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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 727/24.AK

Datum:
26.09.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 727/24.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0926.22B727.24AK.00
 
Schlagworte:
Raumordnung, Landesplanung, Windenergie, Windenergieanlage, Aussetzung, Regionalplan, Ausschlusswirkung, Windenergiegebiete, Ermessen, Ermessensfehler, Flächennutzungsplan, Verwaltungsverfahren
Normen:
GG Art. 12, 14, 28 Abs. 2, Art. 31, 84 Abs. 1 Satz 5 LPlG NRW § 36 Abs. 3 BImSchG §§ 73, 10 BauGB §§ 15 Abs. 3, 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Abs. 3 Satz 3, 245e, 249; ROG § 12
Leitsätze:

1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 36 Abs. 3 LPlG NRW gegen § 73 BImSchG verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei § 10 Abs. 6a BImSchG um eine abschließende Regelung handelt.2.36 Abs. 3 LPlG NRW erfordert eine Entscheidung im Einzelfall, die nicht durch eine pauschalierende Feststellung einer (vermeintlichen) Gefährdung der regionalplanerischen Steuerung durch „hundertfache“ Genehmigungen ersetzt werden kann, weil die Norm erheblich über sonstige Plansicherungsinstrumente hinausgeht, indem sie den Planungsprozess als solchen, nicht aber bestimmte Planinhalte schützt und damit zum einen deutlich weiter in die Grundrechte (Art. 12, 14 GG) der Betroffenen eingreift und zum anderen sich vom verfassungsrechtlichen Fundament einer solchen Sperre - der Sicherung einer konkreten Planung insbesondere zum Schutz der kommunalen Planungshoheit, nicht aber der Planungsmöglichkeit an sich - entfernt.

3. Es bleibt offen, ob die Genehmigung einer Windenergieanlage die vom Gesetzgeber in Abkehr von der bisherigen Planungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geforderte – und damit auch nur zugelassene – reine Positivplanung überhaupt tangieren kann. In diesem Zusammenhang dürfte es allerdings zumindest bedenklich sein, wenn die Bezirksregierung sich insbesondere auf die Vereitelung des planerischen Anliegens stützt, Windenergieanlagen nur in den von ihr ausgewählten Windenergiebereichen zuzulassen (Bündelungs- oder Steuerungsfunktion).

4. Zumindest das Planungskonzept der sich in Erarbeitung befindlichen 19. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilbereich Kreis Soest und Hochsauerlandkreis – lässt die Feststellung einer wesentlichen Erschwerung oder Vereitelung aufgrund später erteilter Einzelgenehmigungen – von Ausnahmen abgesehen – regelmäßig nicht zu.

5. Zu den Anforderungen an eine bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 3 LPlG NRW erforderliche rechtmäßige Ermessensabwägung.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 147/24.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2024 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und das beigeladene Land tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auf 18.200,- Euro festgesetzt.

 
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