Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde richtet sich, wie die Antragstellerin in ihrer Begründungschrift vom 30. September 2024 ausdrücklich ausgeführt hat, nur gegen die Ablehnung ihres erstinstanzlichen Antrags zu 1. (Unterlassungsbegehren), nicht aber auch gegen die Ablehnung des durch Zeitablauf erledigten erstinstanzlichen Antrags zu 2. (Begehren auf Erteilung von Aussagegenehmigungen).
3Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
4Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem in der Beschwerdeinstanz nur noch weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Behauptung und jede vergleichbare Darstellung zu untersagen, dass sie – die Antragstellerin – nach einem offenen Brief zu Protestcamps an Hochschulen eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten habe.
6I. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Kern mit der folgenden tragenden Begründung abgelehnt: Dem Erlass der insoweit begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Hauptsache vorweggenommen würde, stehe (schon) entgegen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde. Sie habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung (Anordnungsanspruch) zustehe. Der nur in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung scheitere hier daran, dass kein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das vorliegend allein einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vorliege. Mit der in Rede stehenden amtlichen Äußerung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (im Folgenden: BMBF) in der Presseerklärung der Bundesministerin vom 16. Juni 2024 sei nämlich schon keine unwahre Tatsache behauptet worden.
7Nach dem Wortlaut der Textpassage habe das BMBF nicht erklärt, dass die Antragstellerin eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen (für die Unterzeichner des in Form eines offenen Briefes erfolgten „Statement[s] von Lehrenden an Berliner Universitäten“ vom 8. Mai 2024 zu der von dem Präsidium der Freien Universität Berlin veranlassten polizeilichen Räumung eines Protestcamps auf deren Gelände) bei den zuständigen Fachreferaten erbeten habe. Es habe vielmehr ausgeführt:
8„Fest steht, dass eine Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde.
9Die für die Hochschulabteilung fachlich zuständige Staatssekretärin Prof. Dr. Sabine Döring. hat – wie schon öffentlich bekannt – den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst. Ebenfalls hat sie erklärt, dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe.“
10Mit dieser Äußerung habe das BMBF auch nicht zumindest sinngemäß behauptet, die Antragstellerin habe eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten. Ein unvoreingenommener Durchschnittsempfänger könne die Erklärung des BMBF bei objektiver Würdigung, d. h. unter Beachtung des Wortlauts, des sprachlichen Kontextes und der ihm erkennbaren Begleitumstände, nicht in dem von der Antragstellerin behaupteten Sinn verstehen. Der erste Satz sei von der folgenden Passage durch einen Absatz getrennt, sei als Passivsatz formuliert und nenne keinen Handelnden, während der zweite Absatz nur Aktivsätze enthalte und die Antragstellerin als Handelnde benenne. Dies bringe – auch für einen unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger – zum Ausdruck, dass unterschiedliche Aussagen vorlägen und nur der zweite Absatz einen die Antragstellerin betreffenden Erklärungsgehalt enthalte. Es werde deutlich, dass die Antragstellerin nicht die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten habe, sondern nur für den dieser Prüfung zugrundeliegenden Prüfauftrag – mit welchem konkreten Inhalt auch immer – verantwortlich gewesen sei. Wäre die Äußerung so zu verstehen, wie es die Antragstellerin meine, hätte es nicht zweier Sätze bedurft, die noch dazu durch einen Absatz voneinander getrennt seien.
11Die (damit nur vorliegende) Aussage, dass die Antragstellerin für den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfauftrag (vom 13. Mai 2024) verantwortlich gewesen sei, treffe zu. Zwar sei bereits am 10. Mai 2024 auf Aufforderung des Herrn A. (Leiter des Referats 426) eine Recherche, welche Unterzeichner des offenen Briefes das BMBF fördere, aufgenommen worden, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nur der Herstellung der Sprechfähigkeit bei entsprechenden Nachfragen gedient habe. Diese Recherche habe jedoch noch keine (auf einen früheren, anderweitig erteilten Prüfauftrag hindeutende) Erörterung förderrechtlicher Konsequenzen enthalten. Insoweit sei nämlich kein wertender Vorgang gegeben (gewesen), bei dem etwas untersucht werde, um dann eine Schlussfolgerung zu ziehen, sondern nur eine Zusammenstellung von Namen. Ein den genannten Anforderungen genügender Prüfauftrag sei vielmehr erst in dem Telefonat der Antragstellerin mit dem Leiter der Abteilung 4 (AL 4), Ministerialdirigent Dr. C., erteilt worden. Für diese Annahme sei unerheblich, ob die Antragstellerin nach ihrem – nicht konsistenten – Vortrag eine rechtliche oder eine verfassungsrechtliche Einordnung erbeten habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Antragstellerin überhaupt einen Prüfauftrag ausgesprochen und damit die Prüfung "veranlasst“, also in die Wege geleitet bzw. angestoßen habe. Nach Aktenlage zutreffend sei auch die diese Veranlassung präzisierende Darstellung in der Pressemitteilung, die Antragstellerin habe erklärt, dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe. Dies sei nämlich mit der Rund-E-Mail an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums vom 14. Juni 2024, die unstreitig über den E-Mail-Account der Antragstellerin versandt worden sei, so mitgeteilt worden. Diese Aussage müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen, und zwar ungeachtet ihrer Behauptung, hinsichtlich des konkreten Wortlauts der E-Mail sei politischer Druck auf sie ausgeübt worden. Die Abschriften der Kommunikation zwischen ihr und dem Leiter der Unterabteilung (UAL) L 2 (Kommunikation), Ministerialrat E., über den Messenger-Dienst „Wire“ (im Folgenden: „Wire“) zeigten nämlich, dass letztlich die Antragstellerin gestaltenden Einfluss auf die versendete Fassung der E-Mail gehabt habe. Die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, die E-Mail vom 14. Juni 2024 stamme von der Antragstellerin, werde auch nicht durch deren weiteren Einwand berührt, die über „Wire“ abgestimmte Version der E-Mail sei auf erheblichen Druck (im Wesentlichen der Ministerin selbst) weiter verändert worden und habe in der in das Haus gegebenen Fassung ihren Vorstellungen nicht mehr vollends entsprochen. Auch in dem behaupteten Fall sei die E-Mail nämlich noch der Antragstellerin zuzurechnen, weil diese lediglich dem behaupteten Druck nachgegeben, die Erklärung aber weiterhin selbst abgegeben hätte.
12II. Hiergegen wendet die Antragstellerin – gelegentlich in einem unverständlich scharfen, nicht mehr als sachlich zu bewertenden Ton (vgl. einige der folgenden Zitate) – mit der Beschwerde das Folgende ein: Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des Abwehr- und Fürsorgeanspruchs unter Verkennung des Wesenskerns ihrer Grundrechte ausgelegt und damit die Reichweite der Grundrechte und der Schutzpflichten der Antragsgegnerin verkannt.
131. Das gelte zunächst für die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte „wirklichkeitsabgewandte Auslegung“ der in Rede stehenden Textpassage der Presseerklärung, die das Gericht „einem obskuren“, von ihm nur als „hohle Floskel“ gebrauchten unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger zugeschrieben habe. Den Aussagegehalt der Textpassage habe es ausschließlich aus den zwei durch einen Absatz getrennten Sätzen der Presseerklärung ermittelt und dabei die Absatztrennung zu einer sinnwidrigen inhaltlichen Unterscheidung überhöht; die eigentliche Auslegung der Presseerklärung anhand einer Würdigung der Gesamtumstände hingegen sei ausgefallen. Damit habe es sich von den selbst aufgestellten– zutreffenden – Maßstäben abgewandt, nach denen bei der Deutung einer umstrittenen Äußerung deren sprachlicher Kontext und deren für die Erklärungsempfänger erkennbare Begleitumstände zu berücksichtigen seien, und folglich nicht erkannt, dass die Presseerklärung „kausal und gezielt das Verständnis“ verbreitet habe, dass die Antragstellerin „den Prüfauftrag für die Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen des offenen Briefes ausgelöst habe“. Zu den nicht gewürdigten Gesamtumständen gehöre zunächst schon die Überschrift der Pressemitteilung. Gleiches gelte für die Passage in der Pressemitteilung (Absatz 6 Satz 3 bis Absatz 7 Satz 2 einschließlich), mit der die Bundesministerin und Dienstvorgesetzte der Antragstellerin die Zuschreibung des Prüfauftrags ausdrücklich als Grund für die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand bezeichnet und damit den Eindruck erweckt habe, ihre Entscheidung sei wegen des beschriebenen Verhaltens gerechtfertigt. Auch habe das Gericht sich nicht mit der (beabsichtigten) tatsächlichen Wirkung der Presseerklärung in der öffentlichen Berichterstattung bzw. mit den in der Öffentlichkeit tatsächlich kursierenden, ihr dienstliches Verhalten betreffenden und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gegenwärtig und unmittelbar beeinträchtigenden Darstellungen bzw. Vorwürfen befasst. Deshalb habe es auch jede Erwägung versäumt, wie die Presseerklärung in Kenntnis der mit der Beschwerdebegründung zitierten vier Presseberichte (S. 7 der Beschwerdebegründung vom 30. September 2024) zu verstehen gewesen sei. „Die Bundesministerin bzw. die ihrer Partei angehörenden Unterstützungskräfte“ hätten zugleich bei Bundestagsabgeordneten der Freien Demokratischen Partei (FDP) „eine Zuspitzung, Verbreitung und Verstärkung“ veranlasst. So habe der Fraktionsvorsitzende der FDP im Bundestag, Christian Dürr, am 21. Juni 2024 auf der „Social-Media“-Plattform „X“ erklärt, dass die Antragstellerin eine förderrechtliche Prüfung eigeninitiativ und ohne Wissen der Bundesministerin in Auftrag gegeben habe, weshalb das Vertrauensverhältnis geschädigt worden und es zur Entlassung gekommen sei. Genau in dieser Weise hätten auch die Autoren der vier Presseberichte die Presseerklärung verstanden. Ferner habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin, wie die vorgelegten Äußerungen von Journalisten belegten, die Presseerklärung und auch die nachfolgende Berichterstattung „mit drohenden und auf einseitige Darstellung abzielenden Anrufen bei Journalisten“ begleitet habe. Schließlich falle auf, dass die Antragsgegnerin die Presseberichte zu keinem Zeitpunkt richtiggestellt, sondern den – von ihr gewollten – Eindruck perpetuiert habe, die Antragstellerin habe die förderrechtliche Prüfung ausgelöst. Die (nach allem) vorliegende „einseitige und den Ausflüchten der Beschwerdegegnerin nachlaufende Würdigung des Erstgerichts“ sei bereits auf Kritik in der Wissenschaft gestoßen [Äußerung von Prof. Gärditz, wiedergegeben in dem in der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (im Folgenden: „FAZ“) erschienenen Artikel “Eine Ablehnung zu Dörings Gunsten“ vom 8. September 2024].
