßnahmen zum Schutz vor Starkregen: Insoweit werden zum einen Notwasserwege als Flächen für die Regelung des Oberflächenwasserabflusses bei Starkregen und zum anderen Retentionsflächen zum Schutz gegen Starkregen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt. Zugunsten der Starkregenvorsorge setzt der Plan eine Aufschüttung der Grundstücke in einem zeichnerisch bestimmten Bereich mindestens auf Straßenniveau (41,50 m über NHN) fest.
9Für das Baufeld 2 erteilte die Antragsgegnerin am 29. April 2021 auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans insgesamt sechs Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhäusern im westlichen Bereich des Plangebiets, gegen die die Antragsteller Rechtsmittel nicht erhoben. Aufgrund einer Baugenehmigung vom August 2019 wurde im Jahre 2020 das Gebäude U.-straße 20 im Baufeld 5 errichtet, die Schlussabnahme fand am 26. März 2021 kurz nach Inkrafttreten des Ursprungsbebauungsplans statt. Baugenehmigungen für die dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegenen Baufelder 3, 4 und 6 wurden bislang nicht erteilt.
10Ausweislich der Planbegründung sollen mit dem Bebauungsplan die Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet mit sieben Mehrfamilienhäusern sowie für eine Reihenhausbebauung (6 Reihenhäuser) geschaffen werden. Diese Bebauung füge sich hinsichtlich der Nutzung und der zulässigen Gebäudekubatur in die gegebene innerstädtische Struktur ein. Aufgrund der zentralen verkehrsgünstigen Lage nahe des Bahnhaltepunktes "R." werde ein Wohnangebot, auch für jüngere Menschen, mit sehr guter Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Verkehrsnetz bereitgestellt, das bisher in dieser Form hier nicht existiere. Insgesamt seien ca. 70 Wohneinheiten geplant, in den Baufeldern 1a und 1b sollten öffentlich geförderte Wohnungen realisiert werden. Ein Kleinkinderspielplatz solle in der privaten Grünfläche westlich des Baufelds 1a entstehen. Von der Festsetzung einer Spielplatzfläche werde insoweit abgesehen, um dem Bauherrn im Planvollzug entsprechenden Spielraum zuzugestehen. Trotz der Orientierung an der städtebaulichen Konzeption werde ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt, der lediglich ein Grundgerüst liefere und die Realisierung der Bebauung ermögliche. Das Mehrfamilienhaus im Baufeld 6 halte nunmehr einen größeren Abstand zum Grundstück der Antragsteller ein, so dass ein Pflanzstreifen realisiert werden könne. Die Aufschüttung und die Geländekante befänden sich nicht mehr im Bereich der Grundstücksgrenze, sodass eventuell erforderliche Abstandsflächen eingehalten werden könnten. Es solle kein reines Wohngebiet (WR), sondern ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die Wohnnutzung stehe zwar im Vordergrund, es sei allerdings nicht auszuschließen, dass sich innerhalb des Plangebietes die auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen anderen, z. B. gewerblichen Nutzungen ansiedelten. Aufgrund des vorhandenen Wohnflächenbedarfs und der Lage im Innenbereich des vorhandenen Wohnblocks solle das Gebiet vorwiegend dem Wohnen dienen, was der Zweckbestimmung eines WA entspreche. Wegen der derzeit erhöhten Nachfrage nach gutem innerstädtischen Wohnraum lägen städtebauliche Gründe dafür vor, dass in den Baufeldern 1a, 1b, 3, 4 und 5 eine über dem Orientierungswert des § 17 BauNVO liegende GRZ von 0,5 festgesetzt werde. Die Unterschreitung der Orientierungswerte der Geschossflächenzahl führe zu einem Ausgleich in Bezug auf die Siedlungsdichte. Die Festsetzungen zur Höhe bzw. zur Geschossigkeit seien getroffen worden, um die Höhenentwicklung an die bestehende Bebauung anzupassen. Zur Starkregenvorsorge sei in weiten Bereichen eine Aufschüttung der Grundstücke auf mindestens Straßenniveau festgesetzt worden; auch die festgesetzten Retentionsflächen und Notwasserwege dienten dem Schutz vor Starkregen. Das Entwässerungskonzept/Konzept zur Starkregenvorsorge von B. aus November 2022 (im Folgenden: Entwässerungskonzept) wird in der Planbegründung im Einzelnen erläutert und in Bezug genommen.
11Auf die im Planverfahren erstellte schalltechnische Untersuchung von S.–L. vom 15. Juni 2022 (im Folgenden: Lärmgutachten) wird Bezug genommen. Auf der Grundlage der eingestellten Betriebstätigkeiten sei berechnet worden, dass es lediglich an der Fassadenseite des Baufeldes 2 tagsüber zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB (A) um bis zu 1 dB (A) durch den metallverarbeitenden Betrieb komme. Der Nachtwert werde an allen Immissionsorten eingehalten. Diese Überschreitung sei geringfügig und für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar und liege außerdem deutlich unter dem Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB (A). Die neu geplante Wohnbebauung trage mithin kein neues planungsrechtliches Konfliktpotenzial in die bestehende Situation hinein, vielmehr bestehe bereits jetzt eine Gemengelage zwischen Gewerbe– und Wohnnutzung. Die Überschreitung an einer Fassadenseite von 1 dB (A) im Tagzeitraum sei daher insgesamt im Wege der Abwägung vertretbar. Hinsichtlich des Verkehrslärms wird auf eine erhebliche Vorbelastung hingewiesen. Die geplante Bebauung würde im Falle ihrer Realisierung zu einer abschirmenden Wirkung zugunsten des Grundstücks der Antragsteller führen und den Beurteilungspegel um 3,1 dB (A) tags bzw. 2,7 dB (A) nachts reduzieren.
12Das Entwässerungskonzept kommt zu folgendem Ergebnis:
13„Die entwässerungstechnische Lösung für das Plangebiet ist unter Berücksichtigung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation in der U.-straße nur mit einer Geländeauffüllung möglich. Der Einfluss infolge der erforderlichen Geländeauffüllung hat gemäß der vorliegenden Untersuchung ergeben, dass zum Geländetiefpunkt auf dem südlichen Flurstück Nr. 62 sowie den Flurstücken 132 und 133 zukünftig eine geringere Niederschlagsmenge abgeleitet wird.
