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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 300,00 € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
4„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
5Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
6Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
7I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.
9Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
10Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
11Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
121. Dies gilt zunächst, soweit es die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ÖbVIG NRW lägen vor, mit der Begründung angreift, die unstreitige Verletzung der Berufspflicht aus § 11 Abs. 3 ÖbVIG NRW sei nicht schuldhaft erfolgt, da der Kläger nicht zumindest fahrlässig im Sinne von sorgfaltswidrig gehandelt habe.
13Das Verwaltungsgericht hat ein mindestens fahrlässiges Verhalten angenommen, da der Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen können und müssen. Ihm seien die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften bekannt gewesen und er habe nicht bereits deshalb schuldlos gehandelt, weil er berechtigterweise auf eine Verwaltungspraxis des Beklagten vertraut habe, der zufolge diesem bereits aus früheren Verfahren vorhandene Antragsunterlagen wiederverwendet und Vermessungsgenehmigungen rückwirkend erteilt würden. Eine entsprechende Verwaltungspraxis habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nach den Ausführungen des Beklagten nicht bestanden. Drei der vier vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Fälle hätten vor der mit Wirkung vom 12. April 2014 bzw. 1. Oktober 2014 erfolgten Neuregelung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure stattgefunden, bei der mit § 1 Abs. 3 und 4 DVOzÖbVIG NRW erstmals normiert worden sei, dass das zur Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorzulegende Führungszeugnis nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfe. Wenngleich diese Regelung ausdrücklich nur für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gelte, bringe der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 DVOzÖbVIG NRW deutlich zum Ausdruck, dass der Normgeber ein aktuelles Führungszeugnis verlange. Selbst wenn es unter Geltung der früheren Rechtslage die vom Kläger dargestellte Verwaltungspraxis gegeben haben sollte, habe der Kläger angesichts der Rechtsänderung auf deren Fortgeltung nicht ohne Weiteres vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Verwendung eines nicht mehr aktuellen – hier 26 Jahre alten – Führungszeugnisses nach der im streitentscheidenden Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtswidrig gewesen wäre. Das Vertrauen in eine rechtswidrige Verwaltungspraxis sei jedoch nicht schutzwürdig. Ungeachtet dessen, dass ein singulärer, von der üblichen Vorgehensweise abweichender Vorgang nicht ohne Weiteres zur Annahme einer entsprechenden Verwaltungspraxis führe, begründe der vierte vom Kläger angeführte Fall ebenfalls keine Verwaltungspraxis oder ein schützenswertes Vertrauen in eine solche. In diesem Fall sei die Vermessungsgenehmigung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt vordatiert worden, in dem die Antragsunterlagen vollständig vorgelegen hätten. Zu keinem anderen Ergebnis führe, dass hier zwischen Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und Erteilung der Vermessungsgenehmigung zehn Tage vergangen seien. Auch aus einer früheren – zügigeren – Entscheidungspraxis der Behörde könne kein schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Bearbeitungszeit von wenigen Tagen oder Wochen erwachsen, da die Bearbeitungszeit von vielfältigen nicht immer zu prognostizierenden Faktoren abhängig sei. Auch der frühestens mit Vorliegen der vollständigen erforderlichen Antragsunterlagen am 8. November 2019 gegebene gebundene Anspruch auf Erteilung der Vermessungsgenehmigung stehe dem Verschulden des Klägers nicht entgegen. § 11 Abs. 3 ÖbVIG NRW a. F. knüpfe für die Zulässigkeit der Übertragung der dort genannten Vermessungsarbeiten auf eine Fachkraft eindeutig an die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für diese Fachkraft an. Allein deren Kompetenz oder Berufserfahrung berechtigten nicht zu einem vorzeitigen Einsatz. Insbesondere mit dem Erfordernis der Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG verlange der Normgeber auch eine Zuverlässigkeitsprüfung, die allein der Aufsichtsbehörde obliege. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht, falls im Rahmen einer Reform angedacht sei, das Erfordernis der Erteilung einer Vermessungsgenehmigung zu streichen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides sei.
