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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die am 00.00.1952 geborene Klägerin ist die Witwe eines am 00. April 2012 verstorbenen Versorgungsempfängers. Sie wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
3Die Bundesfinanzdirektion (nachfolgend: BFD) Mitte setzte die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin mit (Abhilfe-)Bescheid vom 23. Mai 2013 ab dem 1. Mai 2012 in Form eines – wegen der kurzen Ehedauer um 20 v. H. verminderten – Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) fest und bestimmte, dass die Versorgungsbezüge für den Fall des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sowie des Bezugs einer Rente nur als vorläufige Zahlungen gelten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG seien Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Versorgungsbezüge, die wegen unterbliebener Nachprüfung der Festsetzung oder wegen unterlassener Mitteilung einer Rentengewährung oder des Bezugs von Einkommen zu viel gezahlt würden, seien zurückzuzahlen. Gegen eine Rückforderung könne nicht eingewendet werden, dass keine Bereicherung mehr vorliege.
4Im Mai 2013 erhielt die Klägerin für den Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 18.418,26 Euro. Ab Juni 2013 bezog sie monatliche Zahlungen.
5Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013, bei der BFD Mitte eingegangen am 6. Januar 2014, zeigte die Klägerin unter einer Adresse in Liverpool/Großbritannien an, sie sei ins Ausland verzogen und verfüge voraussichtlich ab Februar 2014 über ein Einkommen. Sie bitte, die Zahlung der Versorgungsbezüge zunächst einzustellen. Sie werde ggf. wieder auf die Versorgungsstelle zukommen. Die angekündigte Aufstellung der Negativeinkünfte für das Jahr 2013 fehlte.
6Die BFD Mitte gab das Verfahren mit Schreiben vom 8. Januar 2014 an die nach dem Umzug der Klägerin in das Ausland zuständige BFD West ab und teilte mit, die Klägerin sei aufgefordert worden, die fehlende Aufstellung der Negativeinkünfte für das Jahr 2013 vorzulegen.
7Die BFD West zeigte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2014 an, dass sie den Versorgungsfall übernommen habe. Sie wies die Klägerin darauf hin, dass jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen sei. Für den Fall, dass diese Bescheinigung bis zum 10. März des Folgejahres nicht vorliege, werde die Zahlung vorläufig eingestellt. Die Klägerin sei gesetzlich u. a verpflichtet, Nachweise vorzulegen, die für die Versorgungsbezüge von Bedeutung seien. Um eine sorgfältige Beachtung der beigefügten Merkblätter werde gebeten.
8Am 6. März 2014 legte die Klägerin die Einverständniserklärung „Steuer“ vom 4. März 2013 vor.
9Infolge des Rücklaufs des Unterhaltsbeitrags für die Monate März 2013 und April 2013 bat die BFD West die Klägerin am 15. April 2014 um Mitteilung ihrer aktuellen Bankverbindung und teilte mit, die Zahlungen der Versorgungsbezüge seien vorläufig unterbrochen, weil die bisherige Bankverbindung aufgelöst worden sei.
10Mit Schreiben aus H. vom 26. April 2014 gab die Klägerin an, sie habe eine neue Kontoverbindung bei der L. M.. Seit 2013 arbeite sie gelegentlich als Schiffsärztin, meist ohne Bezahlung gegen Kost und Logis. Deshalb könne sie erst jetzt antworten. Sie habe die Absicht, in die Schweiz umzuziehen, wo sie derzeit Bewerbungsgespräche führe. Änderungen ihres Aufenthaltsortes werde sie selbstverständlich unverzüglich mitteilen. Sie bat um Mitteilung, in welcher Höhe ihr Versorgungsbezüge unabhängig von dem erzielten Einkommen zustünden, und, ob es zutreffe, dass sie bei Eintritt in den Ruhestand den bisherigen Versorgungsbezug in voller Höhe unabhängig von der Höhe ihres eigenen Rentenbezugs beanspruchen könne sowie welches Renteneintrittsalter maßgebend sei.
11Die BFD West teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2014 mit, dass auf den Unterhaltsbeitrag, den sie beziehe, Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sei, und erläuterte die Ermittlung der Anrechnungsbeträge in verschiedenen Fallkonstellationen. Sie werde gebeten, die anliegenden Einkommenserklärungen ausgefüllt zurückzuschicken und den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 vorzulegen, sobald er vorliege. Dem Scheiben beigefügt waren die Vordrucke „Erklärung Rente“ und „Erklärung Einkommen“.