142. Fehlerhaft seien auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 17 ff.), die Aussagen in der Presseerklärung zur Veranlassung des Prüfauftrags durch die Antragstellerin und zu dessen offenbar missverständlicher Formulierung träfen ausweislich des Inhalts der E-Mail der Antragstellerin vom 14. Juni 2024, die dieser auch bei Mitgestaltung des Inhalts durch Dritte zuzurechnen sei, zu. Den Aussagegehalt der Presserklärung und die Schutzrichtung der Grundrechte der Antragstellerin verkenne das Gericht mit der „lebensfremden und gekünstelten Hypothese“, dass die Antragstellerin die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen nicht erbeten habe, sondern nur für den dieser Prüfung zugrundeliegenden Prüfauftrag verantwortlich gewesen sei. Ebenso verkenne es mit der Annahme, dass es „zweierlei Prüfstränge“ (und dabei nur einen Prüfauftrag, nämlich den vom 13. Mai 2024) gegeben habe, den tatsächlichen Sachverhalt und verletze damit „die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung und die Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG“. Der Leiter der Abteilung 4 (AL 4), Ministerialdirigent Dr. C., habe nämlich, was das Gericht ausgeblendet habe, „um negieren zu können, dass es vor dem Telefonat der Beschwerdeführerin mit Herrn C. am 13.05.2024 bereits einen Prüfvorgang zu förderrechtlichen Konsequenzen gegeben“ habe, bereits am 10. Mai 2024 telefonisch und sodann um 11:41 Uhr per in den Verwaltungsvorgängen enthaltener E-Mail den Leitern der Referate 415 und 426 einen Prüfauftrag erteilt, der die zuwendungsrechtliche Frage eingeschlossen habe und von dem Leiter des Referats (RL) 426, Herrn A., auch so verstanden worden sei. Letzteres ergebe sich aus dem Inhalt der ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen befindlichen E-Mail des RL 426 vom 12. Mai 2024, 07:45 Uhr, Cc an AL 4. Darin habe der RL 426 die (von ihm) in der E-Mail vom 10. Mai 2024 gesehene „Frage, wie auf einen möglichen entsprechenden Vorhalt umgegangen werden sollte“, dahin beantwortet, es solle „mit äußerster Zurückhaltung reagiert werden“. Hierbei handele es sich um das von dem AL 4 angeforderte Prüfergebnis, wie nach der Äußerung der Ministerin vom 9. Mai 2024 mit dem offenen Brief im Ministerium umgegangen werden sollte. Dass sich der RL 426 in dieser E-Mail ausdrücklich warnend gegenüber seinem Fachvorgesetzten äußere, werde „nicht der Müdigkeit am Morgen oder einem 'Missverständnis' im Telefonat mit Herrn C. vom 10.05.2024 zugeschrieben werden können“. Dass der AL 4 Prüfungen „in diese Richtung“ verlangt habe, ergebe sich aus dem Hinweis des RL 426 in dessen E-Mail, dass und weshalb auf zuwendungsrechtliche Schlussfolgerungen oder auch nur Hinweise in diese Richtung verzichtet werden sollte. Ferner sei zu rügen, dass das Verwaltungsgericht den nirgends dokumentierten Inhalt des Telefonats zwischen ihr, der Antragstellerin, und dem AL 4 nicht aufgeklärt, sondern „zu rekonstruieren versucht“ und einen „aktenwidrigen Sachverhalt“ „kreiert“ habe, obwohl sie wiederholt dargelegt habe, worum es ihr in diesem Telefonat gegangen sei. So habe sie dem Urheber der Pressemitteilung vom 16. Juni 2024, UAL L2, Ministerialrat E., bereits einen Tag zuvor per „Wire“-Chat erläutert:
15„Was wir prüfen lassen wollten, ist, ob ein unkonditionaler Schutz Studierender vor der Polizei verfassungskonform ist – und natürlich nicht, ob es gegen die Meinungsfreiheit verstößt, eine solche Forderung zu äußern. Das Missverständnis geht also noch viel tiefer. Es ging nicht um den Umfang einer etwaigen Verstößen der Briefeschreiber, sondern es ging darum die politische Forderung rechtlich einzuordnen.“ (Originalfassung aus dem „Wire“-Chat).
16Ebenfalls fehlerhaft nicht aufgeklärt habe das Verwaltungsgericht, dass sich die Prüfbitte der Antragstellerin von dem Inhalt des Prüfauftrags unterscheide, den die Leiterin des Referats 415, Ministerialrätin H., in ihrer E-Mail vom 13. Mai 2024, 09:56 Uhr, der Antragstellerin zugeschrieben habe (Bitte um förderrechtliche Bewertung). Nicht gewürdigt habe das Verwaltungsgericht, dass der Antragstellerin die ab dem 10. Mai 2024 laufenden, angeblich am 13. Mai 2024 ruhend gestellten Prüfungsvorgänge innerhalb der Abteilung 4 unbekannt gewesen seien, bis ihr AL 4 in einem nach dem 14. Mai 2024 stattgefundenen Telefonat davon berichtet und sie daraufhin die förderrechtliche Prüfung gestoppt habe.
173. Schließlich sei der angefochtene Beschluss auch deshalb falsch, „weil das Erstgericht auch den Täuschungsversuchen der Beschwerdegegnerin“ erlegen sei, als Beleg für einen missverständlichen Prüfauftrag der Antragstellerin die dieser zugeschriebene E-Mail vom 14. Juni 2024 anzuführen, und „sich hierbei wieder kritiklos den Mythen und Darstellungen der Beschwerdegegnerin angeschlossen“ habe. Dies verletze die Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz. Auf diese E-Mail nehme bereits die Pressemitteilung Bezug, indem sie auf den durch die Veröffentlichung der („durchgestochenen“) E-Mail im „Spiegel“ und durch „Panorama“ „schon öffentlich bekannten“ Umstand abhebe, dass die Antragstellerin den „zugrunde liegenden Prüfauftrag“ veranlasst habe. Dabei habe das Verwaltungsgericht ausgeblendet, dass sie diese E-Mail „schon inhaltlich nicht zu verantworten“ gehabt habe. Ihr sei nämlich „die Übernahme der alleinigen Verantwortung von der Ministerin im Telefongespräch vom 13. Juni 2024 abends sowie vom 14.06.2024 per „Wire“-Chat im Wege einer dienstrechtlichen Weisung auferlegt“ worden, den zwischen der Ministerin und dem UAL L 2, Ministerialrat E., abgestimmten Text der E-Mail abzusenden. Mit einer solchen Weisung gehe aber die Verantwortung für das angewiesene Verhalten auf die anweisende Person über. Auch habe sie den E-Mail-Account, über den diese E-Mail versandt worden sei, für E-Mails an alle Mitarbeiter nicht bedienen können; dies sei „ihrem Sekretariat (im Auftrag der Bundesministerin und überwacht durch Herrn E.) vorbehalten“ gewesen. Deshalb habe in „der Weisung der Ministerin an die Beschwerdeführerin: '(Abkürzung für Herrn E.) steht bereit.'“ gestanden. Ihre Mitwirkung habe, abgesehen von marginalen Textänderungen, lediglich darin bestanden, „ihren Widerstand aufzugeben und zuzulassen, dass die von Herrn (…) vorformulierte E-Mail ins Haus versendet“ (genannt: Herr E.) werde. Unter dem Vorwand, sie habe schnell die Verantwortung zu übernehmen und die Mitarbeiter beruhigt in das Wochenende zu schicken, seien ihr sowohl die inhaltliche Verantwortung als auch die Versendung – sie sei zu dem Zeitpunkt der Versendung nicht im Ministerium in Berlin gewesen – abgenommen worden. Von den dies alles belegenden „Wire“-Chats habe das Verwaltungsgericht unter Verkennung seiner Aufklärungspflicht keine Kenntnis genommen. Die Antragsgegnerin habe mit der Weisung das Ziel verfolgt, die Antragstellerin „wegen der 'eingestandenen Verwirrung' aus dem Amt drängen zu können“. Die Antragsgegnerin habe den Fürsorgegrundsatz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt, indem sie durch die Ausübung der Weisungsbefugnis eine Erklärungslage (Einräumung missverständlichen Handelns) zulasten der Antragstellerin geschaffen und auf diese Lage sodann „als bekannten Umstand“ in öffentlichen Äußerungen zulasten der Antragstellerin Bezug genommen bzw. die Antragstellerin gemaßregelt bzw. schikaniert habe.
18III. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht.
191. Das wiederholte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt bzw. seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, muss, wie bereits an dieser Stelle ausgeführt werden soll, schon unabhängig davon ohne Erfolg bleiben, ob die gerügten Verfahrensfehler tatsächlich vorliegen.
20Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – nämlich kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde, sowie für einen der Vorinstanz etwa unterlaufenen Aufklärungsverstoß.
21Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023 – 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 39, und vom 24. Mai 2022– 1 B 475/22 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; ferner OVG S.-A., Beschluss vom 19. Juni 2013 – 1 M 56/13 –, juris, Rn. 10.
222. Das übrige Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung der in der Pressemitteilung vom 16. Juni 2024 (wörtlich oder sinngemäß) aufgestellten Tatsachenbehauptung des im Antrag bezeichneten Inhalts zusteht.
23Der Betroffene einer amtlichen Äußerung hat, wie allgemein anerkannt und im Kern wohl aus den Freiheitsgrundrechten abzuleiten ist, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung dieser Äußerung, wenn die Äußerung rechtswidrig in ein ihm zustehendes subjektives Recht – hier nur in Betracht kommend: das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – eingreift, er insoweit nicht zur Duldung verpflichtet ist und die die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14, und Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 1 B 150/21 –, juris, Rn. 19, Kalscheuer/Jacobsen, in: Conrad/Grünewald/Kal-scheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 10 Rn. 13 ff., Jeromin, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch (MAH) Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 18 Rn. 234 bis 239, und Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 352 f., 357 f., 358 bis 360 und 364 bis 366, alle m. w. N.
25Ein rechtswidriger Eingriff im vorstehenden Sinn liegt vor, wenn der Hoheitsträger bei seiner amtlichen Äußerung den Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben verlassen (hat), was hier ersichtlich nicht angenommen werden kann, oder wenn er, wie die Antragstellerin auch allein (sinngemäß) geltend macht, die allgemeinen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfehlt (hat). Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen ist bei – hier unstreitig gegebenen – Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern grundsätzlich nur genügt, wenn die behaupteten Tatsachen sich als wahr erweisen (Sachlichkeitsgebot).
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022– 6 C 11.20 –, juris, Rn. 31, Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – 7 CE 22.2168 –, juris, Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 15 B 1723/09 –, juris, Rn. 13, und Kalscheuer/Jacobsen, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Mil-ker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 3 Rn. 24 ff., insb. Rn. 33, 34 f und 47, jeweils m. w. N.