14Damit bei einem Starkregenereignis die zukünftigen Niederschlagsabflüsse aus dem Plangebiet kontrolliert in die geplante Kanalisation eingeleitet und zurückgehalten werden können, wird ein Staukanalraum hergestellt, der ein Starkregenereignis von einmal in 100 Jahren aufnehmen kann. Damit das Niederschlagswasser von den Baugrundstücken nicht auf Nachbargrundstücke übertreten kann, werden Winkelstützelemente vorgesehen, die als Bruchkante mit den vorgelagerten Fließrinnen den Abfluss aus den Teilgebietsflächen (Baugrundstücken) auf die vorgesehene Notentwässerungsfläche“ ableiten. „Von dort kann bei einem größeren Niederschlagsereignis von größer als einmal in 100 Jahren das Niederschlagswasser kontrolliert (Notüberlauf) auf die Straße überlaufen. Das Straßenprofil erhält ein V–Profil, womit ein weiterer Retentionsraum zur Verfügung steht.
15In der Summe wurde der Staukanalraum für alle befestigten Flächen dimensioniert und besitzt mit seinem Stauvolumen von 150,64 m³ ein Fassungsvermögen für ein Starkregenereignis von einmal in 100 Jahren. Bei Auslastung aller Retentionsräume, wie Gründächer, Fließrinnen, Staukanalraum und Straßenoberfläche, ist das Fassungsvermögen größer und nimmt ein Starkregenereignis von größer als einmal in 100 Jahren auf.
16Die ermittelten Maßnahmen dienen dem Schutz, dass das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet nicht auf die angrenzenden Nachbargrundstücke zum Plangebiet übertreten kann und dienen auch der Starkregenvorsorge für die Neubebauung.“
17Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
18Nachdem der Senat den Ursprungsbebauungsplan mit Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE – für unwirksam erklärt hatte, leitete die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren ein und holte das Lärmgutachten und das Entwässerungskonzept ein.
19Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand zwischen dem 21. Februar und dem 22. März 2023 statt. In diesem Rahmen machte die IHK X. geltend, sie teile die in der Planbegründung enthaltene Einschätzung nicht, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der westlichen Fassadenseite des Baufensters 2 um 1 dB (A) tagsüber geringfügig und nicht relevant sei.
20Die Antragsteller erhoben Einwendungen und machten dabei im Kern geltend, die in den Baufeldfern 3, 4 und 6 vorgesehene Bebauung führe zu einem Abriegelungseffekt und sei daher ihnen gegenüber rücksichtslos. Die Entwässerungsproblematik sei ebenfalls nach wie vor nicht hinreichend gelöst; so seien zwar nunmehr Straßenachsen auf eine Höhe von 41,67 NHN festgesetzt, doch sei eine weitere Absicherung der Modellierung der Geländehöhen nicht erfolgt. Auch befänden sich die Retentionsflächen auf der Höhe ihres Grundstücks, und bei Starkregenereignissen würden sie durch die geplanten Winkelstützelemente nicht ausreichend geschützt. Bei Starkregenereignissen sei die U.-straße bereits jetzt nicht in der Lage, Regenwasser aufzunehmen, so dass die Annahme des Ablaufs mit 14 l/s überhöht sein dürfte. Auch sei eine Notüberlauffläche offenbar in einem Bereich vorgesehen, für den ein Kinderspielplatz festgesetzt sei. Es bestehe immer noch kein schlüssiges Konzept zur Lösung des durch die Planung hervorgerufenen Lärmkonflikts. Zwar habe die Antragsgegnerin ausgehend von den Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Februar 2022 versucht, die Lärmsituation anhand der Genehmigungslage zu ermitteln, aber ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die für die Lärmimmissionen verantwortlichen Betriebe sei nicht absehbar. Ferner wandten sich die Antragsteller gegen die Tiefgaragenzufahrt südlich des Baufeldes 3, die nicht alternativlos sei, zumal diese auch innerhalb der festgesetzten Baufenster errichtet werden könne.
21Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 25. April 2023 als Satzung und setzte ihn rückwirkend zum 25. Februar 2021 in Kraft. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 25. Mai 2023 öffentlich bekannt gemacht.
22Am 22. Juni 2023 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag sowie einen Antrag auf vorläufige Außervollzugssetzung des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Letzteren lehnte der Senat mit Beschluss vom 23. November 2023 – 2 B 677/23.NE – ab.
23Zur Begründung tragen sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens – auch in einem Rügeschreiben vom 22. Juni 2023 – im Wesentlichen vor: Der Ratsbeschluss vom 25. April 2023 sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da dem Rat wohl nur die Sitzungsvorlage X/0000/4, nicht aber die Planurkunde, die textlichen Festsetzungen, die Planbegründung und die seitens des Ausschusses vorbereitete Abwägungsentscheidung vorgelegen habe. Außerdem rügen sie die Wahl des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB). Die Mängel des Ursprungsbebauungsplans hätten auch nicht im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden dürfen. Denn wegen der Neubehandlung des Immissionskonfliktes sei der Bebauungsplan nicht im Wesentlichen identisch mit dem Ursprungsbebauungsplan.
24Inhaltlich handele es sich bei der Festsetzung eines WA um einen Etikettenschwindel, da der Sache nach ausschließlich Wohnbebauung und damit ein WR gewollt sei. Zwar handele es bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan, doch sei dieser durch ein konkretes Vorhaben der Investorin veranlasst, die sämtliche Wohngebäude unmittelbar selbst errichten und vermarkten wolle und offenbar überhaupt nicht beabsichtige, beispielsweise in den Erdgeschosszeilen auch Gewerbeeinheiten für Läden oder sonstiges Gewerbe etc. zu schaffen. Zudem sei die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets allein erfolgt, um die bestehende Lärmproblematik (vermeintlich) in den Griff zu bekommen.
25Die Antragsteller machen ferner geltend, die Planung verletze das Rücksichtnahmegebot. Die großzügigen Baufenster der Baufelder 3, 4 und 6 seien unmittelbar hinter der rückwärtigen Garten– und Ruhezone ihres Wohngrundstücks angeordnet. Diese massive bauliche Nachverdichtung werde einen Abriegelungseffekt auslösen und schaffe Einsichtnahmemöglichkeiten in ihren Garten, sodass ihnen nicht einmal ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleibe. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass für diese Baufelder 3, 4 und 6 eine GRZ von 0,5 festgesetzt sei, womit die Obergrenze von 0,4 für allgemeine Wohngebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werde.
