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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.831,54 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe im Schriftsatz vom 24. Juli 2024 und den diese ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 3. September 2024 auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäßen Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
3der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit der Stellenbesetzung des Leiters des Fachgebiets Managementverfahren bei der Führungsakademie der Bundeswehr verbundene Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zu vollziehen, bis über die Bewerbung des Antragsstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
4I. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, die streitbefangene Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er die Anforderungen der Ausschreibung bezüglich der verlangten „Erfahrungen und Kenntnisse in der Lehre von Führungspersonal, durch mindestens eine Vorverwendung mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren“ erfülle. Hierbei handele es sich um ein zulässiges konstitutives Anforderungsmerkmal. Grundsätzlich könnten die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen sei, lasse sich nicht abstrakt formulieren, sondern sei bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils könne wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. Die Antragsgegnerin habe ein Bedürfnis für die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geeigneten Bewerber für den streitbefangenen Dienstposten dargetan. Sie habe plausibel vorgetragen, dass die Ansprüche der Führungsakademie und der Lehrgangsteilnehmer an die methodisch-didaktische Aufarbeitung der Lernsituationen hoch seien und die notwendige umfassende Lehrkompetenz erst in jahrelanger Praxis an einer Bildungseinrichtung erworben werden könne. Dabei nehme die Fachgebietsleitung bei der Führungsakademie insoweit eine besondere Stellung ein, als sie gleichzeitig für die Leitung der Fakultät wie auch für die Lehre zuständig sei. Die Übernahme des streitgegenständlichen Dienstpostens solle im laufenden Lehrbetrieb erfolgen, so dass nur eine begrenzte Zeit für einen Bewerber zur Verfügung stehe, sich in die beiden unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Fachgebietsleitung einzuarbeiten. Es sei nachvollziehbar, dass die mit der Aufgabenerfüllung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten erforderlichen methodischen und didaktischen Fähigkeiten, die notwendigen Fachkenntnisse wie auch die Kenntnisse über Organisation und Aufsicht des Fachbereichs weder von einem Laufbahnbewerber regelmäßig mitgebracht würden noch innerhalb einer angemessenen Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung angeeignet werden können. Bei dem Merkmal bezüglich der Erfahrungen und Kenntnisse in der Lehre von Führungspersonal handele es sich auch um ein zulässiges konstitutives Anforderungsmerkmal. Zwar könne das Vorhandensein von Erfahrungen und Kenntnissen regelmäßig nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden, sondern meist erst auf der Grundlage eines Werturteils eingeschätzt werden. Vorliegend sei dies jedoch möglich, weil der Begriff der Erfahrungen und Kenntnisse bezogen auf objektiv feststellbare Umstände sei, nämlich auf die Wahrnehmung einer Vorverwendung in der Lehre von Führungspersonal mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren. Werde eine entsprechende Vorverwendung nachgewiesen, würden ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse angenommen. Einer weiteren Bewertung der tatsächlich erfolgten Arbeitsleistungen des Bewerbers im Einzelnen bedürfe es dann nicht mehr, vielmehr werde allein durch die Wahrnehmung des entsprechend ausgewiesenen Dienstpostens nachgewiesen, dass die erwünschten Erfahrungen und Kenntnisse in einem ausreichenden Umfang bei dem Bewerber aufgrund seines Einsatzes auf dem Dienstposten gegeben seien. Der Antragsteller könne unzweifelhaft keine entsprechende Vorverwendung vorweisen. Die von ihm angeführten Vortrags- und Ausbildungstätigkeiten stellten keine Vorverwendung im Sinne der Ausschreibung dar. Gleiches gelte für seine Tätigkeit als Referent im Ministerium. Folgte man dem Ansatz des Antragstellers und prüfte im Einzelnen, ob seine Tätigkeiten insgesamt geeignet wären, ihm die gewünschten Erfahrungen und Kenntnisse für den ausgeschriebenen Dienstposten zu verschaffen, verlöre das gewählte Anforderungsmerkmal für eine Ausschreibung die notwendige Schärfe. Dann wären wieder Bewertungen der konkret ausgeübten Tätigkeiten erforderlich, die bei einem konstitutiven Anforderungsmerkmal aber nicht zulässig seien. Das von der Antragsgegnerin gewählte Anforderungsmerkmal einer bestimmten Vorverwendung sei vergleichbar mit den Anforderungsmerkmalen bestimmter Bildungsabschlüsse oder sonstiger Befähigungsnachweise, die regelmäßig als zulässige konstitutive Merkmale eingestuft würden. Wie Bildungsabschlüsse ließen sich Art und Dauer einer Vorverwendung durch die Vorlage bestätigender Unterlagen, etwa dienstlicher Beurteilungen oder Personalakten, unschwer feststellen.