27Gemessen an diesen Vorgaben ist auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die genannten rechtsstaatlichen Anforderungen mit der Pressemitteilung vom 16. Juni 2024 verfehlt (hat). Die Rüge der Antragstellerin in ihrer (ergänzenden) Beschwerdebegründung vom 13. November 2024, die Antragsgegnerin habe noch in der Beschwerdeerwiderung verkannt, dass für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruches maßgeblich auf das zwischen ihr und der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung bestehende Dienst- und Treueverhältnis und damit auch auf die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin ihr gegenüber abzustellen sei, greift nicht durch. Die Antragstellerin berücksichtigt schon nicht, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer Tatsachenbehauptung unabhängig von einer solchen Rechtsbeziehung jedenfalls die Unwahrheit der behaupteten Tatsache voraussetzt. Dass die Antragsgegnerin mit der Pressemitteilung (wörtlich oder sinngemäß) eine unwahre Tatsache behauptet (hat), hat die Antragstellerin auch mit dem Beschwerdevortrag nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat, anders als die Antragstellerin geltend macht, mit ihrer Pressemitteilung nicht behauptet, die Antragstellerin habe eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten (dazu a)). Die darin stattdessen (nur) getroffene Aussage, die Antragstellerin sei für den Prüfauftrag, der der tatsächlich begonnenen förderrechtlichen Prüfung zugrunde gelegen habe, verantwortlich gewesen, trifft auch in Ansehung des Beschwerdevortrags betreffend die am 10. Mai 2024 anderweitig initiierten Recherchen zu (dazu b)). Schließlich ist die Bewertung, die Antragstellerin habe mit ihrer E-Mail vom 14. Juni 2024 ihr zurechenbar selbst erklärt, am 13. Mai 2024 einen missverständlichen formulierten Prüfauftrag erteilt zu haben, nicht zu beanstanden (dazu c)).
28a) Die Antragsgegnerin hat mit der beanstandeten Passage in ihrer Pressemitteilung nicht behauptet, die Antragstellerin habe eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten.
29aa) Die rechtliche Bewertung einer beanstandeten (amtlichen) Äußerung hat anhand ihres sog. objektiven Sinngehalts zu erfolgen, der im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Dabei kommt es wegen der gebotenen Objektivierung weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen an. Maßgeblich ist vielmehr allein der Sinn, den die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs nach dem Verständnis eines – entgegen dem Beschwerdevortrag keineswegs „obskuren“ – unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers hat(te), also eines Empfängers, der unbefangen ist und keine vertiefte Kenntnis der jeweiligen Thematik hat.
30Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2021– 1 BvR 1073/20 –, juris, Rn. 28, vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, juris, Rn. 31, und vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. –, juris, Rn. 125; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, juris, Rn. 14, m. w. N., BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris, Rn. 35, m. w. N. (bezogen auf die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen), OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. August 2018– OVG 5 S 14/18 –, juris, Rn. 7, m. w. N., und VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014– 1 B 7660/14 –, juris, Rn. 58, m. w. N.; vgl. ferner Kahl/Horn, Auslegung von Äußerungen in sozialen Netzwerken und Betreiberpflichten, NJW 2023, 639 ff. (639 f. = Rn. 3 f., „Auslegungsgrundsätze“).
31Ausgangspunkt der Deutung ist dabei stets der Wortlaut der Äußerung, der jedoch deren objektiven Sinn nicht abschließend festlegt. Zusätzlich sind der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, sowie die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995– 1 BvR 1476/91 u. a. –, juris, Rn. 125, BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, juris, Rn. 14, und VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 B 7660/14 –, juris, Rn. 58, m. w. N.; ferner etwa Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Zweiter Teil, 4. Kapitel, Rn. 1.
33bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Pressemitteilung die im Beschwerdeantrag formulierte und damit hier allein maßgebliche Behauptung aufgestellt hat, die Antragstellerin habe eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten erbeten.
34(1) Nach dem (bereits oben unter I. wörtlich zitierten) Wortlaut der streitbefangenen Passagen der Pressemitteilung hat die Antragsgegnerin die angebliche Behauptung eindeutig nicht aufgestellt. Bezogen auf die Beteiligung der Antragstellerin an den fraglichen internen Vorgängen wird im sechsten, erstmals die Antragstellerin erwähnenden Absatz der Erklärung allein mitgeteilt, dass diese, wie schon öffentlich bekannt sei, „den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst“ und „ebenfalls erklärt“ habe, „dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe“. Diese Äußerung der Antragsgegnerin lässt offen, welchen konkreten Inhalt der von der Antragstellerin veranlasste „Prüfauftrag“ bzw. „Auftrag der rechtlichen Prüfung“ hatte, der zu der im vorhergehenden – fünften – Absatz der Presseerklärung mitgeteilten internen Bitte um „eine Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten“ geführt hat. Die Presserklärung ordnet diese Bitte ausweislich der insoweit verwendeten Passivform („erbeten wurde“) gerade keinem Handelnden und damit auch nicht der Antragstellerin zu. Zusätzlich erfährt der Erklärungsempfänger, dass, wie die Antragstellerin selbst erklärt habe, der genaue Inhalt des von ihr erteilten Prüfauftrags unklar gewesen sei, weil sie sich gegenüber dem – nicht benannten, s. o. – Adressaten des Auftrags offenbar missverständlich ausgedrückt habe.
35(2) Eine abweichende Bewertung folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus einer Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes der soeben betrachteten Textpassage. Die Antragstellerin hebt insoweit neben der Überschrift der Pressemitteilung
36– „Erklärung von Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger: Bitte um Versetzung in den einstweiligen Ruhestand von Staatssekretärin Prof. Dr. Sabine Döring“ –
37die Textpassage der Pressemitteilung hervor, die der gerügten Passage unmittelbar nachfolgt (Pressemitteilung Absatz 6 Satz 3 bis Absatz 7 Satz 2 einschließlich) und wie folgt lautet:
38„Nichtsdestotrotz wurde der Eindruck erweckt, dass die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen auf der Basis eines von der Meinungsfreiheit gedeckten offenen Briefes im Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erwogen werde. Das widerspricht den Prinzipien der Wissenschaftsfreiheit. Prüfungen förderrechtlicher Konsequenzen wegen von der Meinungsfreiheit gedeckten Äußerungen finden nicht statt.
39Der entstandene Eindruck ist geeignet, das Vertrauen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in das BMBF nachhaltig zu beschädigen. Vor diesem Hintergrund und da ich im Prozess der Aufarbeitung zu der Überzeugung gelangt bin, dass ein personeller Neuanfang nötig ist, habe ich den Bundeskanzler darum gebeten, Staatssekretärin Prof. Dr. Sabine Döring in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.“
40Diesen (im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen) Äußerungen ist ausdrücklich zu entnehmen, auf welche Gründe die inzwischen ebenfalls entlassene Bundesministerin für Bildung und Forschung (aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Folgenden: Bundesministerin bzw. Ministerin) ihr auch in der Überschrift der Presserklärung mitgeteiltes Begehren, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, gestützt hat. Zum einen beruft sie sich auf den Eindruck, dass im BMBF (bzw. in dessen Führung) unter Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit förderrechtliche Konsequenzen (für die in Abs. 1 der Presserklärung näher bezeichnete „Gruppe von Hochschullehrerinnen und -lehrern“) erwogen würden, der nach ihrer Einschätzung trotz (vgl. die Anknüpfung an den unmittelbar vorhergehenden Satz durch das Wort „Nichtsdestotrotz“) der Erklärung der Antragstellerin erweckt worden bzw. entstanden sei, sich bei ihrem Prüfauftrag offenbar missverständlich ausgedrückt zu haben. Angesprochen ist damit also ein als falsch eingeordneter, aber wirkmächtiger Eindruck, der wegen eines missverständlich formulierten Prüfauftrags der Antragstellerin entstanden sei. Zum anderen habe sie im Prozess der Aufarbeitung (der sog. „Fördergeldaffäre“) die Überzeugung gewonnen, dass (insoweit) ein personeller Neuanfang notwendig sei.
41Mit diesen Erwägungen hat die Ministerin gerade nicht, wie die Antragstellerin indes insinuieren möchte, den Vorwurf erhoben, die Antragstellerin habe selbst eine Prüfung förderrechtlicher Art in Auftrag gegeben. Sie hat vielmehr, soweit sie sich auf den entstandenen Eindruck gestützt hat, offensichtlich an das von ihr zuvor, nämlich zu dem offenbar missverständlich formulierten Prüfauftrag Gesagte angeknüpft und insoweit, wie die Antragstellerin selbst zutreffend vorträgt (Beschwerdebegründungsschrift S. 6), lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Versetzung der Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand nach ihrer Einschätzung (u. a. oder im Wesentlichen) „wegen des in der Pressemitteilung beschriebenen Verhaltens gerechtfertigt“ sei.
42(3) Die beanstandete Textpassage der Presseerklärung kann auch nicht im Lichte des „X“-Posts des Vorsitzenden der FDP-Fraktion im Bundestag, Christian Dürr, vom 21. Juni 2024, 09:17 Uhr, oder der in der Beschwerdebegründung auf S. 7 aufgelisteten vier Presseberichte in dem von der Antragstellerin gewollten Sinn verstanden werden.
43(a) Der von der Antragstellerin angeführte „Tweet“ des Herrn Dürr ist schon kein (dem Durchschnittsempfänger bekannter) Begleitumstand, unter dem die amtliche Äußerung gefallen bzw. formuliert worden ist, sondern lediglich eine nachträgliche Bewertung des maßgeblichen Vorgangs durch einen eigene Interessen verfolgenden Dritten. Diese kann der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Unabhängig davon wäre dieser „Tweet“ aber auch inhaltlich nicht geeignet, zu belegen, dass ein Durchschnittsempfänger die Presseerklärung in der von der Antragstellerin gemeinten Weise verstanden hätte bzw. verstehen würde.
44Zwar hat Herr Dürr mit seinem „Tweet“ am 21. Juni 2024 erklärt, dass „eine förderrechtliche Prüfung eigeninitiativ von StS Döring in Auftrag gegeben“ worden sei, „von der die Ministerin nichts“ gewusst habe „und die das Vertrauensverhältnis geschädigt“ habe; das habe „zur Entlassung geführt.“ Die damit aufgestellte Tatsachenbehauptung, die Antragstellerin habe aus eigener Initiative und ohne Wissen der Ministerin eine förderrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben, steht aber in klarem Widerspruch zu dem bereits dargelegten, eindeutigen Inhalt der Presseerklärung der Ministerin, nach dem die zwischenzeitlich erfolgte förderrechtliche Prüfung entsprechend der Erklärung der Antragstellerin auf einen missverständlich formulierten Prüfauftrag der Antragstellerin zurückzuführen (und daher gerade nicht gewollt gewesen) war (s. o.). Herr Dürr kann die von ihm geäußerte Behauptung daher nur aufgestellt haben, weil er sich nicht durch Lektüre der Pressemitteilung hinreichend sachkundig gemacht hatte oder weil er aus Gründen einer angestrebten politischen Zuspitzung nicht daran interessiert war, die differenzierte Darstellung der Ministerin zu übernehmen. Insoweit stellt sich im Übrigen die auch in der Beschwerdeerwiderung aufgeworfene Frage, warum die Antragstellerin gegen diese Äußerung nicht rechtlich vorgeht.