26Die durch die Planung hervorgerufenen Lärmkonflikte seien ebenfalls nicht schlüssig gelöst worden. Dies gelte sowohl für den Lärm, der auf ihr Grundstück einwirken werde, als auch den Lärmkonflikt innerhalb des Plangebiets. Südlich des Baufeldes 3 sei eine Tiefgaragenzufahrt geplant, die der Länge nach in etwa parallel zur Grenze zu ihrem Grundstück lediglich getrennt durch einen festgesetzten schmalen Pflanzstreifen verlaufe. Diese werde sich auf die rückwärtige Garten– und Ruhezone negativ auswirken, z. B. wenn die in den Tiefgaragen abgestellten Fahrzeuge bei der Ausfahrt mit entsprechender Geräuschentwicklung die Rampe hochfahren müssten. Dadurch werde ein zusätzliches – bisher nicht vorhandenes – Störpotenzial in den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks hineingetragen, mit dem sie nicht hätten rechnen müssen. In der Abwägung seien diese Nachbarbeeinträchtigungen durch die konkrete Standortauswahl der Stellplätze und (Tief–) Garagen einschließlich ihrer Zufahrten überhaupt nicht in den Blick genommen worden.
27Der Gewerbelärm der angrenzenden Gewerbebetriebe sei bislang durch den vorhandenen Grünbewuchs im Plangebiet bis zu dessen Rodung relativ gut absorbiert worden. Nunmehr stehe zu befürchten, dass die geplanten Baukörper dazu beitrügen, dass die Lärmausstrahlung sich verändere und aufgrund von Reflexionen durch die Baukörper die Belastungen für ihr Grundstück zunähmen. Im Lärmgutachten seien Immissionsorte im Plangebiet betrachtet worden, ihr Wohnhaus sei hingegen nicht berücksichtigt worden. Die Ausgangsparameter des Lärmgutachtens seien ebenfalls nicht schlüssig. Die Nutzungsansätze für die umliegenden Betriebe seien offenbar maßgeblich auf Betreiberangaben zurückzuführen. Ob diese Angaben schlüssig und nachvollziehbar – und vor allem realitätsnah – seien, lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht überprüfen. Hinsichtlich des metallverarbeitenden Betriebes Z. seien in dem Lärmgutachten die Nutzungsansätze entsprechend der Genehmigungslage reduziert worden. Die Einhaltung der Baugenehmigung betreffe nach dem Lärmgutachten nicht die Bauleitplanung und müsse durch einzuleitende ordnungsbehördliche Verfahren gewährleistet werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde habe jedoch immer noch keine bauordnungsrechtlichen Maßnahmen diesbezüglich eingeleitet. Auch hinsichtlich des Kfz–Betriebes P.–Straße 04 sei die Lösung des Lärmkonflikts in unzulässiger Weise auf ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten verlagert worden. Außerdem seien Belästigungen durch Parksuchverkehr zu befürchten.
28Schließlich rügen die Antragsteller, der Bebauungsplan ziehe ungelöste Konflikte im Zusammenhang mit der Entwässerung nach sich. Ihr Grundstück liege in einer Senke. Der Rat habe das Entwässerungskonzept nicht planungsrechtlich abgesichert. Der Entwässerungskonflikt bleibe daher ungelöst, was zugleich einen Verstoß gegen ihre Rechte aus § 37 WHG darstelle. Es sei ausgeschlossen, sich insoweit auf den Grundsatz der planerischen Zurückhaltung zurückzuziehen und darauf zu vertrauen, das nachgelagerte Genehmigungsverfahren „werde es schon richten“. Unabhängig davon biete das Konzept keine Gewähr dafür, dass ihr Grundstück nicht überflutet werde. Insoweit verweisen sie auf einen Ausschnitt aus der „Starkregenkarte" der Antragsgegnerin, nach der sich infolge eines extremen Starkregens mit einer statistischen Wiederkehrzeit von einmal in 100 Jahren im Grenzbereich zwischen ihrem Grundstück und dem Plangebiet Wasserstände von 0,1 bis zu 1,0 m ergeben könnten. In einem solchen Fall nützten die vorgesehene Geländeanschüttung und die Winkelstützelemente nichts mehr. Das Niederschlagswasser, welches in der Vergangenheit zuweilen auf ihr Grundstück abgeflossen sei, stamme ursprünglich von den Grundstücken im Bereich der P.–Straße. Bei Starkregenereignissen wie z. B. im August 2020 habe das Niederschlagswasser von der höher liegenden Kanalisation der P.–Straße nicht aufgenommen werden können und sei auf ihr Grundstück geflossen. Zwar habe der Rat nunmehr die Höhe der Straßenachsen festgesetzt, doch sei eine weitere Absicherung der angedachten Modellierung der Geländehöhen nicht erfolgt. Außerdem fehle in dem Entwässerungskonzept eine Alternativenbetrachtung. Zudem habe der Investor am 27. März 2023 Aufschüttungen innerhalb des festgesetzten Retentionsraums vorgenommen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan der Stadt Q. Nr. 00/45 "J.-straße" (Satzungsbeschluss vom 25. April 2023) für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Sie tritt dem Antragsvorbringen entgegen. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Aus der Sitzungsvorlage Nr. IX/0000/14 sowie aus dem Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Rates vom 25. April 2023, gehe hervor, dass der Rat Kenntnis von dem maßgeblichen Planwerk, den eingegangenen Anregungen sowie den hierzu abgegebenen Abwägungsvorschlägen gehabt und diese Unterlagen bei der Abwägung entsprechend berücksichtigt habe. Die Ratsmitglieder seien mit der Einladung zur Sitzung des Rates über die entsprechenden Unterlagen informiert worden. In der Sitzungsvorlage sei darauf hingewiesen worden, dass die Planunterlagen der Tagesordnung zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Denkmalpflege vom 18. April 2020 zu entnehmen seien (SV X/0000/13). Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat die Antragsgegnerin eine dienstliche Erklärung ihres technischen Beigeordneten A. vom 29. Januar 2024 vorgelegt.
34Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei anwendbar. Die entsprechenden Einwände der Antragsteller seien wie die im Verfahren 2 D 202/21.NE unbegründet. Das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB sei zulässig. Denn bei objektiver Betrachtung habe sich – entgegen der Auffassung der Antragssteller – die Grundkonzeption der Planung gerade nicht geändert.
35Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Insbesondere liege kein Etikettenschwindel vor. Der Rat habe die entsprechende Kritik des Senats zum Anlass genommen, die Planung im Hinblick auf die Bewältigung der Belange des Lärmschutzes zu überarbeiten und die berührten Belange sowohl der Gewerbetreibenden als auch der heranrückenden Wohnbebauung gegen– und untereinander gerecht abgewogen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller seien unbegründet.
36Der Planung liege ein schlüssiges und in sich stimmiges Konzept zur Bewältigung der Belange des Lärmschutzes zugrunde. Nunmehr sei ein Ansatz gewählt worden, bei dem die Betrachtung des Immissionsaufkommens ausgehend von einem Abgleich der Betriebsangaben mit dem rechtlich zulässigen Maß erfolge. Sofern Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte aufgrund von nicht genehmigten Tätigkeiten festgestellt worden seien, seien diese im Zuge der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Sie würden in Zukunft nicht mehr akzeptiert, so dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin erforderlich werde.