14Mit diesen überzeugenden Argumenten setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, wenn es lediglich „Nochmals […] auf die bisherige geübte Verwaltungspraxis des Beklagten“ verweist und unter Wiederholung bloß des einen, bereits vom Verwaltungsgericht behandelten Falls behauptet, die Bezirksregierung W. habe diese auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen im Jahr 2014 ausgeübt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein grober Sorgfaltspflichtverstoß darin zu sehen sein könnte, trotz Anstellung von Herrn V. zum 1. Oktober 2019 erst am 10. Oktober 2019 die Erteilung der Genehmigung zu beantragen – und zwar in einer Weise, dass der Antrag erst am 17. Oktober 2019 bei der Bezirksregierung W. einging –, jedenfalls, wenn eine erste Messung bereits am 11. Oktober 2019 beabsichtigt gewesen ist. Eine Reaktion des Beklagten hierauf binnen vier Tagen – darin enthalten ein Wochenende – ab Eingang erscheint keineswegs verspätet. Auch soweit der Kläger auf die langjährige Berufserfahrung von Herrn V. verweist, setzt er sich nicht mit der diesbezüglichen Argumentation im angefochtenen Urteil auseinander. Vor dem Hintergrund, dass vollständige Antragsunterlagen erst am 8. November 2019 vorlagen, erscheinen seine Ausführungen dazu, dass auch ohne Selbstbindung der Verwaltung eine schutzwürdige Erwartung des Klägers auf eine zügige Erteilung der Genehmigung begründet gewesen sei, als fernliegend.
152. Das Zulassungsvorbringen zieht die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils auch mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Entschließung zur Ahndung einer schuldhaften Berufspflichtverletzung sei die Entscheidung des Beklagten gebunden, nicht ernstlich in Zweifel.
16Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich den Wortlaut des § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW angeführt („ahndet“). Gegen die Annahme eines Entschließungsermessens spreche auch ein Vergleich mit der Vorgängerregelung § 15 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW („kann“). Auch wenn aus Verhältnismäßigkeitsgründen stets die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssten, begründe dies kein Entschließungsermessen, wenn – wie hier – die gebundene Rechtsfolge nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht § 11 Abs. 5 DVOzÖbVIG NRW, der im systematischen Kontext von § 11 Abs. 1, 3 und 4 DVOzÖbVIG NRW für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde am Ende ihrer Ermittlungen keine schuldhafte Berufspflichtverletzung feststelle, regele, dass – spiegelbildlich zur Bekanntgabe der formellen Einleitung des Ahndungsverfahrens – auch dessen Einstellung förmlich festgestellt und bekanntgegeben werde.
17Diese Ausführungen stellt der Kläger nicht durch den Verweis auf das in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW verwendete Wort „berechtigt“,
18vgl. LT-Drs. 16/4380, S. 78, erster Absatz,
19in Frage. Dieses Wort deutet weder in die eine Richtung (hinsichtlich des „Ob“ der Ahndung gebundene Entscheidung) noch in die andere (Entschließungsermessen), sondern ist insoweit schlicht offen. Die sinngemäße Annahme des Klägers, das zuvor genannte Wort zeige, dass der Aufsichtsbehörde auch ein Entschließungsermessen eingeräumt worden sei, weil es in Ansehung dessen, dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage bereits in der Vorgängerregelung § 15 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW enthalten gewesen sei, nicht primär als Einräumung einer Ermächtigung zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen verstanden werden könne, überzeugt nicht. Aus der (vormaligen) Existenz einer Ermächtigungsgrundlage zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW), deren Wortlaut („kann“) eindeutig auf das Bestehen von Entschließungsermessen hinweist, kann nicht abgeleitet werden, dass eine an ihre Stelle tretende Neuregelung (§ 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW), nach deren