5II. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Seine Beschwerde richte sich gegen die Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals und gegen die fehlerhafte Feststellung, dass er dieses nicht erfülle.
6Das Aufstellen von konstitutiven Anforderungskriterien verstoße gegen die Verpflichtung zur Bestenauslese. Nur solche Auswahlkriterien dürften als konstitutiv verlangt werden, die einen Bezug zur Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG hätten und nicht an den Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ausgerichtet seien. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzten, die ein Bewerber regelmäßig nicht mitbringe und die er sich auch nicht in angemessener Zeit ohne zumutbare Beeinträchtigung verschaffen könne. Hintergrund sei, dass zur Bestenauslese lediglich die Leistung und Eignung der Bewerber berücksichtigt werden dürften. Aussagen hierzu gäben nur dienstliche Beurteilungen, die dokumentierten, wie gut der Beamte seine bisherige Tätigkeit wahrgenommen habe. Mit der Vergabe eines neuen Beförderungsamtes erfolge meist auch die Übernahme eines neuen konkreten Dienstpostens und mithin einer anderen Tätigkeit. Daher solle im Rahmen der Bestenauslese nicht Berücksichtigung finden, was der „bisherige Bewerber“ getan habe, sondern wie gut er dies getan habe. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die Bewerber nach einer Beförderung im Regelfall ihre bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben, sondern mit neuen, dann höherwertigen Aufgaben eines höheren Statusamtes betraut würden.
7Das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen sei, das konstitutive Anforderungskriterium: „Erfahrungen und Kenntnisse in der Lehre von Führungspersonal, nachgewiesen durch mindestens eine Vorverwendung mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren“ aufzustellen, nicht damit auseinandergesetzt, was prägende Aufgabe des diesbezüglichen Dienstpostens sei, um danach überhaupt feststellen zu können, ob das geforderte Anforderungskriterium hierfür zum einen zwingend notwendig sei und zum anderen, innerhalb welcher Zeit solche Kenntnisse erworben werden könnten. Nach den internen Veröffentlichungen der Akademie gehörten zu den Hauptaufgaben des Dienstpostens Fachgebietsleitung „Managementverfahren“ erstens, das Wahrnehmen der Leitdozentur Management sowie der Fachgebietsleitung, zweitens die Dozentur Managementgrundlagen sowie weitere Aufgaben als Dozent, drittens das Erarbeiten von Konzepten und Grundlagen für die Weiterentwicklung der Lehre im Bereich Management und viertens das Erarbeiten und Koordinieren von Beiträgen des Fachgebietes zur Denkfabrik Führungsakademie der Bundeswehr. Hinsichtlich der Verteilung von mehreren Aufgaben gäben die Rahmenbedingungen der Organisation der Bundeswehr hierbei vor, dass eine Leitungsaufgabe mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausmachen müsse, während eine Hauptaufgabe einen Anteil von mindestens 10 Prozent habe. Bezogen auf den hier relevanten Dienstposten betreffe daher die Funktion als Leiter des Fachgebietes mindestens 50 Prozent der Tätigkeit, während die konzeptionellen Tätigkeiten Nr. 3 und Nr. 4 mit jeweils 10 Prozent angesetzt würden. Für die Tätigkeit als Dozent in der Lehre (Aufgabe Nr.2) verblieben daher allenfalls 30 Prozent der Tätigkeit. Dienstposten, die als reine Dozentendienstposten vorgesehen seien, hätten ein zeitliches Jahresbudget von 350 Unterrichtseinheiten. Entsprechend der Verteilung der unterschiedlichen Aufgaben des Dienstpostens werde daher die reine Dozententätigkeit des Dienstpostens ein Drittel hiervon und damit 100 Stunden betragen. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Kriterium, der hohen Ansprüche an die methodisch-didaktische Aufarbeitung der Lernsituation, könne daher im Hinblick auf die Verteilung der unterschiedlichen Aufgaben des Dienstpostens allenfalls 30 Prozent der Tätigkeit ausmachen. Dies allein rechtfertige nicht, hierfür ein konstitutives Anforderungskriterium aufzustellen, das unter Verstoß gegen die Bestenauslese den Kreis der auszuwählenden Bewerber von vornherein einschränke. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, liege keine hinreichende Begründung dafür vor, weshalb es für die Tätigkeit, die vornehmlich administrativer und konzeptioneller Art sei, zwingend notwendig sei, entsprechende Lehrerfahrung in der Führungsakademie zu haben. Die Verteilung der entsprechenden Tätigkeit, mit einem zumindest 50-prozentigen Anteil einer reinen Leitungsaufgabe, welche keine eigene Dozententätigkeit darstelle, erfordere gerade keine Vorerfahrung in der Lehre. Zudem könnten die geforderten Erfahrungen in der Lehre der Führung bei der Bundeswehr ausschließlich in der Führungsakademie gewonnen werden. Dies sei die einzige Einrichtung, die sich fachlich hiermit beschäftige. Ohne Vorerfahrung in der Lehre an der Führungsakademie sei es somit nicht möglich, dort überhaupt eine Lehrtätigkeit ausüben zu können.
8Darüber hinaus erfülle der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten in der Führungsakademie der Bundeswehr und seiner konzeptionell administrativen und koordinierenden Tätigkeit in seiner bisherigen Funktion das vorgenannte konstitutive Anforderungsmerkmal. Die Behauptung des Verwaltungsgerichtes, es sei unzweifelhaft, dass seine bisherige Tätigkeit im Ministerium den in der internen Stellenbeschreibung geforderten Lehranteil nicht erfülle, und auch seine angeführte Vortrags- und Ausbildungstätigkeit keine Vorverwendung im Sinne des vorgenannten Anforderungsprofils darstellen solle, sei in der Sache falsch. Er habe insgesamt sechsmal eine Dozententätigkeit im benachbarten Fachgebiet „Entwicklung der Bundeswehr“ ausgeübt. Nach Ausfall eines vorgesehenen Dozenten im Jahr 2023 habe er dies voll verantwortlich mit allen administrativen Aufgaben erledigt. Innerhalb einer solchen Dozententätigkeit habe er etwa 150 Unterrichtseinheiten unterrichtet. Er habe daher in der Vergangenheit an der Führungsakademie mehr Unterricht geleistet, als er bei der Wahrnehmung des angestrebten Dienstpostens nun in der Zukunft würde leisten müssen. Er sei zudem in den letzten Jahren gerade auch in seiner koordinierenden, konzeptionellen und administrativen Tätigkeit beurteilt worden. Insofern erfülle er die diesbezüglichen Kriterien einer solchen Tätigkeit. Dies gelte auch, wenn man diese ausschließlich auf die lediglich untergeordnete eigene Lehrtätigkeit beziehen wolle.
9III. Das Vorbringen greift insgesamt nicht durch.
101. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2024 zunächst unter Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an die Zulässigkeit konstitutiver Anforderungsprofile tätigt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
11Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023 – 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10, vom 22. Dezember 2020– 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017– 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.
13Die zunächst ohne Bezug zu den tragenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts erfolgten Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals setzen sich bereits nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Antragsteller stellt insoweit lediglich (erneut) seine eigene Rechtsauffassung dar.
142. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe die Bewerbung des Antragstellers unberücksichtigt lassen dürfen, weil dieser die zwingenden Anforderungen der Ausschreibung bezüglich der verlangten „Erfahrungen und Kenntnisse in der Lehre von Führungspersonal, nachgewiesen durch mindestens eine Vorverwendung mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren“ nicht erfülle, dringt der Antragsteller nicht durch.