12Nachdem die BFD West die Klägerin mit E-Mail vom 7. August 2014 erneut an die Vorlage der bereits mit dem Schreiben vom 22. Januar 2014 übersandten Einkommenserklärungen erinnert hatte, übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2014 aus Zürich (ohne Angabe einer Adresse) mit dem Hinweis, sie habe seit dem 14. Juli 2014 eine Anstellung in der Schweiz, zwei vom 22. August 2014 datierende Erklärungen, wonach sie sonstige Einkünfte (“Lohn“) in Höhe von 12.500,00 CHF vor Steuern beziehe. Wie lange sie dort arbeiten könne, sei nicht sicher. Bei einer Veränderung werde sie die Versorgungsstelle in Kenntnis setzen.
13Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags an die Klägerin wurde zum 1. April 2015 eingestellt, nachdem diese trotz entsprechender Anforderung (an die Adresse in Liverpool) bis zum 10. März 2015 keine Lebensbescheinigung vorgelegt hatte.
14Nach erneuter Anforderung unter dem 26. Mai 2015 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2015 (Adresse in P./Österreich) mit, sie sei kurzfristig (Einzugsdatum 14. Januar 2015, Übersendung der Abmeldebestätigung an die Klägerin am 20. März 2015) in Berlin gemeldet gewesen, ihre Bankverbindung in der Schweiz sei unverändert. Am 20. August 2015 legte die Klägerin eine in F./Schweiz ausgestellte Lebensbescheinigung vom 17. August 2015 vor.
15Die Beklagte zahlte ausweislich der als „unverbindliche Vorabauskunft“ bezeichneten Bezügemitteilung „Oktober 2015“ vom 25. August 2015 die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 nach, ab Oktober 2015 erfolgten monatliche Zahlungen.
16Auf Aufforderungen der BFD West vom 25. August 2015 und 15. Oktober 2015, ihre Einkommensverhältnisse ab dem Jahr 2012 bis zum 1. Januar 2015 durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide oder anderweit nachzuweisen, legte die Klägerin unter dem 1. November 2015 – nunmehr unter Angabe einer Adresse in F./Schweiz – den Einkommensteuerbescheid 2012 vor und teilte mit, dass ab 2014 die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden nicht mehr zu erwarten sei, weil sie nicht mehr selbständig tätig gewesen sei und in Deutschland keine Arbeit gefunden habe. Aufgrund ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten habe sie den dortigen Steuerbehörden Einkommensnachweise vorgelegt, jedoch noch keinen Steuerbescheid erhalten. Sie sei seit dem 26. August 2015 krankgeschrieben und hoffe ab dem 1. Dezember 2015 wieder arbeiten zu können. In der Schweiz könne sie nur bis zur Vollendung ihres 64. Lebensjahres Arbeit finden.
17Unter dem 13. Dezember 2015 (Adresse: F./Schweiz) teilte die Klägerin ihre aktuelle Kontoverbindung bei der L. M. Flughafen Zürich mit.
18Unter dem 12. und 18. Januar 2016 erbat die Klägerin Auskunft über die Höhe ihrer Versorgungsbezüge im Falle des Bezuges einer eigenen Rente ab dem 1. April 2018. Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 bat die Beklagte um Mitteilung der Rentenhöhe sowie um Vorlage der Einkommensbescheide für die Jahre 2013 bis 2016.
19Die Klägerin erklärte in einer E-Mail vom 2. Februar 2016, sie verfüge immer noch nicht über Einkommensteuerbescheide, im Jahr 2013 habe sie mit ihrer Arztpraxis jedoch „aufgrund einer aggressiven Steuerprüfung“ einen Verlust in Höhe von geschätzt 80.000,00 Euro gehabt. Die Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung seien in der Schweiz deutlich höher als in Deutschland. Die Einkommen könnten nicht verglichen werden. Bei Zahlung des bisherigen Grundbetrages werde sie ab dem 1. April 2018 eine Rente in Höhe von monatlich 2.798,00 Euro beziehen.
