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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.
5Derartige Zweifel zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 26. Juni 2023 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von drei Reihenhäusern, zwei Garagen und einem Stellplatz auf dem Grundstück I.---straße 104 (Gemarkung X. , Flur , Flurstücke und ) in E. zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Vorhaben stehe bauplanungsrechtlich die hier heranzuziehende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen, da das Vorhaben mit einer Bebauungstiefe von 45 bis 65 m außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Die maßstabsbildende nähere Umgebung gehe hier jedenfalls nicht über den Bereich östlich der I.---straße (ab I.---straße 112 bis I.---straße 82), begrenzt durch den Acker im Süden und den T.--------weg im Osten, hinaus. Vorbilder für eine Hinterlandbebauung jenseits dieses Bereichs könnten daher nicht für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens herangezogen werden. Deshalb komme es auf die gesamte Bebauung westlich der I.---straße nicht an. Abgesehen davon, dass die maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel auf die Grundstücke beschränkt sei, die durch dieselbe Erschließungsstraße erschlossen seien und auch auf derselben Straßenseite lägen, komme vorliegend hinzu, dass die Bebauungsstruktur sich westlich der I.---straße völlig anders darstelle als in dem Bereich, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde. Auch die südlich der Ackerflächen befindliche Bebauungsstruktur entlang der O. -H. -Straße unterscheide sich deutlich von dem Bereich, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde. Innerhalb der damit maßgeblichen näheren Umgebung füge sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. In dem als Einheit erscheinenden Freiraum der rückwärtigen Hausgärten seien lediglich wenige Nebenanlagen vorhanden, die zudem in ihrer Tiefe deutlich hinter dem Vorhaben zurückblieben. Das rahmenüberschreitende Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, da bei seiner Zulassung im rückwärtigen unbebauten Gartenbereich als Bestandteil einer großzügigen Freifläche die Bebauungsstruktur massiv verändert würde, zumal mit ihm auch eine Vorbildwirkung für eine Bebauung der weiteren im Hinterland der östlich der I.---straße vorhandenen Freiflächen verbunden wäre. An dieser Bewertung ändere der vom Kläger geltend gemachte Aspekt der Nachverdichtung angesichts der konkreten städtebaulichen Gegebenheiten nichts.
9Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greift der Kläger nicht substanziiert an. Seine Einwände gegen die an der jeweils einschlägigen Rechtsprechung orientierten rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts sowohl im Hinblick auf die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung, in die sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, als auch bezogen auf die Festlegung des Rahmens, den die in dieser Umgebung vorhandene Bebauung insoweit vorgibt, überzeugen nicht.
10Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, der Bereich O. -H. -Straße 7 bis 17 gehöre zur näheren Umgebung; auch die vom Verwaltungsgericht angeführte unterschiedliche Bebauungsstruktur rechtfertige es nicht, in großem Umfang Mehrfamilienhäuser im Bereich südöstlich der I.---straße und nordöstlich der O. -H. -Straße völlig außer Acht zu lassen.
11Der Kläger führt insoweit unzutreffend aus, dass sich in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche die nähere Umgebung jedenfalls auf das betreffende Straßengeviert erstrecke. Es kann offen bleiben, ob die von ihm zitierte Rechtsprechung,
12vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 -, juris Rn. 8 und 9; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 B 96.2819 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 15. Oktober 2008 - Au 5 K 07.1411 -, juris Rn. 32,
13wonach Grundstücke und die überbauten Grundstücksflächen innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen seien, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Jedenfalls führt der Kläger selbst aus, dass hier kein (typisches) Straßengeviert, sondern eine „L-förmige“ Bebauung entlang der I.---straße und der O. -H. -Straße vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die Bebauung entlang der O. -H. -Straße ca. 180 m vom klägerischen Grundstück entfernt ist. Abgesehen davon hebt auch der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2005 (a.a.O. Rn. 8) hervor, dass für das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen ist als etwa bei der Ermittlung der Gebietsart. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
14vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 – 7 A 937/14 – juris Rn. 25,
15auch wenn dies nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall entbindet.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 -, juris Rn. 9.
17Hier hat das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung des im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindrucks der örtlichen Gegebenheiten ausgeführt, dass der durch die Mehrfamilienhausbebauung südlich des Ackers an die O. -H. -Straße angrenzende Baukomplex ebenso wie die weiter südlich der O. -H. -Straße vorhandene Bebauung nicht wie eine zwangslose Fortsetzung der um das Baugrundstück des Klägers vorhandenen Bebauung wirke, sondern als ein eigenständiger Abschnitt mit einer eigenständigen städtebaulichen Struktur. Mit diesen Erwägungen, die ohne Weiteres nachvollziehbar sind, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht weiter auseinander.
18Hinsichtlich der Bebauung westlich der I.---straße führt die Zulassungsbegründung aus, auch Hinterlandbebauung auf der anderen Straßenseite könne als Vorbild herangezogen werden. Hierfür spreche vorliegend, dass es sich bei der I.---straße um eine nur schmale Straße geringer Nutzungsintensität handele, direkter Blickkontakt auf die gegenüberliegende Bebauung bestehe und sich auf beiden Straßenseiten Wohnbebauung befinde, die als einheitliches Wohngebiet wahrgenommen werde. Hierbei setzt sich die Zulassungsbegründung nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht entscheidend auch auf die unterschiedliche Bebauungsstruktur westlich und östlich der I.---straße abgestellt hat, weil im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks großzügige Hausgärten und eine umfangreiche durchgrünte Freifläche existierten, an die sich südlich eine größere Ackerfläche anschließe, und insoweit ein deutlicher Unterschied zu der von der Zulassungsbegründung herangezogenen „Hinterlandbebebauung“ (I.---straße 111 und 113 sowie L.------straße 250 bis 250e und 252 bis 252e) westlich der I.---straße bestehe.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.