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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 35/24.AK

Datum:
13.12.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 35/24.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1213.22D35.24AK.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage Flughafen Mindestabstand Pflichtmeldepunkt Luftverkehr luftverkehrsrechtliche Zustimmung Gefahrenprognose konkrete Gefahr Warteverfahren Umkehrkurven Kurvenradius Sichtflugverkehr Sondersichtflugbedingungen Luftfahrzeugführer steckengebliebenes Genehmigungsverfahren Neubescheidung
Normen:
LuftVG § 12 Abs. 4; LuftVG § 14 Abs. 1; LuftVG § 29 Abs. 1 Satz 1; 96. LuftVODV
Leitsätze:

Der im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Zustimmungsvorbehalts erforderlichen Gefahrenprognose liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Die Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs voraus. Die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts (abstrakte Gefahr) genügt hingegen nicht.

Die Unterschreitung der in der Bekanntmachung „Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 18.10.2016, veröffentlicht in NfL 1-847-16, festgelegten Mindestabstände - 1.000 m zu festgelegten Flugverfahren; Radius von 2.000 m um Pflicht- und Bedarfsmeldepunkte - durch luftrechtlich relevante Bauwerke kann zwar Anlass für eine einzelfallbezogene Gefährdungsbeurteilung bieten; letztlich entscheidend für die Annahme einer konkreten Gefahr für den Luftverkehr sind aber - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben - die jeweiligen Einzelfallumstände, die von den Luftfahrtbehörden konkret darzulegen sind.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2024 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N149/4,5 (WEA 2) mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 149,1 m in S., Gemarkung K., Flur 6, Flurstück 19, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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