Wortlaut („ahndet“) kein Entschließungsermessen besteht, gleichwohl ein solches vorsieht, weil in der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs von einer Berechtigung der Aufsichtsbehörde zur Ahndung von Pflichtverletzungen die Rede ist. Angesichts der (vormals) bestehenden Berechtigung (Ermächtigung) in Gestalt von § 15 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW ist die Begründung des Gesetzentwurfs dahingehend zu verstehen, dass es bei dieser grundsätzlichen Berechtigung zur Ahndung von Pflichtverletzungen bleibt, ohne dass damit eine Aussage zum (Nicht-)Bestehen von Entschließungsermessen verbunden ist. Im Übrigen illustrieren die auf Rechtsfolgenseite angesiedeltes Ermessen und auf Tatbestandsebene angesiedelten Beurteilungsspielraum durcheinanderwerfenden Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 6 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 ÖbViG NRW,
20vgl. LT-Drs. 16/4380, S. 66, erster Absatz am Ende, und darauf verweisend S. 78, vierter Absatz,
21dass den Entwurfsverfassern insoweit nicht alle Feinheiten gegenwärtig waren. Darüber hinaus handelt es sich beim klägerseits angesprochenen Satz aus der Begründung des Gesetzentwurfs aber auch bei diesem Verständnis keineswegs – wie vom Kläger sinngemäß eingewendet – um eine überflüssige/rein deklaratorische Wiederholung des bisher nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW Geltenden, weil der – in diesem Satz wiedergegebene – Umfang der Berechtigung geändert/erweitert wird. Seinerzeit war nur dazu ermächtigt worden, eine Warnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine Geldbuße festzusetzen, nunmehr ermächtigt § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW davon abweichend dazu, Pflichtverletzungen durch Verweis, durch Geldbuße und in besonderen Fällen durch Aufhebung der Bestellung zu ahnden.
22Im Weiteren war eine Öffnung der Möglichkeiten zur Berufsausübung und der Kooperation das wesentliche Ziel der Reform des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen und erforderte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade eine Stärkung der Aufsicht.
23Vgl. LT-Drs. 16/4380, S. 1, zweiter Absatz, und S. 3, vierter Absatz.
24Dafür ist zum einen die Aufsicht des Landes teilweise auf weitere Tätigkeiten, die keine Amtshandlungen darstellen, erstreckt worden, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 ÖbViG im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW.
25Der Gesetzgeber ging zum anderen aber auch von einer Verschärfung der Ahndungsmaßnahmen aus.
26Vgl. LT-Drs. 16/4380, S. 80, erster Absatz.
27Damit lässt sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindung der Bezirksregierung hinsichtlich des „Ob“ der Ahndung, d. h. die Verneinung von Entschließungsermessen ohne Weiteres vereinbaren.
28Soweit der Kläger (erneut) die These in den Raum stellt, das berufsrechtliche Ahndungsverfahren sei nicht vom Legalitäts-, sondern vom Opportunitätsprinzip geprägt, liefert er keine dies untermauernde Literaturmeinung oder Rechtsprechung. Sein stattdessen wiederholter Verweis auf den untergesetzlichen § 11 Abs. 5 Satz 1 DVOzÖbViG NRW a. F. begründet schon deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, weil sich das Verwaltungsgericht damit – wie eingangs dargestellt – unter Hinweis auf den systematischen Kontext von § 11 Abs. 1, 3 und 4 DVOzÖbVIG NRW auseinandergesetzt hat, ohne dass der Kläger dies argumentativ angreift. Falls ihm – unausgesprochen – die Verwendung des Wortes „können“ in § 35 Abs. 2 BauKaG NRW,
29vgl. zu einem im dortigen Zusammenhang angenommenen Ermessensspielraum der Kammern im Gegensatz zum strafrechtlichen Legalitätsprinzip: Petschulat, NWVBl. 2022, 133, 143; LT-Drs. 17/13799, S. 96, vorletzter Absatz.
30vorgeschwebt haben sollte, geht es dort gerade nicht um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Beliehener, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW.
31Vgl. LT-Drs. 17/13799, S. 96, dritter Absatz.
