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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 678/24

Datum:
02.12.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 678/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1202.1E678.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3388/24
Schlagworte:
Vorläufiger Streitwert Beschwerde unzulässig Streitwertfestsetzung Einzelrichter Berichterstatter (un)statthaft
Normen:
GKG §63 Abs.1 S.1; GKG §63 Abs.1 S.2; GKG §66 Abs.6; GKG §68 Abs.1
Leitsätze:

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht statthaft.

Über die unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1).

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie unstatthaft ist. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben. Diese Norm bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 12 E 1249/15 –, juris, Rn. 2).

Im Einklang hiermit können nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwendungen gegen die Höhe des (nach Satz 1 vorläufig) festgesetzten Streitwertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG). Einen solchen Beschluss hat das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch nicht gefasst.

Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist entsprechend §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

 
 

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