37Die Bewältigung der Immissionsproblematik sei auch nicht unzulässig auf die Genehmigungsebene verlagert worden. Die Antragsgegnerin habe es als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde selbst in der Hand, gegen von ihr erkannte Verstöße gegen die Genehmigungslage vorzugehen. Die Kritik, es sei keine Hausaktenauswertung erfolgt, sei unzutreffend. Ferner verweist die Antragsgegnerin auf Gespräche vor Satzungsbeschluss mit Vertretern der Firma Z. z. B. am 17. März 2023, in denen die Genehmigungslage erläutert worden sei. Die Firma Z. habe geltend gemacht, die tatsächliche Tätigkeit bleibe weit hinter der Genehmigungslage zurück und das Emissionsaufkommen sei wesentlich niedriger. Die Firma Z. habe zudem vereinbarungsgemäß eine schalltechnische Untersuchung vorgelegt, die zur Zeit geprüft werde.
38Das Konzept zur Bewältigung der Entwässerungsproblematik sei überarbeitet und ausgebaut worden. In dem Entwässerungskonzept seien nunmehr die örtlichen Verhältnisse erfasst und dabei auch die vorhandenen Entwässerungsanlagen sowie das bestehende Gelände unter Berücksichtigung der maßgeblichen Starkregengefahrenkarte sowie der angrenzend bereits vorhandenen Entwässerungsanlagen betrachtet worden. Sowohl in der Begründung des Bebauungsplanes als auch bei der Erarbeitung des Entwässerungskonzepts seien die diesbezüglichen Belange der Antragsteller hinreichend berücksichtigt worden. Um auch deren Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts Rechnung zu tragen, sei im Bebauungsplan die Fläche für die Anschüttung nicht bis an die Grenze des Plangebiets herangeführt worden. Vielmehr seien dort Pflanzstreifen vorgesehen, welche einen natürlichen Retentionsraum darstellten. Innerhalb der festgesetzten Pflanzstreifen seien schließlich Fließrinnen/Notwasserwege vorgesehen, durch welche das anfallende Oberflächenwasser in die jeweils vorgesehenen Notentwässerungsflächen abgeleitet werde.
39Die Einwände der Antragsteller gegen das Entwässerungskonzept seien sämtlich unbegründet. Die vorgesehene Mindesthöhe von 41,50 m ü. NN entspreche dem niedrigsten Punkt der höhenmäßig festgesetzten Straßenachse. Es handele sich um eine Mindestfestsetzung. Durch die Modellierung der Oberflächen entsprechend den Vorgaben des Entwässerungskonzepts werde es in Teilen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zu höheren Aufschüttungen kommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werde damit die Stützwand nicht eine Maximalhöhe von 41,50 m ü. NN aufweisen, sondern höher errichtet werden. Den festgesetzten Pflanzbereichen werde kein Niederschlagswasser von den befestigten Flächen zugeleitet. Nicht nachvollziehbar sei die Kritik der Antragsteller, wonach die Festsetzung einer Retentionsfläche mit der Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht vereinbar sei. Kinderspielplätze würden nicht in voll versiegelter Bauweise ausgeführt. Im Zuge der Beantragung eines Kinderspielplatzes auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens müsse der Nachweis erbracht werden, dass dieser mit der festgesetzten Retentionsfläche vereinbar sei, was aufgrund der regelmäßig wasserdurchlässigen Ausführung der Oberfläche von Spielplätzen ohne weiteres möglich sei.
40Die festgesetzte Höhe des Niveaus der Erdgeschossfußböden entsprechend dem Entwässerungskonzept diene dem Überflutungsschutz der Gebäude innerhalb des Plangebiets. Es erfolge keine Ableitung von Oberflächenwasser auf das Grundstück der Antragsteller, sodass diesbezüglich keine Vorsorge gegen Überflutungsereignisse zu treffen gewesen sei.
41Auch die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die angeblich nicht ausreichende Dimensionierung des in der U.-straße vorhandenen Regenwasserkanals/Transportsammlers mit DN 900 seien unbegründet. Die Dimensionierung sowie die vorgegebene Drosselung entsprächen den einschlägigen technischen Regelwerken und basierten auf den Berechnungen der Generalentwässerungsplanung. Insgesamt sei damit gewährleistet, dass die vorgegebene Drosselung aus dem Plangebiet auch bei Starkregen eingehalten werde.
42Schließlich müsse auch den Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die Ausführung des Geländes im Bereich der Grundstücksgrenze zum Plangebiet entgegengetreten werden. Unabhängig davon, dass eine etwaige Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans auf Vollzugsebene zu behandeln sei und nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans führen könne, habe es sich nach dem Kenntnisstand der Antragsgegnerin um eine irrtümliche, von den planerischen Vorgaben abweichende Bauausführung gehandelt, die zwischenzeitlich durch die Bauherrin wieder korrigiert worden sei.
43Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nach wie vor nicht festzustellen. Unabhängig davon, dass es sich bei den in § 17 BauNVO festgelegten Werten „nur“ noch um Orientierungswerte, nicht jedoch um zwingende Obergrenzen handele, seien die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller nach wie vor in der Sache unzutreffend. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens sei sogar noch weiter Rücksicht auf ihre Belange genommen worden. Die Festsetzungen zur Höhe und Geschossigkeit der Gebäude seien getroffen worden, um die Höhenentwicklung an die bestehende Umgebungsbebauung anzupassen. Der Rat habe sich im Rahmen der planerischen Abwägung auch dezidiert mit den entsprechenden Einwänden der Antragsteller auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die von den Antragstellern befürchtete Abriegelungswirkung bzw. das Gefühl des Eingemauertseins oder übermäßige Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu befürchten seien. Soweit die Antragsteller das Abstellen von Fahrzeugen auf der Stichstraße bemängelten und die Befürchtung äußerten, dass es zukünftig zu Belästigungen durch Parksuchverkehr kommen werde, handele es sich um reine Spekulationen. Sollten zukünftig tatsächlich Belästigungen auftreten – wofür nichts spreche –, wäre seitens der Antragsgegnerin ein Aufgreifen der Angelegenheit im Rahmen eines etwaigen ordnungsbehördlichen Verfahrens zu prüfen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 B 677/23.NE und 2 D 202/21.NE sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46Der Antrag auf Normenkontrolle ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
47I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.
48Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, BRS 78 Nr. 70 = juris Rn. 3 m. w. N.
50Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks – wie hier die Antragsteller – eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
51Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 –, ZfBR 2019, 689, vom 21. Dezember 2017 – 4 BN 12.17 –, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 – 4 BN 4.15 –, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE –, juris Rn. 6 f. m. w. N.
52Dabei ist auch der Belang des Schutzes des Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebiets – keinen Schaden nehmen.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 – 4 CN
5414.00 –, BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 15, und vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, UPR 2016, 187 = juris Rn. 13.
55Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist danach auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, der eine tatsächliche Gefährdung seines Grundstücks durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser geltend macht, die nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE –, juris Rn. 32 f. m. w. N. zum Verfahren u.a. der Antragsteller gegen den Ursprungsbebauungsplan.
57Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich die Antragsbefugnis für die Antragsteller jedenfalls aus der von ihnen geltend gemachten Verschlechterung der Niederschlagswassersituation mit negativen Auswirkungen auf ihr Grundstück. Damit haben sie vorgetragen und hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Rat einen abwägungserheblichen Belang möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt hat.
58II. Der Antrag ist nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet weder an durchgreifenden formellen (1.) noch an beachtlichen materiellen Mängeln (2.).
591. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an formellen Mängeln. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 23. November 2023 im Verfahren gleichen Rubrums – 2 B 677/23.NE – (dort S. 6 ff.). An den diesbezüglichen Ausführungen hält er auch unter Zugrundelegung des im Hauptsacheverfahren anzulegenden Überprüfungsmaßstabes fest.
60Die Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB ist nicht fehlerhaft, zumal immer weniger für eine Außenbereichsinsel spricht, nachdem zwischenzeitlich Gebäude in den Baufeldern 1, 1a und 2 errichtet worden sind und die unbebaute Fläche im Plangebiet damit kleiner geworden ist. Die Antragsteller haben ihren Vortrag hierzu auch nicht weiter vertieft.
61Der Rat konnte entgegen der Auffassung der Antragsteller zur Fehlerbehebung ein ergänzendes Verfahren auf der Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB durchführen. Der Rat verfolgt offensichtlich kein anderes planerisches Konzept und hat dies dementsprechend mehrfach in der Planbegründung oder der Abwägungsentscheidung zutreffend hervorgehoben.
62Dem Rat lagen bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan auch sämtliche erforderliche Unterlagen, insbesondere die Planurkunde, vor.
63Auch die weiter vertieften Einwände der Antragsteller finden weder in den online verfügbaren Informationen noch in den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen eine tragfähige Stütze. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin eine dienstliche Erklärung des Beigeordneten A. vom 29. Januar 2024 vorgelegt, nach der sowohl die Planurkunde als auch sämtliche Planunterlagen in der Sitzung vom 25. April 2023 den Ratsmitgliedern vorlagen bzw. zugänglich waren. Die Antragsteller haben auch in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Angaben gemacht, die Zweifel an diesen Angaben begründen könnten.
642. Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mängel auf.
65a) Hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 23. November 2023 im Verfahren gleichen Rubrums – 2 B 677/23.NE – und auf das dort in Bezug genommene Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE –. An den diesbezüglichen Ausführungen hält er auch unter Zugrundelegung des im Hauptsacheverfahren anzulegenden Überprüfungsmaßstabes fest.
66b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von tauglichen Rechtsgrundlagen getragen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen der Retentionsflächen und Notwasserwege auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB.
67Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB in der zur Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 25. April 2023 geltenden – und wegen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen – Fassung können aus städtebaulichen Gründen Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt werden. Zu den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses zählen nicht nur die insoweit erforderlichen Bodenflächen, sondern auch Retentionsflächen.
68Vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB 15. Auflage 2022, § 9 Rn. 92c.
69Soweit der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 16 b) BauGB in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung (durch Art. 2 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 [BGBl 2023 I Nr. 394]) den Zusatz „einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen“ aufgenommen hat, handelt es sich lediglich um einen klarstellenden Hinweis ohne Änderung der Rechtslage.
70Vgl. BT–Drucks. 20/9344 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen), S. 71 und S. 91.
71Auch bei den festgesetzten Notwasserwegen handelt es sich um Fließwege zur Starkregenvorsorge im Sinne dieser Ermächtigungsgrundlage.
72Dass die Retentionsflächen und Notwasserwege teilweise mit Anpflanzungsflächen überlagert sind, ist unschädlich. Denn zum einen kann es auch bei Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB zu Festsetzungsüberlagerungen kommen,
73vgl. Mitschang/Reidt, a.a.O, § 9 Rn. 93,
74zum anderen hebt die Planbegründung (u.a. S. 55) zutreffend hervor, dass die Anpflanzungen mit der Funktion der Retentionsflächen bzw. Notwasserwege vereinbar sind.
75c) Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
76§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen – und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE –, juris Rn. 81 f.
78Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N.
80Ausgehend von der Antragsbegründung lassen sich Abwägungsmängel nicht feststellen; sie sind auch sonst nicht erkennbar. Weder hat der Rat den von den Antragstellern der Sache nach unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot inhaltlich geltend gemachten Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB,
81vgl. dazu, dass die Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden, sich nach Maßgabe des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots ergibt und für ein davon gesondertes "bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot" - im Sinne einer eigenständigen rechtlichen Kategorie - kein Raum ist, BVerwG, Urteil vom 24. Juli 1998 – 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris, Rn. 14,
82unbehandelt gelassen oder fehlerhaft abgewogen (aa)) noch kann sonst eine unzureichende Bewältigung der Belange der Entwässerung (bb)) oder des Immissionsschutzes (cc)) angenommen werden.
83aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen grundsätzlich auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wozu auch die von den Antragstellern mit Blick auf die geplante Nachverdichtung geltend gemachten Aspekte "erdrückende Wirkung“ und „unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten“ gehören.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2022 – 7 D 103/20.NE –, juris Rn. 50 f.
85Der Rat der Antragsgegnerin hat diesen Belang sowohl in der Planbegründung als auch in der Abwägung gesehen und fehlerfrei abgewogen und insoweit auch auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften hingewiesen.
86Die Wertungen des Rates sind nicht zu beanstanden, zumal das Grundstück der Antragsteller an seiner nördlichen bzw. östlichen Grenze zum Plangebiet nahezu vollständig durch einen ca. 4 m bzw. 3 m breiten Pflanzstreifen abgeschirmt sein wird und es im Übrigen in bebauten Gebieten zur Normalität gehört und hinzunehmen ist, dass in das eigene Grundstück Einsicht genommen werden kann. Auch die Tiefgaragenzufahrt im Baufeld 3 erfolgt jenseits des genannten 4 m breiten Pflanzstreifens; für eine Unzumutbarkeit des durch die Planung hervorgerufenen Parksuchverkehrs fehlt jeder Anhalt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bebauung im Plangebiet – insbesondere in den Baufeldern 3, 4 und 6 – für die umliegende Bebauung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen könnte, sind daher nicht ersichtlich.
87Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass die festgesetzte GRZ von 0,5 für die Baufelder 3 und 4 den Wert von 0,4 für allgemeine Wohngebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitet. Entgegen der Darstellung der Antragsteller befasst sich die Planbegründung (z.B. auf S. 50 f.) mit diesem Aspekt in nicht zu beanstandender Weise. Die Antragsbegründung zeigt keine Gründe für eine andere Bewertung auf.
88bb) Der Rat der Antragsgegnerin hat die Belange der Entwässerung fehlerfrei abgewogen.
89§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach welcher das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen auch außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 13, und vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE –, juris Rn. 42 f.
91Grundsätzlich ist es erforderlich, dass ein Bebauungsplan die durch ihn aufgeworfenen bzw. ausgelösten Konflikte selbst löst. Dies schließt jedoch die Möglichkeit der Verlagerung der Problemlösung aus dem Bauleitplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus, soweit davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehenden Konflikte im Rahmen nachfolgender Verwaltungsverfahren gelöst werden können. Die Grenze der zulässigen Konfliktverlagerung ist (erst) dann überschritten, wenn bereits auf der Ebene der Planung absehbar ist, dass der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht gelöst werden kann.
92Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE –, juris Rn. 111 f., beide m. w. N.
93Ob die Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde dabei prognostisch zu beurteilen, weil es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 1481/21.NE –, juris Rn. 46 f. m. w. N.
95Dabei darf eine Gemeinde grundsätzlich davon ausgehen, dass Fragen der Beseitigung von Niederschlagswasser in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden können, soweit sich keine besonderen Problemstellungen im Planverfahren zeigen.
96Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2023 – 2 B 349/23.NE –, juris Rn. 41 f., sowie Urteil vom 9. Juni 2022 – 7 D 49/17.NE –, juris Rn. 143 bis 145 m. w. N.
97Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 – 2 D 289/21.NE –, juris Rn. 75 f. m. w. N.
99Ausgehend hiervon sind Mängel bei der Behandlung der Entwässerungsfragen nicht erkennbar.
100Die Antragsgegnerin hat den Aspekt der Entwässerung gesehen und (auch) aufgrund der in diesem Zusammenhang vom Senat im Urteil vom 22. Februar 2022 – 2 D 202/21.NE – (juris Rn. 118 bis 128) geäußerten Kritik an der Vorgängerplanung das „Entwässerungskonzept /Konzept zur Starkregenvorsorge“ von B. aus November 2022 (Entwässerungskonzept) eingeholt, das in die Festsetzungen (z.B. hinsichtlich der Notwasserwege oder der Retentionsflächen), die Planbegründung und die Abwägung in nicht zu beanstandender Weise eingeflossen ist. Darin werden die Entwässerungssituation untersucht, die Belange der Betroffenen ermittelt und ein Konzept zur Bewältigung daraus möglicherweise in Zukunft entstehender Probleme erarbeitet.
101Das Entwässerungskonzept (S. 4 f.) hat die örtlichen Verhältnisse erfasst und dabei auch die vorhandenen Entwässerungsanlagen innerhalb des und angrenzend an das Plangebiet sowie die bestehende Geländesituation unter Berücksichtigung der maßgeblichen Starkregengefahrenkarte betrachtet. Wesentliche Bestandteile des Entwässerungskonzeptes sind dabei zum einen die Schaffung von Retentionsräumen im Plangebiet durch einen Stauraumkanal, die Festsetzung der Höhenlage der Straßenachsen, die Anlage von Pflanzstreifen, die Errichtung von Gründächern sowie einer Entwässerungsmulde. Zum anderen sieht es zum Schutz der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke vor dem Übertritt von Oberflächenwasser Überlaufschwellen, Stützelemente, Pflanzstreifen und Fließwege/Notwasserwege vor (S. 8).
102Soweit die Antragsteller die Entwässerungsproblematik bezüglich des Niederschlagswassers für noch immer nicht gelöst halten, wiederholen sie zunächst im Wesentlichen nur ihren Vortrag aus dem Verfahren gegen den Ursprungsbebauungsplan sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in dem Urteil im Verfahren 2 D 202/21.NE. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem der Planung nunmehr zugrundeliegenden Entwässerungskonzept erfolgt insoweit nicht.
103Die Antragsteller meinen sodann, der Rat habe zwar die Höhe der Straßenachse in der Nähe der nordöstlichen „Ecke“ ihres Grundstücks auf 41,67 m über NHN festgesetzt. Eine weitere Absicherung der angedachten Höhenmodellierung sei aber nicht erfolgt. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass bei Starkregenereignissen Wasser von der Straße auf die Stützwand und von dort aus doch wieder auf ihr Grundstück fließe, wie auch die Planbegründung (S. 32) verdeutliche.
104Hiermit wiederholen die Antragsteller allerdings im Wesentlichen allein die Einwände, die sie bereits im Rahmen der Offenlage geltend gemacht haben und mit denen sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung im Einzelnen zutreffend auseinandergesetzt hat. Wie bereits dargelegt sind die Grundstücke nach Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Aufschüttungen mindestens auf 41,50 über NHN anzuheben. Diese Höhe entspricht dem niedrigsten Punkt der höhenmäßig festgesetzten Straßenachsen im Plangebiet. Nach der im Entwässerungskonzept vorgeschlagenen Modellierung des Geländes sind in weiten Teilen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans höhere Aufschüttungen vorgesehen. Die Annahme in der Antragsbegründung, es stelle einen Widerspruch zu den Festsetzungen dar, wenn die Stützelemente ausweislich der Abbildung 15 in der Planbegründung (S. 35) mit einer Höhe ihrer Oberkante von 41,80 m über NHN dargestellt seien, ist somit unzutreffend. Der pauschale Hinweis der Antragsteller darauf, dass sich die Retentionsflächen auf Höhe ihres Grundstücks befänden und geflutet werden könnten und dass sich der Tiefpunkt des Geländes im Grenzbereich ihres Grundstücks zu den Flurstücken 607/611 befinde, zeigt vor diesem Hintergrund nicht auf, dass bzw. warum die geplanten Winkelstützelemente nicht ausreichen sollten. Im Übrigen wird den festgesetzten Pflanzbereichen nach den Festsetzungen zur Ausführung der Straße mit einem V-Profil und dem geplanten Höhenverlauf kein Niederschlagswasser von den befestigten Flächen zugeleitet.