45(b) Auch die in der Beschwerdebegründung auf S. 7 aufgelisteten vier Presseberichte, mit denen die Antragstellerin eine entsprechende tatsächliche Wirkung der Presserklärung in der öffentlichen Berichterstattung belegen will, stützen ihr Begehren nicht.
46Das gilt bereits deshalb, weil es insoweit an jeder substantiierten Darlegung und– erst recht – an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt. Die Antragstellerin behauptet nämlich lediglich pauschal, die vier Presseberichte hätten die Presseerklärung „als Vorwurf“ gegen sie verstanden, die förderrechtliche Prüfung selbst – so der unklare Ausdruck in der Beschwerdebegründung (S. 7) – „ausgelöst“ (wohl gemeint: beauftragt) zu haben. Sie belegt und begründet dies aber keiner Weise.
47Unabhängig davon ergibt sich bei näherer Betrachtung der vier Artikel, dass diese ersichtlich nicht geeignet sind, einen anderen als den dargelegten objektiven Sinngehalt der Pressemitteilung auch nur nahezulegen.
48Der zunächst zitierte „Spiegel“-Artikel von Miriam Olbrisch und Armin Himmelrath („Stark-Watzingers Staatssekretärin soll umstrittene Prüfung beauftragt haben“) mag, da er am 14. Juni 2024 und damit zwei Tage vor der Presseerklärung veröffentlicht worden ist, zwar zu den Begleitumständen, unter denen die beanstandete amtliche Äußerung der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden ist, zu rechnen und möglicherweise auch einem Durchschnittsempfänger bekannt gewesen sein. Er stützt die Ansicht der Antragstellerin aber jedenfalls inhaltlich nicht, weil kein Widerspruch zwischen ihm und dem gerügten Inhalt der Presseerklärung besteht. Neben kritischen Anmerkungen zu der bisherigen Arbeit der Antragstellerin als Staatssekretärin [Vorlage eines „halbgaren“, nur zwei Tage nach der Veröffentlichung „mit einem Tweet 'zurück in die Montagehalle'“ beförderten Entwurfs einer Novelle; Sichtweise des Verhältnisses zwischen BMBF und KMK, „die sie (…) weitgehend allein gehabt haben dürfte“] schildert er nämlich lediglich, dass die Antragstellerin in ihrer E-Mail (vom 14. Juni 2024) eingeräumt habe, den maßgeblichen, dem zuständigen Abteilungsleiter telefonisch erteilten Prüfauftrag offenbar missverständlich formuliert zu haben, und daher die Verantwortung für die umstrittene Prüfung übernommen habe.
49Die von der Antragstellerin ferner angeführten drei Presseartikel (zwei Artikel der „FAZ“ vom 17. Juni 2024 bzw. vom 23. Juni 2024 und ein Artikel der Welt vom 29. Juli 2024) zählen – wie der o. a. „Tweet“ – schon aus zeitlichen Gründen nicht zu den (dem Durchschnittsempfänger bekannten) Begleitumständen, unter denen die amtliche Äußerung gefallen bzw. formuliert worden ist, sondern sind nur nachträgliche Bewertungen des maßgeblichen Vorgangs durch Dritte, die der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden können. Das entsprechende Beschwerdevorbringen greift aber auch unabhängig davon nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, weshalb diese Äußerungen von Journalisten überhaupt geeignet sein sollen, einen Rückschluss auf den tatsächlichen Inhalt der Presseerklärung zu erlauben. Eines solchen Vortrags hätte es ersichtlich bedurft, weil Presseberichte und -kommentare den genauen Inhalt einer Presserklärung auch aus Gründen verfehlen können, die nichts mit der Formulierung der Presseerklärung zu tun haben. Als Grund kommt insoweit nicht nur ein fehlendes „Können“ in Betracht, eine differenziert formulierte Presseerklärung entsprechend differenziert wiederzugeben, sondern, wie allgemein bekannt ist, auch die (wirtschaftliche) Zielsetzung, durch Zuspitzung oder gar Skandalisierung Aufmerksamkeit und eine Steigerung der Verkaufszahlen zu generieren. Wiederum unabhängig davon wären die drei Presseartikel aber auch mit Blick auf ihren Inhalt nicht als Beleg für die Annahme geeignet, dass ein Durchschnittsempfänger die Presseerklärung in der von der Antragstellerin gemeinten Weise verstanden hätte bzw. verstehen würde.
50Zunächst ergibt sich Solches nicht aus dem Inhalt des am 17. Juni 2024 in der „FAZ“ publizierten Kommentars von Patrick Bahners („Affekt im Amt“). Erkennbar bedeutsam für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist lediglich die dortige Darstellung, die Antragstellerin habe „an ihrem nächsten Arbeitstag im Ministerium“– gemeint ist Montag, der 13. Mai 2024, da die Darstellung an eine Twitter-Diskussion am Abend des vorhergehenden Freitags (10. Mai 2024) anknüpft – „durch Auftrag an die Hausjuristen die Treueprüfung“ eingeleitet. Diese Darstellung dürfte zwar so zu verstehen sein, dass die Antragstellerin am 13. Mai 2024 bewusst eine Prüfung durch die Hausjuristen veranlasst hat, die sich mit der Verfassungstreue der Briefautoren befassen sollte. Ein solches Verständnis liegt nahe, weil diese Darstellung offensichtlich (vgl. die Zwischenüberschrift: „Aus Scherz wurde Ernst“) an eine zuvor wiedergegebene, als unüberlegt kommentierte „X“-Äußerung der Antragstellerin vom 10. Mai 2024 anknüpft, nach der die Frage der Verfassungstreue der Briefautoren „sachlich geklärt“ werden müsse. Sie steht mit diesem Inhalt aber nicht im Widerspruch zu der Presseerklärung der Ministerin. Mit ihr behauptet der Autor nämlich nicht, dass die Antragstellerin ausdrücklich eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen in Auftrag gegeben habe. Er legt vielmehr nahe, dass der (formulierte) Prüfauftrag der Antragstellerin darin bestanden habe, angesichts der von den Briefautoren erhobenen Forderungen eine rechtliche Prüfung ihrer Verfassungstreue vorzunehmen. Dies stützt indes gerade die Annahme einer missverständlichen Beauftragung.
51Entsprechendes gilt für den in der „FAZ“ erschienenen Artikel von Heike Schmoll vom 23. Juni 2024 („Was wusste Stark-Watzinger?“). Zwar stellt die Autorin, soweit es in dem Artikel um die Antragstellerin geht, zunächst fest, dass es „eine förderrechtliche Überprüfung durch die inzwischen entlassene Staatssekretärin“ gegeben habe, und weicht mit dieser Tatsachenfeststellung ersichtlich von der Darstellung in der Pressemitteilung ab. Diese (apodiktische) Feststellung nimmt die Journalistin aber nachfolgend deutlich zurück. Sie gibt nämlich im dritten Unterabschnitt ihres Artikels (immerhin) die Einlassung der Antragstellerin kurz vor ihrer Entlassung wieder, sie – die Antragstellerin – habe von einem „Missverständnis“ gesprochen und erklärt, dass sie die förderrechtliche Prüfung nicht beabsichtigt habe, aber so habe verstanden werden können.
52Der am 29. Juli 2024 in der „Welt“ veröffentlichte Artikel von Deniz Yücel schließlich kann zu der Frage, wie ein Durchschnittsempfänger die Presseerklärung in der von der Antragstellerin gemeinten Weise verstanden hätte bzw. verstehen würde, offensichtlich nichts beitragen. Der Autor ignoriert nämlich, soweit es um den Prüfauftrag der Antragstellerin geht, ganz offensichtlich die in der Presseerklärung mitgeteilten Tatsachen. Stattdessen stellt er die in Ansehung der – nicht einmal erwähnten – Presseerklärung nicht haltbare Behauptung auf, die Antragstellerin habe „ihre Ministerialbürokratie gebeten zu prüfen, ob man Berliner Hochschullehrern, die in einem offenen Brief die Räumung einer propalästinensischen Besetzung an der Freien Universität kritisiert hatten, mit Strafanzeigen auf die Pelle rücken und ihnen bereits bewilligte Fördermittel wieder entziehen könne“, und behauptet ebenso falsch, die Antragstellerin sei entlassen worden, „weil sie Verfassern eines offenen Briefes zur Strafe die Fördermittel“ habe „kürzen wollen“. Schließlich äußert er (sogar) noch das ebenfalls nicht durch Tatsachen gedeckte Werturteil, die Antragstellerin zähle nicht zu dem Kreis derer, „die weder ad hoc noch sonst für Verfassungsbruch zu haben sind“. Welche Ziele der Autor mit diesen Äußerungen verfolgt, mag dahinstehen. Journalistischer Sorgfalt und dem Interesse der Öffentlichkeit an verlässlicher und umfassender Information dürfte dies alles wohl nicht entsprechen. Angesichts dieser Zitate stellt sich übrigens hier erneut und verschärft die Frage, weshalb die Antragstellerin gegen diese Äußerungen des „Korrespondenten“ nicht rechtlich vorgeht.
53(4) Auch das weitere Vorbringen, das die Antragstellerin dem Gliederungspunkt III. 1. der Beschwerdebegründung zugeordnet hat, greift nicht durch.
54(a) Das gilt zunächst für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin „sowohl die Presseerklärung vom 16.06.2024 als auch die nachträgliche Berichterstattung über z. B. Darstellungen der Ministerin in Ausschussanhörungen mit drohenden und auf eine einseitige Darstellung abzielenden Anrufen bei Journalisten“ begleitet habe, weshalb die „erstinstanzlich wiederholt geäußerte Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin, dass sie nicht bei Journalisten angerufen habe“, „wahrheitswidrig und als weiterer Versuch entblößt“ sei, „den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zu vereiteln“.
55Hinsichtlich des Beschwerdevortrags, die Antragsgegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Anrufe wahrheitswidrig vorgetragen, hat die Antragstellerin schon nicht die Relevanz für die hier maßgebliche Frage des objektiven Sinngehalts der Presseerklärung dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht. Unabhängig davon trifft die Tatsachenbehauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe erstinstanzlich generell negiert, (in der Sache der sog. Förderaffäre) bei Journalisten angerufen zu haben, ersichtlich nicht zu. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 4. September 2024 (und auch mit der Beschwerdeerwiderung vom 18. Oktober 2024, S. 5) nämlich nur vorgetragen, sie habe nicht durch „nachfassende“ – so zuvor die Wortwahl der Antragstellerin im Schriftsatz vom 3. September 2024 – Telefonate auf das Verständnis der Presseberichterstattung (von der Pressemitteilung) eingewirkt; es habe keine Telefonate von Vertretern der Antragsgegnerin mit Medien gegeben, in denen die Behauptung aufgestellt worden sei, die Antragstellerin habe einen förderrechtlichen Prüfauftrag initiiert.
