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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 503/24

Datum:
23.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 503/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0823.20B503.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 133/24
Schlagworte:
Fortnahmeverfügung Fortnahmeanordnung Haltungsmängel
Normen:
TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:

Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann erst erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer mangelfreien (d. h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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