323. Auch die Einwände des Klägers gegen eine vom Verwaltungsgericht angenommene fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens zwischen den drei in § 15 Abs. 1 ÖbViG NRW genannten Ahndungsmaßnahmen dringen nicht durch.
33Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise das vorgeworfene Verhalten als mittlere Pflichtverletzung eingestuft und auf dieser Grundlage eine Geldbuße festgesetzt. Dabei habe er der hohen Zahl von zehn Beauftragungen der Fachkraft durch den Kläger ohne die erforderliche Vermessungsgenehmigung, die über einen Zeitraum von mehreren Wochen stattgefunden hätten, besonderes Gewicht beigemessen. Der Vortrag des Klägers, bei § 11 Abs. 3 ÖbVIG NRW a. F. handele es sich um eine rein formale Ordnungsvorschrift, deren kurzzeitige Übertretung keinen erheblichen Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten bedeute, da § 11 Abs. 3 ÖbVIG NRW nicht in der Bußgeldvorschrift des § 16 ÖbVIG NRW genannt werde, vermöge nicht zu überzeugen. § 16 ÖbVIG NRW richte sich nur gegen von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren verschiedene Personen. Ein schützenswertes Vertrauen in eine vermeintliche Verwaltungspraxis sei nicht gegeben gewesen. Der Beklagte habe auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zunächst auf das mildere Ahndungsmittel des Verweises oder einer unförmlichen Ermahnung zurückgreifen müssen. Eine unförmliche Ermahnung sehe § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW als Rechtsfolge nicht mehr vor. Eine nicht von der Ermächtigungsgrundlage vorgesehene Rechtsfolge stelle kein gleich geeignetes Ahndungsmittel dar. Im Übrigen habe der Beklagte im angegriffenen Bescheid – jedenfalls aber in seinen im Klageverfahren in rechtmäßiger Weise nachgeschobenen Ermessenserwägungen – Ausführungen dazu gemacht, dass bereits ein Verweis in der Gesamtschau zur Ahndung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht ausreichend gewesen wäre. Auch die Erstmaligkeit des Verstoßes und die Einsicht des Klägers in sein Fehlverhalten, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen habe, führten im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung. Es sei nicht von vornherein ersichtlich, dass der Kläger keinen – zumindest mittelbaren – wirtschaftlichen Vorteil durch die Vermessungsarbeiten des Herrn V. erlangt habe. Nicht zu beanstanden sei, dass in der Ermessensausübung des Beklagten auch die fehlende Notwendigkeit von Wiederholungsmessungen nicht zu einem milderen Ahndungsmittel geführt habe. Die fachliche Kompetenz und das Vertrauen des Klägers in diese habe der Beklagte in seine Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße einfließen lassen. Die Ermessensentscheidung sei auch nicht vor dem Hintergrund fehlerhaft, dass der Kläger vortrage, er sei bereits durch die Einleitung des Ahndungsverfahrens nachhaltig dazu veranlasst, insbesondere die formale Ordnungsvorschrift des § 11 Abs. 3 ÖbVIG NRW zukünftig gewissenhaft zu beachten. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, habe der Beklagte hinreichend und ermessensfehlerfrei dargelegt, dass allein eine Geldbuße den Zweck der Ahndung ausreichend erfülle. Gleiches gelte im Hinblick auf den Vortrag der Klägerseite, wegen der beabsichtigten Abschaffung der Genehmigungspflicht für den Einsatz von Fachkräften laufe der der Ahndungsmaßnahme innewohnende spezialpräventive Gedanke ins Leere. Dies verfange zum einen aus den oben bereits dargestellten Gründen hinsichtlich des bloß im Entwurfsstadium befindlichen Reformvorschlages nicht, zum anderen weil das Ahndungsverfahren nicht nur den Zweck verfolge, den Kläger zur Wahrung der konkret verletzten Berufspflicht, sondern der berufsrechtlichen Vorschriften insgesamt anzuhalten. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße bestünden nicht. Diese bewege sich mit 300,- € am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Rahmens, was – unabhängig davon, inwiefern die konkreten Einzelfälle überhaupt vergleichbar seien – nur einen Bruchteil der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in einer vom Kläger angeführten Entscheidung für angemessen gehaltenen Geldbuße darstelle.