56Auch die Verfahrensrelevanz des insoweit verbleibenden Vortrags, mit dem drohende und auf eine einseitige Darstellung abzielende Anrufe des BMBF bei Journalisten behauptet werden, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin teilt nämlich nicht mit, welchen konkreten Inhalt diese– unterstellt: erfolgten – Telefonate gehabt haben sollen. Verfahrensrelevant könnten diese aber (allenfalls) dann sein, wenn die Antragsgegnerin mit ihnen, wie die Antragstellerin behauptet (Beschwerdebegründung S. 9, letzter Absatz), das angeblich von der Antragsgegnerin gewollte Verständnis der Pressemitteilung transportiert hätte, die Antragstellerin habe selbst eine förderrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben. Die Mitteilung eines entsprechenden konkreten Gesprächsinhalts erfolgt auch nicht vermittels der in Ausdrucken beigefügten „Tweets“ eines „Bloggers“ und zweier Journalistinnen. Die Journalistin Heike Schmoll hat in ihrem „Tweet“, soweit wiedergegeben, lediglich (substanzlos) behauptet, dass das BMBF zunehmend (versuche), die Berichterstattung (in der „Fördermittelaffäre“) zu beeinflussen, ohne etwas zu dem konkreten Inhalt solcher Versuche mitzuteilen. Ebenso unergiebig ist die ebenfalls substanzlose Äußerung des – so die Eigenbeschreibung auf „X“ – Journalisten, Moderators, Fragenstellers zu den Themen Bildung, Wissenschaft, Beruf, Jan-Martin Wiarda, der in seinem „Tweet“ nur allgemein von einer gescheiterten „Strategie der BMBF-Kommunikation“ spricht, „die Berichterstattung von Journalisten beeinflussen zu wollen durch eine Mischung aus persönlichen Anrufen, der selektiven und teilweise stark verzögerten Beantwortung von Presseanfragen und, wenn nötig, dem Verlangen von Richtigstellungen, die sich im Nachhinein als teilweise nicht haltbar“ herausgestellt hätten. Schließlich führt auch der „Tweet“ der „Spiegel“-Journalistin Miriam Olbrisch offensichtlich nicht weiter, weil sie mit diesem nur den „Tweet“ des Herrn Wiarda bestätigt („haben wir beim @derspiegel auch erlebt“).
57(b) Der weitere Beschwerdevortrag, die Antragsgegnerin habe das von ihr „gewollte“ und „durch Telefonanrufe bei den Journalisten“ herbeigeführte Verständnis der Pressemitteilung vom 16. Juni 2024 durch Unterlassen von Richtigstellungen dieser Berichte über einen mehrwöchigen Zeitraum perpetuiert, geht offensichtlich fehl. Nach dem Vorstehenden kann schon nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Pressemitteilung zum Ausdruck gebracht oder in Anrufen transportiert hat, die Antragstellerin habe eine förderrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Antragsgegnerin rechtlich verpflichtet gewesen sein sollte, anstelle der Antragstellerin gegen falsche, den Inhalt der Pressemitteilung ignorierende Tatsachenbehauptungen vorzugehen, etwa durch öffentliche Wortmeldungen oder auch durch Einleitung rechtlicher Schritte.
58(c) Nicht zielführend ist ferner der Beschwerdevortrag, die „einseitige und den Ausflüchten der Beschwerdegegnerin nachlaufende Würdigung des Erstgerichts“ sei „bereits auf berechtigte und öffentliche Kritik aus der Wissenschaft“ gestoßen, nämlich auf die in einem Artikel der FAZ vom 8. September 2024 (Titel: „Eine Ablehnung zu Dörings Gunsten“) wiedergegebene Kritik von Prof. Dr. Klaus Gärditz. Dieser hat nach dem zitierten, von Heike Schmoll verfassten Artikel die Meinung geäußert, das Verwaltungsgericht habe die Pressemitteilung im Lichte der Meinungsfreiheit der Ministerin ausgelegt, was einen gravierenden Fehler darstelle, weil die Ministerin bei ihrem amtlichen Handeln keinen Grundrechtsschutz genieße. Dieser Vorwurf hat keine tragfähige Grundlage.
59Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht bei der Formulierung der rechtlichen „Obersätze“, die es seiner Auslegung der Pressemitteilung abstrakt vorangestellt hat, u. a. ausgeführt hat, dass das Gericht den Inhalt einer Aussage nicht nur anhand der „offenen“ Behauptungen ermitteln dürfe. Es müsse seine Prüfung vielmehr auch auf ehrkränkende Beschuldigungen erstrecken, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen könnten. Bei diesen, wie der Senat zusammenfassend formuliert, „nicht offenen Aussagen“ müsse zwischen zwei Fallgestaltungen unterschieden werden, nämlich einerseits der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen könne und solle, und andererseits der erst eigentlich „verdeckten Aussage“, mit der deren Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage mache bzw. diese dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelege. Nur die zweite Fallgestaltung dürfe unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit des Autors der Aussage) einer „offenen“ Behauptung gleichgestellt werden. In der ersten Fallgestaltung könne sich der Betroffene nämlich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt ziehe, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte böten, der von dem Autor so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden sei. Diese Rechtsprechungsgrundsätze des – von dem Verwaltungsgericht auch zitierten – Bundesgerichtshofs
60– vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005– VI ZR 204/04 –, juris, Rn. 16 f. –
61dürfen, soweit Art. 5 Abs. 1 GG herangezogen wird, wie die Antragstellerin ferner zutreffend geltend macht, nicht unbesehen auf amtliche Äußerungen von Amtsträgern übertragen werden, weil hoheitliches Handeln grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz genießt.
62Zu Letzterem allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris, Rn. 28, m. w. N., sowie Milker/Schuster, in: Conrad/Grüne-wald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-recht-liches Äußerungsrecht, 2022, § 2 Rn. 10, und Burkhardt/Peifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Erster Teil, 10. Kapitel, Rn. 274.
63Das Verwaltungsgericht hat die von ihm (überflüssigerweise) referierten Grundsätze aber offensichtlich nicht angewendet, so dass der von Prof. Dr. Gärditz behauptete Rechtsfehler nicht vorliegen kann. Es ist bei seiner fallbezogenen Subsumtion nämlich, wie eine sorgfältige Lektüre seines Beschlusses ohne weiteres zeigt, nicht vom Vorliegen einer „nicht offenen Aussage“ in der einen oder anderen Variante ausgegangen, sondern bereits dem vorgelagert zu dem – wie ausgeführt nicht zu beanstandenden – Ergebnis gelangt, dass die gerügten Äußerungen in der Pressemitteilung von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger eindeutig nicht in dem von der Antragstellerin angenommenen Sinn verstanden werden könnten.
64Unabhängig davon ist es im Ergebnis frei von Rechtsfehlern, die Rechtsgrundsätze zu der Würdigung „nicht offener Äußerungen“, die das Verwaltungsgericht – nicht entscheidungstragend, s. o. – referiert hat, auch auf entsprechende Aussagen eines Hoheitsträgers anzuwenden. Auch diese Aussagen können nur in ihrer zweiten Variante einer „offenen“ Behauptung des Hoheitsträgers gleichgestellt werden, also dann, wenn der Hoheitsträger durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht, d. h. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Das folgt zwar nicht aus Art. 5 Abs. 1 GG, weil sich der Hoheitsträger auf dieses Grundrecht nicht berufen kann (s. o.). Es ergibt sich aber aus der Erwägung, dass die Forderung, eine Prognose über jede lediglich nicht fernliegende weitere Schlussfolgerung aus einer Äußerung anzustellen, den öffentlichen Meinungsaustausch unabhängig von der Frage, ob der Betroffene sich auf Grundrechte berufen kann, unverhältnismäßig beschränken würde. Auch ein Schutzverlangen gegen Äußerungen eines Hoheitsträgers setzt nämlich voraus, dass die als beeinträchtigend beanstandeten Aussagen diesem überhaupt zugerechnet werden können. Das aber setzt eine Bestimmbarkeit und Klarheit der angegriffenen Aussagen voraus. Auch hier kann sich deshalb der Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Autor so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist. Anderenfalls würde von dem sich Äußernden verlangt, die möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen.
65So überzeugend Kalscheuer/Jacobsen, in Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 10 Rn. 28.
66b) Nicht zum Erfolg führt ferner das Beschwerdevorbringen unter dem Gliederungspunkt III. 2. der Beschwerdebegründung, soweit es sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (BA S. 17, letzter Absatz, bis S. 18 Mitte) richtet, der Richtigkeit der Aussage in der Pressemitteilung, die Antragstellerin sei für den Prüfauftrag, der der tatsächlich begonnenen förderrechtlichen Prüfung zugrunde gelegen habe, verantwortlich gewesen, stehe nicht entgegen, dass bereits am 10. Mai 2024 eine Recherche in Auftrag gegeben worden sei.
67aa) Fehl geht zunächst das Vorbringen, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei die E-Mail des AL 4 an den RL 426, Herrn A., und an die RLin 415, Frau H, vom Freitag, den 10. Mai 2024, 11:41 Uhr, als Prüfauftrag „zu verstehen“ gewesen (Beschwerdebegründung S. 11, zweiter Absatz). Der von der Antragstellerin bemühte Text der E-Mail lautet:
68„Liebe Beide,
69wie telefonisch besprochen wäre ich mit Blick auf das Statement von Lehrenden der Berliner Unis“ (Angabe des google-Links) „dankbar
70- Für eine Überprüfung wen der Unterzeichner/innen wir direkt oder indirekt fördern (WV bei mir bis Montag DS)
71- Ob es ggf. noch eine flankierende Maßnahme mit Blick auf die HRK Jahrestagung nächste Woche in Fulda sinnvoll sein könnte (M oder St D)
72Hinsichtlich der Studie zu Antisemitismus / Israelfeindlichkeit Studierender am Islamlehrstuhl der Uni Münster wäre ich dankbar, wenn nächste Woche auf Fachebene eine zeitnahe Einladung für einen Dialog zwischen den Autoren der Studie und den (ausgewählten?) von uns geförderten Zentren verschickt werden würde. Ziel eines solchen Gespräches wären neben der Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse auch eine erste Einordnung / Bewertung durch die von uns geförderten Standorte.
73Vielen Dank und Grüße“
74Die Behauptung der Antragstellerin, mit den Ausführungen im letzten Absatz der E-Mail habe der AL 4 „konkrete Reaktionen unter Zuhilfenahme geförderter Wissenschaftseinrichtungen“ vorgeschlagen und damit auf potentielle förderrechtliche Konsequenzen des offenen Briefs gedeutet, ist abwegig. Dieser Absatz hat, wie seine selbständige Stellung in der E-Mail, deren Gliederung in zwei jeweils ähnlich eingeleitete („mit Blick auf“ bzw. „Hinsichtlich der“) Absätze und vor allem sein Inhalt zeigen, ersichtlich nichts mit dem hier in Rede stehenden Statement und einem hieran anknüpfenden Vorgehen des Ministeriums zu tun. Sein Bezugspunkt ist vielmehr, wie der AL 4 auch ausführt, eine (im Internet unter tandfonline.com verfügbare) Studie der Universität Münster über Studierende der Islamischen Theologie und Religionslehre,
75„Prospective Islamic Theologians an Islamic religious teachers in Germany: between fundamentalism and reform orientation“, Abdulkarim Şenel und Sarah Demmrich, veröffentlicht im British Journal of Religious Education, Vol. 46, 2024, Issue 4, Pages 389 – 407, Published online: 22. Mar 2024,
76die mit Blick auf ihre Aussagen über antisemitische und islamistische Einstellungen dieser Studierenden öffentliche Kritik u. a. der „Deutschen Gesellschaft für Islamisch-Theologische Studien (DEGITS)“ erfahren hat.