20Die Klägerin legte nach erneuter Anforderung der Beklagten vom 3. Februar 2016 mit Schreiben vom 22. Februar 2016 Erklärungen zu ihren Einkommensverhältnissen in der Zeit von Mai 2012 bis Januar 2016 nebst Belegen vor. Seit dem 20. Februar 2016 sei sie, wie das beigefügte Schreiben der Firma J. vom 15. Februar 2016 belege, aufgrund eigener Kündigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos.
21Mit an die frühere Adresse der Klägerin in H. gerichtetem Schreiben vom 14. Juni 2016 setzte die nunmehr zuständige Generalzolldirektion (nachfolgend: GZD) die Klägerin davon in Kenntnis, dass ihr Erwerbseinkommen in den Jahren 2014 und 2015 den Betrag überstiegen habe, der zu einem vollständigen Ruhen des Unterhaltsbeitrages führe. Sie habe deshalb für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge zu Unrecht erhalten, die zurückzufordern seien. Es bestehe Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Um die Jahre 2012 und 2013 überprüfen zu können, werde um Vorlage der jeweiligen Steuerbescheide gebeten. Eine Überprüfung des Jahres 2016 werde Anfang 2017 erfolgen. In die Berechnung sei ein „fiktives“ Einkommen zwischen 3.350,00 Euro (2012) und 3.600,00 Euro (ab März 2016) monatlich eingestellt worden.
22Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 17. Juli 2016 die erbetene Auskunft zu der Anrechnung einer Rente angemahnt und auf entsprechende Nachfrage angegeben hatte, sie habe das Schreiben vom 14. Juni 2016 nicht erhalten, übersandte die Beklagte – wie von der Klägerin gewünscht – dieses Schreiben als Anhang zu einer E-Mail vom 22. Juli 2016. Gleichzeitig wurde die Klägerin gebeten, kurzfristig mitzuteilen, ob sie aktuell Einkommen beziehe oder im laufenden Jahr bezogen habe oder beziehen werde.
23Mit E-Mail vom 29. Juli 2016 teilte die Klägerin mit, dass sie nach gesundheitsbedingter Aufgabe ihrer Chefarztposition seit Dezember 2015 bis zum 19. Juli 2016 (richtig: 19. Februar 2016, s. o.) als Team-Member bei einer Telemedizinfirma (Firma J.) ein erheblich geringeres Einkommen gehabt habe. Seit dem 1. Mai 2016 sei sie in ungesicherter Stellung zu 80 Prozent auch nur als Team-Member tätig. Sie weise nochmals auf die deutlich höheren Lebenshaltungskosten und die mangelhafte gesundheitliche Versorgung in der Schweiz hin.
24Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 29. Juli 2016 mit, dass aufgrund der Anrechnung des fiktiven Einkommens ab September 2016 voraussichtlich keine Versorgungsbezüge mehr gezahlt würden. Sie werde gebeten, zur Höhe ihres Erwerbseinkommens im Jahr 2016 vorzutragen und Nachweise vorzulegen.
25Die Klägerin legte unter dem 12. August 2016 Lohnabrechnungen für Januar und Mai 2016 (Bruttolohn 9.860,00 CHF, Firma J., bzw. 11.334,00 CHF, X. V. AG) sowie die vom Senat bereits erwähnte Arbeitsbestätigung der Firma J. vom 19. Februar 2016 vor. Dazu machte sie geltend, dass sie von ihrem Einkommen erhebliche Ausgaben, insbesondere Aufwendungen für von der Krankenversicherung nicht gedeckte Kranken- und Zahnbehandlungskosten sowie für ihre Beiträge zur Ärzteversorgung, aufzubringen habe und dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz die in Deutschland ganz erheblich überstiegen. Da sie rechtzeitig auf ihre Tätigkeit in der Schweiz und die Höhe ihres dortigen Salärs hingewiesen und daraufhin die Hinterbliebenenversorgung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit und Ordnung habe. Sie sehe bei sich kein Verschulden und werde Rückforderungen nicht akzeptieren.