15a) Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen sei, das konstitutive Anforderungskriterium: „Erfahrungen und Kenntnisse in der Lehre von Führungspersonal, nachgewiesen durch mindestens eine Vorverwendung mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren“ aufzustellen, nicht damit auseinandergesetzt, was prägende Aufgabe des Dienstpostens sei, um dann hieraus feststellen zu können, ob das geforderte Anforderungskriterium hierfür zwingend notwendig sei, überzeugen in der Sache nicht. Aus den Einwendungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass das konstitutive Anforderungsmerkmal entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin nicht zwingend erforderlich ist.
16Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 39.
17Ein konstitutives Anforderungsprofil führt zum Ausschluss von Bewerbern um ein Beförderungsamt auf einer ersten Stufe. Sind in der Ausschreibung zwingende Qualifikationsanforderungen genannt, so haben diese Vorrang vor der auf dienstliche Beurteilungen (oder andere Auswahlinstrumente) gestützten Eignungsprognose. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der zwingenden Qualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt worden ist. Da mit der Aufstellung des – und namentlich eines „engen“ – (konstitutiven) Anforderungsprofils die Chance auch prinzipiell qualifizierter und leistungsstarker Bewerber, am Ende ausgewählt zu werden, schon im Vorfeld der eigentlichen vergleichenden Bewerberauswahl beschränkt wird, kann diese Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 WB 17.20 –, juris, Rn. 33.
19Wie bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, setzt die Aufstellung eines sogenannten konstitutiven Anforderungsprofils nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris Rn. 31, und vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 19.
21Zulässigerweise aufgestellte konstitutive Merkmale des Anforderungsprofils müssen ferner anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sein.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018– 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 22, vom 24. Juli 2018– 1 B 612/18 –, juris, Rn. 31, und vom 27. August 2024 – 6 B 300/24 –, juris, Rn. 7 ff.
23Wird mit dem konstitutiven Anforderungsmerkmal – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Vorverwendung gefordert, muss sich mithin aus dem Anforderungsprofil im Wege der Auslegung eindeutig ergeben, wodurch diese Vorverwendung gekennzeichnet sein soll.
24Ob ein konstitutives, d. h. zwingendes, oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Maßgeblich ist, wie die möglichen Bewerber die Ausschreibung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durften (vgl. insoweit § 157 BGB).
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014– 1 B 195/14 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.; und vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 27 f.
26Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderung „Erfahrungen und Kenntnisse in der Lehre von Führungspersonal, nachgewiesen durch mindestens eine Vorverwendung mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren“ um ein konstitutives Anforderungsmerkmal, da es in der Ausschreibung unter der Überschrift „zwingende Qualifikationserfordernisse“ aufgeführt ist.
27Ausgehend von den in der Funktionsbeschreibung des Dienstpostens aufgeführten Aufgaben des jeweiligen Stelleninhabers erweist sich die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Verwendung in der Lehre von Führungspersonal entgegen der hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch als zulässig.
28Nach der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren eingereichten Dienstpostenbeschreibung beinhaltet der in Streit stehende Dienstposten der Fachgebietsleitung „Managementverfahren“, das Wahrnehmen der Aufgaben der Leitdozentur Management sowie der Fachgebietsleitung Managementverfahren (Ziffer 1.), die Dozentur Managementgrundlagen sowie weitere Aufgaben als Dozent der Fakultät (Ziffer 2.), das verantwortliche Erarbeiten von Konzepten und Grundlagen für die Weiterentwicklung der Lehre im Bereich Management (Ziffer 3.) und das Erarbeiten und Koordinieren von Beiträgen des Fachgebietes zur Denkfabrik der Führungsakademie der Bundeswehr (Ziffer 4.). Die Stellenbeschreibung der Ausschreibung konkretisiert die vom Stelleninhaber zu erfüllenden Aufgaben im Hinblick auf die von diesem mindestens im Rahmen der Leitdozentur und der Fachgebietsleitung Managementverfahren zu behandelnden Themen und zeigt die Verantwortlichkeit des Stelleninhabers im Rahmen der eigenen Dozententätigkeit auf.
29Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die von ihm angenommene Gewichtung der Aufgaben (Dozententätigkeit mache allenfalls 30 Prozent der auf dem Dienstposten auszuübenden Tätigkeiten aus) weder aus der Stellenbeschreibung in der Ausschreibung noch aus der vom Antragsteller eingereichten Dienstpostenbeschreibung. Es ist auch im Übrigen weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die von ihm angenommene Aufteilung der auszuübenden Aufgaben des Dienstpostens basiert. Die Antragsgegnerin hat zu der vom Antragsteller aufgezeigten Verteilung der Aufgabenanteile dagegen nachvollziehbar ausgeführt, die mit dem konstitutiven Anforderungsmerkmal geforderten Kenntnisse und Erfahrungen bei der Lehre von Führungspersonal seien in allen Aufgabenbereichen des zu besetzen Dienstposten zwingend erforderlich. Dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die im Rahmen der Fachgebietsleitung und Leitdozentur (Ziffer 1. der Dienstpostenbeschreibung) zu erfüllenden Aufgaben nur auf der Basis einschlägiger und langer Erfahrungen als Dozent für Führungskräfte erfolgen kann, ist seitens der Antragsgegnerin mit dem Hinweis schlüssig aufgezeigt, dass nur auf der Basis der im Rahmen einer (vorhergehenden) Dozententätigkeit gesammelten Erfahrungen sich die noch darüber hinausgehenden, umfassenderen Aufgaben der Fachgebietsleitung erfolgreich und den Anforderungen von Führungspersonal entsprechend erfüllen lassen. Es ist nachvollziehbar, dass gerade auch die Fachgebietsleitung im Bereich der Lehre umfassender methodisch-didaktischer Kenntnisse bedarf und solche Kenntnisse nicht allein für die reine Dozententätigkeit von Bedeutung sind. Die Antragsgegnerin hat hierzu ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass alle Aufgaben und Auftragserfüllungen der Fachgebietsleitung Managementverfahren den im Anforderungsprofil verpflichtend zu erfüllenden Qualifikationen unterliegen. Die im Rahmen der Lehrtätigkeit gewonnenen Kenntnisse sind dann sowohl bei der Erstellung eines Gesamtkonzepts der Lehre und dessen Einordnung in die Fakultät Management als auch bei der zeitlichen Harmonisierung des Einsatzes der Dozentinnen und Dozenten des Fachgebietes erforderlich. Weiter sind die fachlichen Verschränkungen der Lehre des Fachgebiets Managementverfahren mit allen weiteren Fakultäten der Akademie zu berücksichtigen. Einschlägiger didaktischer Erfahrungen bedarf es auch bei der Förderung und Steuerung der fachlichen Weiterbildung der der Fachgebietsleitung untergeordneten Dozenten. Die Fachgebietsleitung steht in ihrer Funktion als Leitdozentur umfassend für die Qualität der in diesem Fachgebiet vermittelten Lehre. Die Aufsichtsfunktion macht einschlägige Vorerfahrungen und methodisch-didaktische Kenntnisse erforderlich. Dass sich dieses Erfordernis allein auf die eigene Dozententätigkeit der Fachgebietsleitung beschränkt, die möglicherweise einen unter zeitlichen Gesichtspunkten geringeren Anteil an der Stelle beinhaltet, ist daher nicht erkennbar.
30b) Der Einwand des Antragstellers die geforderten Erfahrungen in der Lehre der Führung bei der Bundeswehr könnten ausschließlich in der Führungsakademie gewonnen werden, weshalb es ohne Vorerfahrung an der Führungsakademie schon nicht möglich sei, dort überhaupt eine Lehrtätigkeit ausüben zu können, genügt schon nicht den o. a. Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller setzt sich insoweit nicht ansatzweise mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals auseinander. Dem Vortrag ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass dieses Anforderungsmerkmal für den Dienstposten der Fachgebietsleitung nicht erforderlich wäre. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin erklärt, dass die verlangten Kenntnisse auch durch Lehrtätigkeiten auf einem Dienstposten außerhalb der Führungsakademie hätten erworben werden können. Dementsprechend wurde im Besetzungsvorschlag vom 4. März 2024 beim Beigeladenen auch dessen Vorverwendung am Bildungszentrum der Bundeswehr als Fachgebietsleiter und Dozent im Zeitraum von 2007 bis 2012 bei dem hier in Streit stehenden Anforderungsmerkmal berücksichtigt.