77Vgl. deren „Stellungnahme zur Münsteraner Studie über Studierende der Islamischen Theologie und Religionslehre“ vom 5. Mai 2024; zu der Kontroverse vgl. auch den Beitrag des „Bloggers“ Jan-Martin Wiarda vom 21. Mai 2024: „Studie zu angehenden Islam-Lehrern: Studierende lehnen Israel ab, stimmen aber demokratischen Werten zu“.
78Auch der erste Absatz der E-Mail gibt nichts für die – zuletzt im Schriftsatz vom 13. November 2024 wiederholte – Behauptung der Antragstellerin her, der AL 4 habe mit dieser E-Mail irgendeine an das Statement anknüpfende inhaltliche Prüfung erbeten bzw. angeordnet.
79Das gilt zunächst für die mit dem ersten Spiegelstrich formulierte Anforderung. Der Umstand, dass der AL 4 in diesem Absatz von einer „Überprüfung“ gesprochen hat, ist bedeutungslos. Die unmittelbar nachfolgenden Angaben zum Inhalt der erwünschten Überprüfung zeigen nämlich, dass der AL 4 nur eine Zusammenstellung von Namen erbeten bzw. angefordert hat, nicht aber eine Prüfung (förder-)rechtlicher Konsequenzen. Dieser Bewertung und auch dem Vortrag der Antragsgegnerin zu dem alleinigen Zweck der (am Brückentag des 10. Mai 2024) eigeninitiativ erbetenen Recherche, das Ministerium mit Blick auf (erwartete) „Nachfragen der Presse oder interessierter Bürger hin sprechfähig“ zu machen, hat auch die Beschwerde nichts Substantielles entgegengesetzt. Der soeben angesprochene Vortrag wird im Übrigen durch die entsprechenden Angaben des AL 4 selbst gestützt, die dieser in seinem internen „Überblick über die Prozesse in Abteilung 4“ (E-Mail an den Leiter der Leitungsabteilung, Ministerialdirigent D., vom 16. Juni 2024) gemacht hat. In diesem Überblick hat er nämlich unter I. und II. ausführt, seine Referate 426 (415) am Freitag, den 10. Mai 2024, um Prüfung gebeten zu haben, „wen der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen das BMBF“ fördere, wobei es sich um einen „routinemäßigen Vorgang“ gehandelt habe, „um auf eventuelle Nachfragen der Presse oder interessierter Bürger vorbereitet zu sein [vgl. auch Anfrage von L21 vom10.5.]“.
80Die mit dem zweiten Spiegelstrich formulierte Anforderung einer Überprüfung, ob angesichts des in Rede stehenden Statements mit Blick auf die Jahrestagung der Hochschulrektorenkonferenz in Fulda (am 13. Mai 2024) noch eine „flankierende Maßnahme“ der Ministerin oder der Antragstellerin („M oder St D“) sinnvoll sein könnte, kann entgegen der substanzlosen Behauptung der Antragstellerin („Noch direkter …“) ebenfalls nicht im Ansatz dahin verstanden werden, dass hiermit eine (förder-)rechtliche Prüfung initiiert werden sollte. Sie hat vielmehr erkennbar auf eine das Statement betreffende Kommunikation des Ministeriums nach außen gezielt.
81bb) Eine abweichende Bewertung des Inhalts der E-Mail des AL 4 vom 10. Mai 2024 folgt nicht aus der Behauptung, die E-Mail sei von dem RL 426 als Auftrag, (för-der-)rechtliche Konsequenzen zu prüfen, verstanden worden. Die E-Mail des RL 426 vom Sonntag, den 12. Mai 2024, 07:45 Uhr, die die Antragstellerin insoweit anführt und aus der sie selektiv zitiert, belegt ein solches Verständnis des RL 426 offensichtlich nicht. Das gilt schon deshalb, weil dieser mit seiner E-Mail vom 12. Mai 2024 nicht auf die E-Mail des AL 4 vom 10. Mai 2024 geantwortet und seine E-Mail auch nicht an den AL 4 gerichtet, sondern diesem nur zur Kenntnisnahme („Cc“ = „Carbon copy“) übermittelt hat. Gerichtet ist die E-Mail vielmehr an Frau K. vom Referat L 21 (Presse), die zuvor (E-Mail vom 10. Mai 2024, 12:43 Uhr) um eine „Reaktiv-Sprache für die Reg-PK am Montag bis Montag, 10:30 Uhr“ dazu gebeten hatte, dass einige der Unterzeichner des Offenen Briefes von BMBF-Förderungen zu profitieren schienen. Dementsprechend trägt die E-Mail des RL 426 vom 12. Mai 2024 auch nicht den von dem AL 4 am 10. Mai 2024 gewählten Betreff „Protestaktionen an HS“, sondern den Betreff „WG: EILT! M-Statement zu Offenem Brief FU – mdB um Rückmeldung bis 14 Uhr und Reaktiv-Sprache für Montag“. Unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Inhalt der E-Mail des RL 426 nicht, dass hiermit ein Auftrag (des AL 4) zu einer (förder-)rechtlichen Prüfung erledigt werden sollte. Der RL 426 gibt nämlich eingangs seiner E-Mail ausdrücklich an, dass diese sich „zu der Bitte“ verhält, „dass wir uns – 426 – zu dem Punkt äußern sollen, dass einige der Unterzeichner des Protestbriefs Nutznießer von Förderung des BMBF sind“. Seine sich anschließenden Ausführungen halten sich erkennbar in dem so von ihm gezogenen Rahmen. „Erstens“ nennt er einige Unterzeichner, die sich in Projekten engagierten, die das BMBF fördere. Die weiteren, mit „Zweiten(s)“ eingeleiteten Ausführungen betreffen sodann ausdrücklich „die Frage, wie auf einen möglichen entsprechenden Vorhalt umgegangen werden sollte“. Damit hat der RL 426 zwar sprachlich verunglückt, aber der Sache nach sehr klar zum Ausdruck gebracht, dass seine weiteren Empfehlungen bzw. Vorschläge allein die „Reaktiv-Sprache“ in der für den Folgetag anstehenden Regierungspressekonferenz (13. Mai 2024, Teilnehmerin für das BMBF: Frau K.) betreffen. Nur in diesem Zusammenhang ist daher seine Empfehlung erfolgt, dass auf einen möglichen entsprechenden Vorhalt (sic!) „mit äußerster Zurückhaltung reagiert“ und „auf zuwendungsrechtliche Schlussfolgerungen oder auch nur Hinweise in diese Richtung“ verzichtet werden sollte. Belegt wird dies auch durch die als Ergebnis seiner Erwägungen formulierten Vorschläge zu einer “Reaktiv-Sprache“,
82- dass es sehr zu bedauern sei, dass sich die Unterzeichner des Briefs nicht mit der Argumentation der Leitung der FU auseinandergesetzt hätten, was erforderlich gewesen wäre,
83- dass es wünschenswert (oder angezeigt) gewesen wäre, wenn die Unterzeichner mit der FU-Leitung ihrerseits den Dialog gesucht hätten, was offenbar unterblieben sei,
84und, wenn direkt nach zuwendungsrechtlichen Konsequenzen gefragt werden sollte,
85- dass es hier zunächst um eine politische Kontroverse gehe, bei der die Haltung des BMBF und der Ministerin eindeutig seien.
86cc) Ebenfalls keine abweichende Bewertung rechtfertigen die beiden Presseartikel, die die Antragstellerin auf S. 15 der Beschwerdeschrift als Beleg für ihre (mit dem gewählten Verb durchaus unklar formulierte) Behauptung in der Beschwerdebegründung (S. 14 unten) zitiert, „der eigentliche Prüfvorgang förderrechtlicher Konsequenzen“ habe „bereits am 10.05.2024 seinen Ausgang“ genommen. Das ist bereits deshalb der Fall, weil die Antragstellerin es auch insoweit bei einer pauschalen Bezugnahme belässt, die den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung ersichtlich nicht genügen kann. Unabhängig davon sind die Artikel aber auch nicht geeignet, die Beschwerde zu stützen. Das gilt zunächst für den am 19. Juni 2024 von dem „Stern“ publizierten Artikel von Miriam Hollstein („Stark-Watzinger irritiert mit ihrem Kurs das Haus“). Darin ist nämlich, soweit hier von Interesse, lediglich (zutreffend) ausgeführt, dass dem Vernehmen nach bereits am 10. Mai 2024 ein Auftrag nicht der Antragstellerin, sondern des Pressereferats und eines Abteilungsleiters ergangen sei, eine Liste mit Namen derjenigen Dozenten und Dozentinnen zu erstellen, die den Brief unterzeichnet und Fördergelder vom Ministerium erhalten hatten, wobei der Auftrag intern damit begründet worden sein solle, man wolle auf Anfragen der Presse vorbereitet sein. Nichts anderes gilt für den ferner noch zitierten Artikel von Prof. Dr. Tobias Rosefeld in der „FAZ“ vom 28. Juni 2024 („Zweifel an den Darstellungen von Ministerin“). Dort wird die bisherige „Verteidigungsstrategie des Ministeriums“ (missverständlich formulierter Prüfauftrag der Antragstellerin vom 13. Mai 2024, der eine von ihr nicht gewollte förderrechtliche Prüfung ausgelöst hat) zwar als im Lichte des internen Auftrags bzw. der internen Aufträge vom 10. Mai 2024 nicht plausibel bewertet. Diese Bewertung überzeugt aber nicht. Schon der Ausgangspunkt der Betrachtung trifft nicht zu, weil er die „bisherige Verteidigungsstrategie des Ministeriums“ nicht richtig wiedergibt. Die Antragsgegnerin hat nämlich zu keinem Zeitpunkt verlautbart, „die Idee förderrechtlicher Konsequenzen für die Unterzeichner des Briefes entstamme einem missverständlich formulierten Prüfauftrag“ (Hervorhebung nur hier) der Antragstellerin „vom 13. Mai“ (und sei im Ministerium nicht schon früher, ggf. auch ungefragt, angesprochen worden). Sie hat vielmehr, wie ihrer Presserklärung zu entnehmen ist, allein von einer „Prüfung potentieller förderrechtlicher Konsequenzen“ (Hervorhebung nur hier) gesprochen, die bei den zuständigen Fachreferaten erbeten worden sei. Auch überzeugt es nicht, dass der Autor des Artikels die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, der interne Auftrag bzw. die internen Aufträge vom 10. Mai 2024 sei(en) zur Herstellung der Sprechfähigkeit auf Anfragen bzw. zur Vorbereitung einer „Reaktiv-Sprache“ erfolgt, als nicht plausibel bewertet. Nicht überzeugend ist zunächst seine Erwägung, die erbetene Liste scheine „für die Pressearbeit unnötig“, weil die Namen aus datenschutzrechtlichen Gründen ohnehin nicht hätten weitergegeben werden dürfen. Sehr fraglich ist schon, ob die Förderung bestimmter wissenschaftlicher, von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen betriebener Projekte durch das BMBF überhaupt aus Datenschutzgründen nicht mitteilungsfähig gewesen wäre, obwohl insoweit Steuergelder verausgabt werden und Angaben über eine Förderung regelmäßig öffentlich zugänglich sind (vgl. insoweit etwa die im Internet vorgehaltene „Förderdatenbank“ und die ebenfalls öffentlich zugänglichen Angaben von Universitäten und Forschungseinrichtungen zu einer Förderung durch das BMBF). Jedenfalls aber hätte eine solche (intern prüfbare) Liste ohne weiteres als Grundlage dafür dienen können, der Öffentlichkeit ein zahlenmäßiges Bild zu vermitteln. Tatsächlich falsch ist die weitere Erwägung des Autors, in der E-Mail (des RL 426) vom 12. Mai 2024 sei von einer Liste der Geförderten „gar keine Rede“. Dort werden nämlich unter „Erstens“ drei Wissenschaftlerinnen namentlich aufgeführt, die auf den ersten Blick aufgefallen seien. Ferner ist die Behauptung des Autors, dass diese E-Mail „neben Vorschlägen zur 'Reaktivsprache' auch bereits eine fundierte Bewertung der Idee förderrechtlicher Konsequenzen für die Unterzeichner“ (Hervorhebung nur hier) enthalte, mindestens irreführend formuliert. Die in den Gliederungspunkt „Zweiten(s)“ eingebettete (ungefragte) „fundierte Bewertung“ steht nämlich nicht neben den Vorschlägen zur einer „Reaktiv-Sprache“, sondern dient gerade der Begründung dieser Vorschläge. Fehl geht auch die schließlich noch angestellte Erwägung, der Umstand, dass der Rechercheauftrag vom 10. Mai 2024 (endgültig) erst einen Tag nach der Pressekonferenz erledigt worden sei, indiziere, dass er „einen anderen Zweck gehabt haben“ müsse „als den, auf Fragen von Journalisten vorbereitet zu sein“. Der Autor schildert im Anschluss nämlich selbst, dass die verspätete Erledigung auf die anfängliche Weigerung der beauftragten Person zurückzuführen war, die Namen der Betroffenen statt nur deren Zahl mitzuteilen. Im Übrigen überzeugt es schon generell nicht, von einer verspäteten Erledigung eines Auftrags Rückschlüsse auf dessen Inhalt zu ziehen.
