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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 E 702/23

Datum:
14.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 E 702/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.21E702.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1467/23
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; EnWG § 44b Abs. 5; BauGB analog § 121 Abs. 2; EEG NRW § 44 Abs. 2
Leitsätze:

Für die Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung für die Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im Besitzeinweisungsverfahren nach § 44b EnWG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

 
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