31c) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen methodischen und didaktischen Fähigkeiten, die notwendigen Fachkenntnisse und die Kenntnisse über Organisation und Aufbau des Fachbereichs könne sich ein Laufbahnbewerber nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung aneignen, ausführt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, innerhalb welcher Zeitspanne die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden könnten, genügt sein Vorbringen erneut bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zumindest abstrakt Ausführungen zum zeitlichen Rahmen gemacht, der für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung steht. Es hat insoweit ausgeführt, die Übernahme des streitgegenständlichen Dienstpostens solle im laufenden Lehrbetrieb erfolgen. Daher stehe für den Bewerber nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung, sich in die beiden unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Fachgebietsleitung einzuarbeiten, nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin könne die notwendige umfassende Lehrkompetenz erst in jahrelanger Praxis an einer Bildungseinrichtung erworben werden. An der hierdurch angeführten zeitlichen Einschätzung geht der Einwand des Antragstellers vorbei. Weiter hat der Antragteller mit seinem Vorbringen nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Aneignung der umfassenden Kenntnisse trotz gleichzeitiger Zuständigkeit für zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche während des laufenden Lehrbetriebs ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung entgegen der insoweit entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts möglich ist. Insbesondere hat er auch selbst keine (belastbaren) Feststellungen dazu getroffen, innerhalb welcher Zeitspanne der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse möglich ist.
32d) Ohne Erfolg greift der Antragsteller auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts an, er erfülle das zwingende Anforderungsmerkmal einer mindestens zweijährigen Vorverwendung in der Lehre von Führungspersonal offenkundig nicht.
33Mit seinem Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine bisherige Tätigkeit im Ministerium erfülle das zwingende Anforderungsmerkmal nicht, sei unzutreffend; auch seine Vortrags- und Ausbildungstätigkeit stelle eine Vorverwendung im geforderten Sinne dar, setzt der Antragsteller sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat darauf abgestellt, das streitgegenständliche Anforderungsmerkmal verlange zulässigerweise, dass die geforderten Erfahrungen und Kenntnisse in der Lehre von Führungspersonal allein durch die Wahrnehmung eines entsprechend ausgewiesenen Dienstpostens nachgewiesen werden sollen. So sei eindeutig feststellbar, ob ein Bewerber das Kriterium erfülle. Der vom Antragsteller verfolgte Ansatz führe demgegenüber dazu, dass im Einzelnen geprüft werden müsse, ob seine Tätigkeiten insgesamt geeignet wären, ihm die gewünschten Erfahrungen und Kenntnisse für den ausgeschriebenen Dienstposten zu verschaffen. Hierdurch würde das gewählte Anforderungsmerkmal für eine Ausschreibung die notwendige Schärfe verlieren, weil dann wieder eine Bewertung der konkret ausgeübten Tätigkeiten erforderlich wäre, die bei einem konstitutiven Anforderungsmerkmal aber nicht zulässig sei. Dazu verhält der Antragsteller sich nicht im Ansatz.
34Gleiches gilt soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, durch die von ihm ausgeübten Gastdozententätigkeiten – im Jahr 2023 habe er nach Ausfall des vorgesehenen Dozenten auch sämtliche administrative Aufgaben erledigt und insgesamt 150 Unterrichtseinheiten in der Lehre unterrichtet – erfülle er den in der Stellenbeschreibung geforderten Lehranteil von etwa 100 Unterrichtsstunden pro Jahr. Der Antragsteller zeigt auch hier nicht inhaltlich begründet auf, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Merkmal verlange eine zweijährige Vorverwendung auf einem Dienstposten in der Lehre von Führungspersonal, fehlerhaft ist.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
36Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 8. Juli 2024) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 103.326,14 Euro (Januar und Februar 8.078,22 Euro, in den Übrigen Monaten jeweils 8.716,97 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (aufgerundet) festgesetzten Streitwert von 25.831,54 Euro.
37Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.