87c) Auch das weitere Beschwerdevorbringen unter dem Gliederungspunkt III. 2. der Beschwerdebegründung greift nicht durch.
88Das gilt zunächst für den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft „einen Inhalt für das Telefonat der Beschwerdeführerin mit Herrn (…) vom 13.05.2024 zu rekonstruieren versucht, der nirgends notiert oder dokumentiert“ (genannt: Herr C.) sei, statt den Inhalt des Gesprächs aufzuklären. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Gesprächsinhalt „rekonstruiert“ hat. Es hat vielmehr in Bezug auf das Telefonat der Antragstellerin mit dem AL 4 am 13. Mai 2024 „entscheidend“ (BA S. 18, Zeile 11) nur darauf abgestellt, „dass die Antragstellerin überhaupt einen Prüfauftrag ausgesprochen hat und damit eine Prüfung 'veranlasst', im Sinne 'von in die Wege geleitet' oder 'angestoßen' hat“ (BA S. 18, Zeile 11 bis 13). Ferner hat es ausdrücklich festgehalten, dass es dabei offenbleiben könne, ob die Antragstellerin den AL 4 nach ihrem eigenen, wechselnden Vortrag um eine rechtliche oder eine verfassungsrechtliche Einordnung gebeten habe, wobei sie selbst in ihrer E-Mail vom 14. Juni 2024 (dazu noch weiter unten) eingeräumt habe, sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt zu haben. Diese Feststellungen – Erteilung eines von AL 4 missverstandenen Prüfauftrags mit dem Inhalt einer „rechtlichen“ oder „verfassungsrechtlichen“ Einordnung – konnte das Verwaltungsgericht schon deshalb zutreffend und ohne eine wie auch immer geartete „Aufklärung“ seiner Entscheidung zugrunde legen, weil sie nach Aktenlage dem Vortrag der Antragstellerin selbst entsprachen. Dies wird durch die einschlägigen Zitate sicher und klar belegt. In der mit der Antragsschrift vom 4. Juli 2024 vorgelegten Anlage „AS 1“ (Aufforderung der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 1. Juli 2024, Darstellungen im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung richtigzustellen und sie von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden) haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den an dieser Stelle maßgeblichen tatsächlichen Ablauf wie folgt dargestellt:
89„Im Telefonat mit der Abteilungsleitung 4, Herrn (…), erteilte meine Mandantin am 13.05.2024 den Auftrag, den Inhalt des offenen Briefs 'verfassungsrechtlich einzuordnen'“ (S. 5, zweiter Absatz, Hervorhebung nur hier; genannt ist Herr C.).
90Ferner hat die Antragstellerin vortragen lassen,
91„Es mag sein, dass sich Herr (…) nach besagtem Telefonat vom 13.05.2024 auch zu zuwendungsrechtlichen Prüfungen aufgefordert sah. Von meiner Mandantin war dies aber nicht gemeint. Über den Umstand, dass er und Frau Prof. Dr. Döring einander missverstanden haben, herrscht zwischen ihm und meiner Mandantin bis heute vollständiges Einvernehmen“ (S. 6, dritter Absatz, Hervorhebungen nur hier; genannt ist Herr C.).
92Zudem ist mit dem Schreiben vom 1. Juli 2024 ausdrücklich auf den von dem AL 4 verfassten „Überblick über die Prozesse in Abteilung 4“ (E-Mail an den Leiter der Leitungsabteilung, Ministerialdirigent D., vom 16. Juni 2024) Bezug genommen (S. 8, zweiter Absatz) und in der von der Antragstellerin erstellten Chronologie zum 13. Mai 2024 vorgetragen worden:
93„Telefonat Prof. Dr. Döring mit AL 4, Herrn (…): Auftragserteilung; dieser wird am 13.05.2024 an 415 / 426 weitergegeben
94Frau Prof. Dr. Döring beauftragt nach Abstimmung in der morgendlichen Leitungsrunde (Mola), an der die Ministerin nicht teilnahm, im bilateralen Telefonat mit AL 4 die 'verfassungsrechtliche Einordnung' des 'offenen Briefes'; verstanden wird 'rechtliche Prüfung'. Beauftragt wird eine formlose Rückmeldung, verstanden wird ein formaler Prüfauftrag mit Erstellung einer Vorlage“ (S. 10 oben, Hervorhebung nur hier; genannt ist Herr C.).
95In ihrem „Ergebnisvermerk“ vom 19. Juli 2024, den die Antragstellerin mit einem undatierten, nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15. August 2024 vom 26. Juli 2024 datierenden Schreiben an Staatssekretär Dr. B. übersandt hat, hat die Antragstellerin zu den Geschehnissen am 13. Mai 2024 weiter ausgeführt:
96„Nach Abstimmung in der morgendlichen Leitungsrunde (Mola) fragt Döring im bilateralen Telefonat mit AL 4 mündlich eine 'rechtliche Einordnung' des Offenen Briefes an. In der Mola bestand dabei Konsens, dass 'eine verfassungs-/strafrechtliche Prüfung nicht unsere (des BMBF) Sache sei'. Döring beauftragt eine formlose Einordnung des Satzes 'Studierende in keinem Fall der Polizeigewalt auszuliefern', d. h. einen Kommentar bzgl. des Gewaltmonopols des Staates in der Verteidigung der Wissenschaftsfreiheit. AL 4 beauftragt indes in seiner Abteilung einen umfassenden formalen Prüfauftrag mit Erstellung einer Vorlage“ (Ergebnisvermerk, S. 1 = Papierakte des Verwaltungsgerichts, S. 202; Hervorhebung nur hier).
97Keine abweichende Bewertung resultiert aus dem Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin (erneut) vorträgt, welche Motive sie bei der Auftragserteilung verfolgt habe. Sie macht insoweit geltend:
98„Was wir prüfen lassen wollten, ist, ob ein unkonditionaler Schutz Studierender vor der Polizei verfassungskonform ist – und natürlich nicht, ob es gegen die Meinungsfreiheit verstößt, eine solche Forderung zu äußern. Das Missverständnis ging also noch viel tiefer. Es ging nicht um den Umfang etwaiger Verstöße der Briefeschreiber, sondern es ging darum, die politische Forderung rechtlich einzuordnen“.
99Mit diesem Vortrag behauptet sie nämlich nur, was sie dem AL 4 mitteilen wollte. Sie macht mit ihm aber gerade nicht geltend, dass sie das Gewollte dem AL 4 gegenüber auch klar bzw. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, zumal sie erneut das Vorliegen eines Missverständnisses einräumt. Ihr späteres, erstmals mit Schriftsatz vom 22. August 2024 (darin Anlage „AS 8“, Entwurf einer schriftlichen Stellungnahme an die Mitglieder des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages) und erneut mit Schriftsatz vom 13. November 2024 (S. 2. zweiter Absatz) erfolgtes Vorbringen, den Prüfauftrag „unmissverständlich formuliert“ zu haben, kann ihr nicht abgenommen werden. Es stellt im Verhältnis zu ihren zitierten früheren Einlassungen gesteigertes Vorbringen dar, das jedenfalls ohne weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist nicht plausibel (gemacht), aus welchem Grund es zu dem von der Antragstellerin doch stets eingeräumten (s. o.), den Arbeitsaufwand der Abteilung 4 deutlich erhöhenden Missverständnis zwischen ihr und dem AL 4 hinsichtlich des Inhalts der erbetenen Prüfung gekommen sein könnte, wenn die Antragstellerin das von ihr tatsächlich Gemeinte unmissverständlich formuliert hätte. Das dürfte, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, umso mehr gelten, als es sich bei dem AL 4 offenbar um einen erfahrenen Ministerialbeamten handelt.
100Vgl. den „Blog“-Beitrag von Jan-Martin Wiarda vom 1. Dezember 2022, „Stark-Watzinger ersetzt zwei Spitzenbeamte“, nach dem C. als Referatsleiter erstmals 2005 auf dem BMBF-Organigramm „aufgetaucht“ ist.