34Diese überzeugenden Ausführungen stellt das Zulassungsvorbringen nicht dadurch in Frage, dass es weitgehend, ohne sich mit ihnen argumentativ auseinanderzusetzen, das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen wiederholt – etwa die Anführung des offensichtlich nicht auf die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure selbst bezogenen § 16 ÖbViG NRW oder das bei vorausgegangener Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen verfehlte erneute Bestreiten eines Verschuldens. Insbesondere geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht neben der Begründung des angegriffenen Bescheides auch auf im Klageverfahren in rechtmäßiger Weise nachgeschobene Ermessenserwägungen, insbesondere auf das Aufgreifen von Gesichtspunkten durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat (Erstmaligkeit des Verstoßes und Einsicht des Klägers). Eine Bereicherungsabsicht haben weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte dem Kläger unterstellt. Dass ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Ausführung zusätzlicher Aufträge naheliegt, greift der Kläger hingegen wiederum nicht an. Dass durch Pflichtverletzungen rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Nachteile tendenziell mittels Geldbuße abzuschöpfen sind, lässt sich – auch über dessen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus – § 15 Abs. 2 ÖbViG NRW entnehmen. Geradezu grotesk ist der sinngemäße Einwand des Klägers, wenn der Beklagte die Argumentationen des Klägers teilweise aufgreife und deshalb zu einer besonders geringen Geldbuße komme, dann müsse er gleich von dieser absehen. Offenkundig ist auch eine geringe Geldbuße besser geeignet, einen mehrfachen Pflichtverstoß, der geeignet war, wirtschaftliche Vorteile gegenüber einem sich in der konkreten Situation rechtmäßig verhaltenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erzeugen, zu ahnden, als ein ihm die wirtschaftlichen Vorteile voll belassender bloßer Verweis. Eine vom Beklagten verschuldete unangemessen lange Bearbeitungsdauer vermag der Senat schon nicht zu erkennen. Der Kläger hat die Vermessungsgenehmigung ohne nachvollziehbaren Grund erst unmittelbar vor der ersten Übertragung von Vermessungsarbeiten im Sinne von § 11 Abs. 3 ÖbViG NRW a. F. beantragt und ist in angemessener Zeit auf das Fehlen von Unterlagen hingewiesen worden. Selbst die vorgetragene diesbezügliche vorherige Verwaltungspraxis rückwirkender Genehmigung unterstellt, wäre diese für die überwiegende Zahl der Pflichtverstöße irrelevant, da im einzigen vom Kläger angeführten Fall nach der Schaffung dieses Gesetzes gerade nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern allenfalls auf den Zeitpunkt des Vorliegens vollständiger Antragsunterlagen rückwirkend genehmigt worden war.
35II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27.
37Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. Eine Vielzahl von seitens des Verwaltungsgerichts nicht bereits hinreichend bedienten Argumenten zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
38III. Grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31.
40Zwar wird in der Begründung des Zulassungsantrags sinngemäß die Frage formuliert,
41ob § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW der Aufsichtsbehörde neben einem Auswahlermessen auch ein Entschließungsermessen einräumt.
42Es wird jedoch keine nach der umfangreichen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den teils eher fernliegenden Argumenten des Klägers noch bestehende Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Es fehlt – wie bereits ausgeführt – schlicht an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
43Ohne dass es darauf ankäme, weist der Senat abschließend darauf hin, dass in einem Fall, in dem das Auswahlermessen ermessensfehlerfrei dahingehend betätigt worden ist, dass ein Verweis nicht genüge, sondern ein Pflichtverstoß mittleren Gewichts vorliege und diesbezüglich eine Geldbuße erforderlich sei, nicht ernsthaft in Betracht kommen dürfte, dass ein unterstelltes Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt werden könnte, stattdessen gänzlich von einer Ahndung abzusehen.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).