105Der Rat konnte nach alledem davon ausgehen, dass ein für das Baugebiet notwendiges Entwässerungssystem unter Berücksichtigung der Vorgaben des Entwässerungskonzepts zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der planerischen Festsetzungen vorhanden sein wird. Einer weiteren Absicherung der Einzelheiten des Entwässerungssystems durch planerischen Festsetzungen bedurfte es nach den oben dargestellten Vorgaben im Aufstellungsverfahren nicht.
106Der Einwand der Antragsteller, die Festsetzung einer Retentionsfläche sei mit der Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht vereinbar, greift schon deshalb nicht durch, weil der Bebauungsplan die Festsetzung einer Fläche für einen Kinderspielplatz nicht enthält. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Kinderspielplatzflächen in der Regel nicht vollständig versiegelt würden, und ein entsprechender Nachweis der Vereinbarkeit des Spielplatzes mit der Retentionsfläche im Baugenehmigungsverfahren erfolgen müsse.
107Die Antragsteller tragen ebenfalls ohne Erfolg vor, der vorhandene Regenwasserkanal/Transportsammler in der U.-straße mit DN 900 sei nicht ausreichend dimensioniert. Insoweit wird in der Abwägung – unter Auseinandersetzung mit den in der Offenlage weitgehend wortgleich erhobenen Einwendungen der Antragsteller – ausgeführt:
108„Damit bei Starkregenereignissen das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser den Transportsammler DN 900 nicht zusätzlich belastet, wurde der Stauraumkanal im Plangebiet mit der entsprechenden Drossel vorgesehen sowie der Nachweis geführt, dass ein Starkregenereignis von einmal in 100 Jahren vom Stauraumkanal im Plangebiet aufgenommen werden kann. Zudem wurden Maßnahmen vorgesehen, dass bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser aus dem Plangebiet auch bei Einstau der Straßenfläche der J.-straße nicht unkontrolliert auf die U.-straße übertreten … und [der Transportsammler in der U.-straße] bei Auslastung aller Retentionsräume ein Starkregenereignis von größer einmal in 100 Jahren aufnehmen kann. Hier wurde deshalb das Straßenprofil als V–Profil ausgebildet und eine Bruchkante vor der Einmündung U.-straße mit einer Höhe von 41,60 m ü. NHN festgelegt. Der Einstau auf der J.-str. ist Teil des Starkregenvorsorgekonzepts.“
109Mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen setzen sich die Antragsteller nicht weiter auseinander. Der in der Abwägung angesprochene Stauraumkanal war auch bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhanden.
110Diesbezüglich weisen die Antragsteller in ihrer weiteren Antragsbegründung vom 11. Januar 2024 zwar auf einen Bericht des Abwasserbetriebes der Antragsgegnerin vom 15. August 2020 (S. 16) hin, wonach der „Stauraumkanal, der beide Betriebspunkte [hierbei handelt es sich offenbar um PW O.-straße und PW C.] beschickt, … mit 2154 m³ eingestaut“ gewesen sei. Auch wenn es sich dabei – wie die Antragsteller vortragen – um das 10-fache des Stauraumvolumens, das in dem Entwässerungskonzept zugrunde gelegt worden ist, gehandelt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, warum die in dem Bericht beschriebene Situation an anderer Stelle im Stadtgebiet mit der im Plangebiet bzw. der an der U.-straße vergleichbar sein sollte. Im Übrigen handelte es sich bei dem Unwetter vom 15. August 2020 auch um ein Starkregenereignis, das statistisch seltener als alle 100 Jahre vorkommt.
111Soweit die Antragsteller in ihrer weiteren Antragsbegründung vom 11. Januar 2024 darüber hinaus das Entwässerungskonzept (S. 9) mit der Feststellung zitieren, „dass zum Geländetiefpunkt auf den südlichen Flurstück Nr. 62 … zukünftig eine geringere Niederschlagsmenge abgeleitet wird“, ist damit ersichtlich nicht - wie die Antragsteller suggerieren - die Aussage verbunden, dass künftig vom Plangebiet Niederschlagswasser auf ihr Grundstück gelangen wird. Vielmehr wird an dieser Stelle im Entwässerungskonzept deutlich gemacht, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeverhältnisse weiterhin von außerhalb des Plangebiets Niederschlagswasser auf das Grundstück der Antragsteller fließen kann. Dieser Umstand ist jedoch nicht planbedingt.
112Der weitere Vortrag der Antragsteller, der Investor habe nach Satzungsbeschluss Aufschüttungen im Plangebiet vorgenommen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen, zeigt schließlich eine Rechtswidrigkeit der Planung nicht auf. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein plankonformer Zustand inzwischen hergestellt worden sei.
113cc) Von einer Fehlerhaftigkeit der Abwägung der Lärmbelange - insbesondere der des Gewerbelärms - ist ebenfalls nicht auszugehen.
114Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang ohne Erfolg vor, der Lärmkonflikt sei auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht gelöst; es sei unzulässig, die Lösung des Konflikts im Aufstellungsverfahren allein mit einem Verweis auf ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten zu unterlassen.
115Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt – wie bereits oben ausgeführt – eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde vielmehr Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens – insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung – sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird.
116Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 – 4 BN 17.10. –, BRS 76 Nr. 21 = juris Rn. 3 m. w. N.
117Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich hierbei um Verfahren handelt, die die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat.
118Vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Februar 2014 – 5 S 3254/11 –, BRS 82 Nr. 9 = juris Rn. 97 m. w. N.
119Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – die plangebende Gemeinde zugleich (untere) Bauaufsichtsbehörde ist.
120Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch Schl.-H. OVG, Urteil vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 66 ff.
121Der Rat der Gemeinde als Plangeber muss bei Satzungsbeschluss davon ausgehen können, dass der Konflikt in dem Zeitpunkt, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden, durch die Gemeinde als Bauaufsichtsbehörde gelöst sein wird.
122Die Abwägung führt zu den – mit der Antragsbegründung im Wesentlichen wiederholten – Einwendungen der Antragsteller aus der Offenlage im Kern aus:
123„Die Schalltechnische Untersuchung zeigt, dass unter Einbeziehung der Genehmigungslage und der vorhandenen Einschränkungen aufgrund der Bestandswohnnutzungen, kein Konflikt durch die Gewerbeemissionen im Plangebiet besteht. Emissionsverhalten, das nicht durch die bestehende Genehmigungslage gedeckt ist und aufgrund der bestehenden Wohnnutzungen auch nicht genehmigungsfähig ist, kann auf Bebauungsplanebene nicht in die Betrachtung einbezogen werden. Sofern Gewerbebetriebe gegen die vorhandenen Nebenbestimmungen zu den Emissionen oder Immissionen in deren jeweiligen Baugenehmigungen verstoßen, sind diese Verstöße außerhalb des Bauleitplanverfahrens zu prüfen und ggf. durch bauordnungsbehördliches Einschreiten zu unterbinden.