101Die weitere Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte die „Verschiedenheit ihrer Prüfbitte zu dem Inhalt eines Prüfauftrags, den Frau (…) der Beschwerdeführerin in ihrer Mail vom 13.05.2024 zugeschrieben“ (genannt ist Frau H) habe, aufklären müssen, geht ungeachtet der Erfolglosigkeit von Verfahrensrügen in Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden (s. o.) in der Sache offensichtlich fehl. Die damit angesprochenen Ausführungen der RLin 415 in ihrer an das Referat Z 15 gerichteten E-Mail vom 13. Mai 2024, 09:56 Uhr, die Antragstellerin habe nun (u. a.) um eine förderrechtliche Bewertung gebeten, inwieweit von Seiten des BMBF ggf. förderrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Förderung etc.) möglich seien, belegen nämlich nur, wie der (missverständlich erteilte, s. o.) Prüfauftrag der Antragstellerin in der Abteilung 4 verstanden worden ist.
102Ebenfalls erfolglos muss die Rüge bleiben, das Verwaltungsgericht hätte ihren Vortrag würdigen müssen, ihr seien bis zum dem Telefonat mit dem AL 4 am 14. Mai 2024, in dem ihr von schon laufenden förderrechtlichen Prüfungen berichtet worden sei, die E-Mails vom 10. Mai 2024 (AL 4), vom 12. Mai 2024 (RL 426) und vom 13. Mai 2024 (RLin 415) sowie der Umstand der „Ruhendstellung“ der förderrechtlichen Prüfung durch den AL 4 noch am 13. Mai 2024 unbekannt gewesen. Insoweit fehlt schon jegliche Darlegung geschweige denn Glaubhaftmachung, aus welchen Gründen diese Umstände im vorliegenden Verfahren relevant sein sollen.
103d) Schließlich greift auch das (im Wesentlichen) dem Gliederungspunkt III. 3. zugeordnete Beschwerdevorbringen nicht durch, mit dem die Antragstellerin sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts wendet, sie habe mit der E-Mail vom 14. Juni 2024 ihr zurechenbar selbst erklärt, am 13. Mai 2024 einen missverständlichen formulierten Prüfauftrag erteilt zu haben. Mit ihm ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass diese Erklärung der Antragstellerin nicht zugerechnet werden kann.
104Die E-Mail lautet, soweit hier von Interesse:
105„Ich habe die rechtliche Prüfung des offenen Briefes im Rahmen eines Telefonats beim zuständigen Abteilungsleiter beauftragt. Am 13. Mai 2024 wurde der Prüfauftrag von den Kolleginnen und Kollegen in der Abteilung 4 durch eine E-Mail an weitere Kolleginnen und Kollegen umgesetzt.
106Bei der Erteilung des Auftrages hatte ich mich offenbar missverständlich ausgedrückt. Förderrechtliche Konsequenzen für die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des offenen Briefes prüfen zu lassen, war von mir nicht gemeint – mein Auftrag war aber wohl so zu verstehen. Die Unklarheit wurde sehr zeitnah in einem weiteren Telefonat ausgeräumt, so dass dieser Aspekt dann auch kein Bestandteil der Prüfung war. Ich bedauere gleichwohl sehr, dass der offenkundig missverständliche Auftrag und die daraus resultierende Berichterstattung Sie nun alle belastet.“
107Dass die Antragstellerin diese – inhaltlich klare, die Darstellung des Vorgangs in der Pressemitteilung stützende – Erklärung inhaltlich nicht zu verantworten hat, obwohl diese mit ihrem Namen unterzeichnet und durch ihr Sekretariat von ihrem E-Mail-Account versendet worden ist, ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Auch ihr Vorbringen, die Ministerin habe ihr „im Telefongespräch vom 13.06.2024 abends“ sowie „per Wire-Chat“ am 14. Juni 2024 „im Wege einer dienstlichen Weisung auferlegt“, „den zwischen der Ministerin und Herrn (…) (UAL IIA) abgestimmten Text der E-Mail abzusenden“ (genannt ist Herr E.), wobei die durch ihr Sekretariat erfolgte Absendung „im Auftrag der Bundesministerin und überwacht durch Herrn (…)“ (genannt ist Herr E.) erfolgt sei, ist nicht glaubhaft gemacht. Das gilt unabhängig davon, ob die (behaupteten) Äußerungen der Ministerin gegenüber der Antragstellerin vom 13. Juni 2024 und vom Vormittag des 14. Juni 2024 („Wire“-Chat: „Bitte bis 11:00 Uhr umsetzen“; „Und bitte nur die abgestimmte Version schicken. Damit keine weiteren Missverständnisse entstehen“) als dienstliche Weisung verstanden werden können, obwohl für eine solche Annahme weder ihre Form noch ihre Formulierung streiten dürften. Es ist nämlich auf der Grundlage des „Wire“-Chats zwischen der Antragstellerin und Ministerialdirigent E. – jedenfalls – nicht erkennbar (gemacht), dass der Inhalt der versendeten E-Mail, soweit hier relevant, nicht auch von der Antragstellerin so gewollt war, zumal deren sinngemäße Behauptung, zunächst „Widerstand“ geleistet zu haben (Beschwerdebegründung, S. 15, letzte Zeile) schon unsubstantiiert ist und unabhängig davon auch keinerlei Anhalt in den Akten, insbesondere nicht im Abdruck des „Wire“-Chats zwischen der Antragstellerin und Ministerialdirigent E. vom 13./14. Juni 2024, findet.
108Am 13. Juni 2024 schickte die Antragstellerin Ministerialdirigent E. um 21:48 Uhr eine von ihr korrigierte Fassung des von ihm verfassten Entwurfs einer E-Mail an die Mitarbeiter des BMBF. Dem Text fügte sie ihre Stellungnahme an, dass sie „so (…) völlig einverstanden“ sei, und bedankte sich für den Entwurf. Die Zustimmung der Antragstellerin kommt daher entgegen dem ergänzenden Beschwerdevortrag vom 13. November 2024 keineswegs nur in dem Herz-Symbol, mit dem die Antragstellerin die Nachricht des Herrn E. von 20:05 Uhr unmittelbar nach deren Erhalt versehen hatte, zum Ausdruck und beschränkt sich schon deshalb auch nicht auf eine „reine Kenntnisbekundung“. Die danach von der Antragstellerin nach Überarbeitung durch sie selbst ausdrücklich gebilligte, hier maßgebliche Textpassage lautete danach:
109„Ich habe die rechtliche Prüfung des offenen Briefes im Rahmen eines Telefonats beim zuständigen Abteilungsleiter beauftragt. Am 13. Mai 2024 wurde der Prüfauftrag von den Kolleginnen und Kollegen in der Abteilung 4 durch eine E-Mail an weitere Kolleginnen und Kollegen umgesetzt.
110Bei der Erteilung des Auftrags hatte ich mich offenbar missverständlich ausgedrückt. Förderrechtliche Konsequenzen für die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des offenen Briefes prüfen zu lassen waren von mir nicht gemeint, mein Auftrag war aber wohl so zu verstehen. Die Unklarheit wurde sehr zeitnah in einem weiteren Telefonat ausgeräumt, so dass dieser Aspekt dann auch kein Bestandteil der Prüfung war.“ (Unterstreichungen nur hier)
111Diese Version ist – abgesehen von der Einfügung eines Kommas, der Korrektur von „waren“ in „war“ und der Ersetzung eines Kommas durch einen Gedankenstrich – identisch mit der schließlich in das Haus gegebenen E-Mail, wobei die Antragstellerin die genannten Korrekturen, wie ihre Mitteilung von 21:51 Uhr zeigt, nachfolgend selbst vorgenommen hat. Mit ihrer Nachricht vom 14. Juni 2024, 07:02 Uhr, folgte die Antragstellerin ferner dem ihr am 14. Juni 2024 um 06:51 Uhr unterbreiteten Vorschlag von Ministerialdirigent E., dem zweiten hier fraglichen Absatz den Satz „Ich bedaure jedoch sehr, dass der missverständliche Auftrag und die daraus resultierende Berichterstattung Sie alle belastet“ anzufügen, ersetzte allerdings „jedoch“ durch „gleichwohl“ und fügte vor „missverständliche Auftrag“ das Wort „offenbar“ ein. Zudem schlug sie nun erstmals und entgegen ihrer Zustimmung vom Vortag vor, das Wort „rechtliche“ im ersten Absatz durch „verfassungsrechtliche“ zu ersetzen. Daraufhin empfahl („meine Empfehlung“) Ministerialdirigent E. der Antragstellerin am selben Morgen um 07:15 Uhr noch, „offenbar“ und „wohl“, da zu relativierend, zu streichen. Daraufhin schrieb die Antragstellerin, was ebenfalls deutlich ihre Möglichkeit belegt, den Text ohne zwingende Vorgaben zu gestalten, um 07:17 Uhr:
112„Ich ersetze „offenbar“ durch „offenkundig“, dann verstärkt es noch, dass es missverständlich war.
113Dies hat genau so Eingang in die versandte Fassung der E-Mail gefunden („offenkundig missverständliche Auftrag“). Die vorstehende Darstellung der Genese des Textes der E-Mail verdeutlicht, dass die Antragstellerin und Ministerialdirigent E. den zunächst vorliegenden, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4. September 2024 (S. 2 oben) von der Antragstellerin erbetenen Entwurf der hier maßgeblichen Textpassage der E-Mail gemeinsam überarbeitet und sich darauf verständigt haben, die so überarbeitete Version in das Haus zu geben. Zu dem nach alledem einzig nicht umgesetzten Vorschlag der Antragstellerin, im ersten Absatz das Wort „rechtliche“ durch das Wort „verfassungsrechtliche“ zu ersetzen, liegt keine „Wire“-Kommunikation mehr vor, aber unwidersprochen gebliebener Vortrag der Antragstellerin (Schriftsatz vom 5. September 2024, S. 3, dritter Spiegelstrich). Danach hat sich Ministerialdirigent E. am 14. Juni 2024 um kurz vor 09:00 Uhr telefonisch bei der Antragstellerin gemeldet und diese „Konkretisierung des Prüfauftrags“ abgelehnt. Das ist im vorliegenden Zusammenhang aber unerheblich. Dass dürfte schon deshalb zu gelten haben, weil die Pressemitteilung, soweit sie die Antragstellerin betrifft, von einem „Prüfauftrag“ spricht, ohne diesen überhaupt näher zu umschreiben. Jedenfalls aber könnte, wie bereits in dem angefochtenen Beschluss nicht entscheidungstragend, aber zutreffend ausgeführt ist, auch die Bezeichnung der beauftragten Prüfung als „verfassungsrechtliche Prüfung“ ohne weiteres als Auftrag u. a. zu der Prüfung missverstanden werden, ob an den Protestbrief förderrechtliche Konsequenzen geknüpft werden können, ohne gegen Verfassungsrecht, insbesondere die Gewährleistungen aus Art. 5 GG, zu verstoßen.
114Ob auch nach dem Rücktritt der Ministerin noch eine Gefahr besteht, dass die in Rede stehende Tatsachenbehauptung wiederholt wird, wie die Antragstellerin meint, kann nach alledem offenbleiben.
115Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
116Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anwendung dieser Vorschriften setzt der Senat den Streitwert, obwohl die Antragstellerin nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ausnahmsweise in der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
117Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.