124Da die in Rede stehenden Baugenehmigungen der Gewerbebetriebe bereits Vorgaben zum Emissionsaufkommen enthalten, handelt es sich nicht um eine Verschiebung der Konfliktlösung in ein nachgelagertes Verfahren. Anders als die Einwender meinen, ist die Lösung der Problematik auf ordnungsbehördlicher Ebene damit nicht etwa unsicher. Vielmehr geht es um die Durchsetzung von Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Genehmigungen.…
125Entgegen der Auffassung der Einwender ist es auch nicht erforderlich, das vorgesehene bauaufsichtliche Einschreiten bereits im Zuge der Planaufstellung einzuleiten. Dies obliegt vielmehr dem ordnungsbehördlichen Ermessen. Entscheidend ist, dass ein entsprechendes Einschreiten angestrebt wird. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – der Fall.
126Mithin besteht auf Bebauungsplanebene kein ungelöster Konflikt. Von einer Einhaltung der rechtlichen Genehmigungslage darf und muss im Bauleitplanverfahren ausgegangen werden. Der Vorwurf einer unzulässigen Verschiebung der Konfliktbewältigung wird somit zurückgewiesen.“
127Der Senat hält es danach für zulässig, die Konfliktlösung zu verlagern. Es erscheint hier hinreichend wahrscheinlich, dass hinsichtlich der Lärmbelastung im Plangebiet eine sachgerechte Lösung gegebenenfalls in nachfolgenden Verwaltungsverfahren gefunden wird. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin und den Bewertungen des Lärmgutachtens geht es insoweit auch gar nicht um die Frage, ob ein Konflikt in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert werden kann. Vielmehr kommt es nach den Feststellungen des Lärmgutachtens nur deshalb zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die Grundstücke im Plangebiet, weil nicht von einer Baugenehmigung gedeckte Betriebstätigkeiten der Firma Z. zu Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte im Plangebiet führen. Es ist insoweit Sache der Antragsgegnerin, die im Lärmgutachten und der Abwägungsentscheidung angesprochenen Nebenbestimmungen zu der erteilten Baugenehmigung durchzusetzen oder auf andere Weise durch ein bauaufsichtliches Einschreiten für rechtmäßige Zustände zu sorgen. Dies entspricht auch der Annahme des Rates in der Planbegründung, wonach die Sicherstellung des reduzierten Nutzungsszenarios entsprechend der Genehmigungslage nicht die Bauleitplanung betrifft und außerhalb des Aufstellungsverfahrens durch die Antragsgegnerin zu gewährleisten sei.
128Dementsprechend hat die Antragsgegnerin bereits vor Satzungsbeschluss bzw. vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Gespräche mit Vertretern der Firma Z. geführt und auf die Umsetzung der Genehmigungslage gedrängt. Der Leiter der Bauaufsicht der Antragsgegnerin hatte am 18. April 2023 und damit unmittelbar vor Satzungsbeschluss im Planungsausschuss konkret auf die Möglichkeit eines ordnungsbehördlichen Einschreitens verwiesen. Zudem ist in der Abwägungsentscheidung ausdrücklich davon die Rede, dass ein Einschreiten angestrebt werde, hiervon spricht auch die Planbegründung. Vor diesem Hintergrund war bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erwartung gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin als untere Bauaufsichtsbehörde das (ordnungsbehördlich) Notwendige veranlassen und den Betrieb Z. zur Einhaltung der Baugenehmigung anhalten wird, um so die der Planung zugrundeliegenden Annahmen umzusetzen. Ergänzend sei angemerkt, dass es in der Folgezeit weitere Gespräche der Antragsgegnerin mit der Firma Z. gegeben hat und ein Immissionsgutachten vorgelegt worden ist, das sich derzeit in der Prüfung befindet. Der Senat geht auch vor dem Hintergrund, dass es nach dem Lärmgutachten an einem außerhalb des Plangebiets in der unmittelbaren Nähe des Betriebsgrundstücks der Firma Z. gelegenen Gebäude, das zu Wohnzwecken genutzt wird, zu ganz erheblichen Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte kommt, davon aus, dass die Antragsgegnerin die Beseitigung der festgestellten Missstände weiter verfolgen kann und muss. Auch hinsichtlich weiterer Gewerbebetriebe außerhalb des Plangebiets hat die Antragsgegnerin – wie bereits in der Planbegründung angekündigt – unter anderem auf die Unzulässigkeit von Nachtanlieferungen hingewiesen und sich die Einleitung ordnungsbehördlicher Verfahren bei nicht genehmigter bzw. nicht genehmigungskonformer Nutzung vorbehalten.
129Ohne Erfolg haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung einen (zu) langen „Prognosehorizont“ zur Einhaltung der genehmigungskonformen Nutzungsansätze bemängelt. Entscheidend ist nach den vorstehenden Erwägungen, dass die Erwartung des Rates, die Lärmbelastung werde sich im Plangebiet jedenfalls durch ein bauaufsichtliches Einschreiten auf ein zumutbares Maß reduzieren, nicht unrealistisch ist. Dass in der Vergangenheit der offensichtlich seit längerer Zeit bestehende Lärmkonflikt nicht gelöst worden ist und eine etwaige nicht der Baugenehmigung entsprechende Nutzung durch die Firma Z. nicht zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten geführt hat, stellt diese Einschätzung nicht durchgreifend in Frage, zumal die bestehende Problematik durch das Aufstellungsverfahren nunmehr zutage getreten ist.
130Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass der Rat im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um 1 dB (A) im Tageszeitraum an der westlichen Baugrenze des Baufeldes 2 abwägend als vertretbar angesehen hat. Denn die insoweit heranzuziehende DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ enthält insoweit (nur) schalltechnische Orientierungswerte, deren schematische Anwendung als „Grenzwerte“ sich verbietet.
131Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 2 D 78/13.NE –, juris Rn.127 f. m. w. N.
132Insoweit stellt die Planbegründung (S. 47) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass bereits jetzt eine Gemengelage zwischen Wohn– und Gewerbenutzung bestehe, die WA–Werte in weiten Teilen des Plangebiets eingehalten werden und die Überschreitung des für Allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Wertes von 55 dB (A) um lediglich 1 dB (A) geringfügig und für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sei. Außerdem liege der Beurteilungspegel mit 56 dB (A) noch deutlich unter dem für Mischgebiete geltenden Orientierungswert.
133Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
134Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
135Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.