26Mit E-Mail vom 19. August 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Berechnung sei ab September 2016 nach Abzug der Krankenversicherungskosten ein monatliches Einkommen von (lediglich) 3.600,00 Euro zugrunde gelegt worden, es sei aber davon auszugehen, dass sie deutlich mehr verdiene. Bereits ein Einkommen in Höhe von 3.600,00 Euro führe zum vollständigen Ruhen der Versorgungsbezüge. Falls sie der Meinung sei, über ein geringeres Einkommen verfügt zu haben, werde um Vorlage einer Auflistung und entsprechender Nachweise des Erwerbseinkommens ab 2013 gebeten. Sie werde um Auskunft gebeten, ob es zutreffe, dass sie seit dem 1. Januar 2014 in der Schweiz tätig sei.
27Unter dem 20. August 2016 teilte die Klägerin per E-Mail mit, sie habe keine Steuerbescheide. Im Jahr 2013 habe sie mit Verlust ihre Arztpraxis schließen müssen. In der Schweiz habe sie seit 2014 Arbeit. Darauf habe sie rechtzeitig hingewiesen. Sie sehe bei sich kein Verschulden.
28Mit Wirkung zum 1. September 2016 stellte die Beklagte die Zahlung der Versorgungsbezüge ein.
29Mit E-Mail vom 22. Oktober 2016 teilte die Klägerin mit, sie sei vom 19. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 arbeitslos gewesen. Am 1. Dezember 2016 werde sie in der Schweiz pensioniert. Sie beabsichtige, dann nach Deutschland zurückzukehren und sich arbeitslos zu melden.
30Mit Bescheid vom 9. November 2016 forderte die GZD von der Klägerin überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 40.596,12 Euro gemäß einer beigefügten Aufstellung “Berechnung der Überzahlung“ zurück, in der für sämtliche Kalendermonate vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 die Beträge der tatsächlich gezahlten Versorgungsbezüge den Beträgen gegenübergestellt sind, auf die die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten Anspruch hatte. Danach sind Nachzahlungsansprüche der Klägerin für den Monat März 2016 (32,51 Euro) und für die Monate September bis Dezember 2016 (jeweils 618,49 Euro) berücksichtigt. Zur weiteren Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass keine Billigkeitsgründe vorlägen, die einen Rückforderungsverzicht rechtfertigen könnten. Die Klägerin habe die Überzahlung dadurch verursacht, dass sie den Bezug ihres Einkommens nicht regelmäßig durch Vorlage von Nachweisen angezeigt habe. Sie sei auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen und über die Art und Weise der Anrechnung von Einkommen auf den von ihr bezogenen Unterhaltsbeitrag informiert worden. Ihr habe auffallen müssen, dass eine Einkommensanrechnung unterblieben sei. Das habe sie zu einer Nachfrage veranlassen müssen. Als Billigkeitsmaßnahme könne bei Darlegung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine Ratenzahlung eingeräumt werden.
31Am 28. November 2016 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und machte zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen folgende Angaben: Sie beziehe eine Rente in Höhe von monatlich 214,00 CHF. Seit dem 1. Dezember 2016 lebe sie bei Freunden zur Untermiete, ihre Ausgaben für den Lebensbedarf variierten. Sie zahle 235,00 CHF für Versicherungen und 231,00 Euro für das Versorgungswerk der Ärztekammer. Es bestehe eine Forderung in Höhe von 30.000,00 Euro seitens der D.- und der T.-Bank.
32Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend: In der Zeit vom 20. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 und vom 1. bis zum 31. Dezember 2016 sei sie arbeitslos gewesen. In diesen Zeiten habe ihr Versorgungsbezug nicht geruht. Der ihr für diese Zeiträume zustehende Anspruch auf Unterhaltsbeitrag sei mit der erhobenen Rückforderung zu verrechnen. Sie sei ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten hinreichend nachgekommen. Die Ursache für die erfolgte Überzahlung liege in der Sphäre der Beklagten, die erst ein Jahr nach der Mitteilung des von ihr bezogenen Einkommens über 12.500,00 CHF weitere Auskünfte angefordert habe, ohne die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zu stoppen. Als Nicht-Beamtin verfügte sie nicht über die Kenntnis der einschlägigen versorgungsrechtlichen Besonderheiten. Zudem habe sie die gezahlten Unterhaltsbeiträge für ihren Lebensunterhalt verbraucht, und sie könne sich unter den gegebenen Umständen auch ausnahmsweise auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Überdies sei die im angegriffenen Bescheid getroffene Billigkeitsentscheidung fehlerhaft, weil das behördliche Verschulden nicht berücksichtigt worden sei und die Überzahlung nicht auf einem Fehler beruhe, der im Zuge einer Massenverwaltung auftreten könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Deutschland privat versichern müsse, was Kosten zwischen 800,00 Euro und 1.100,00 Euro hervorrufen werde. Nach Abzug dieser und weiterer Kosten verblieben ihr von ihrer künftigen Rente in Höhe von etwa 2.800,00 Euro noch rund 1.400,00 Euro bis 1.600,00 Euro. Danach verbleibe ein pfändbarer Betrag zwischen 323,00 Euro und 533,00 Euro.
33Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 24. März 2017 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin nur über die Einkünfte aus der Rente in der Schweiz verfüge, bat die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2017 um Nachweise zu der Rentenbewilligung, der Höhe der Leistungen sowie zu möglichen weiteren Einkünften. Auf die Vorlage des schweizerischen Rentenbescheides vom 30. September 2016 und die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2017, die Klägerin verfüge über kein weiteres Einkommen und mit einer Rente in Deutschland sei erst in 2018 zu rechnen, fragte die Beklagte unter dem 24. Mai 2017 nach, wie die Klägerin mit einer Rente von nur 214,00 CHF auskomme.
34Die GZD half dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 teilweise ab, indem sie ihren Bescheid vom 9. November 2016 in Höhe eines Teilbetrags von 12.178,84 Euro aufhob. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und hielt den Rückforderungsanspruch in Höhe von 28.417,28 Euro aufrecht. Für die Tilgung räumte sie der Klägerin die Zahlung von Raten in Höhe von 350,00 Euro monatlich, beginnend ab dem 1. Juli 2017, ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, weil der Rückforderungsanspruch eine Vorbehaltsleistung betreffe und sie deshalb gemäß § 820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verschärft hafte. Die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise nicht in Betracht komme, sei abzuändern. Die Klägerin sei mehrfach aufgefordert worden, Nachweise über ihre Einkommensverhältnisse vorzulegen. Sie habe in ihrer Erklärung vom 22. August 2014 mitgeteilt, über einen monatlichen Lohn von 12.500,00 CHF zu verfügen; eine zeitnahe Reaktion der BFD West hierauf sei jedoch nicht erfolgt. Unter Würdigung dieses Umstandes habe die Behörde ein gewisses Mitverschulden an der Überzahlung getroffen. Aus Billigkeitsgründen sei daher von der Rückforderung von 30 v. H. des überzahlten Betrages abzusehen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte werde auf der Grundlage der mit dem Widerspruch vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung mit monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 350,00 Euro gewährt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Mai 2017 zugestellt.
35Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Beklagten erst mit Schreiben vom 5. Juli 2017 mitgeteilt, die Klägerin werde von einem Bekannten finanziell unterstützt und sei nunmehr befristet als Ärztin tätig. Sie erziele voraussichtlich 1.500,00 Euro netto.
36Die Klägerin hat am 19. Juni 2017 Klage erhoben.
37Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Der ermittelte Überzahlungsbetrag sei fehlerhaft, weil ihr Einkommen in 2014 nicht die Höhe erreicht habe, die die Beklagte auf der Grundlage der Angabe eines voraussichtlichen Monatseinkommens von 12.500,00 CHF zugrunde gelegt habe. Ferner habe die Beklagte in der “Berechnung der Überzahlung“ unberücksichtigt gelassen, dass sie wegen ihrer Arbeitslosigkeit in den Monaten März und April 2016 sowie im Dezember 2016 einen Anspruch auf ungekürzten Unterhaltsbeitrag von 1.512,18 Euro monatlich gehabt habe. Außerdem sei sie von Januar bis April 2017 arbeitslos gewesen und habe während dieser Zeit nur ihre geringfügige und deshalb anrechnungsfreie schweizerische Rente bezogen. In Höhe ihrer noch bestehenden Ansprüche auf Unterhaltsbeihilfe rechne sie hilfsweise mit der angeblichen Forderung der Beklagten auf. Überdies trage die im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nicht dem ganz überwiegenden Verschulden der Beklagten an der Herbeiführung der Überzahlung Rechnung. Angemessen sei zumindest ein deutlich höherer (Teil-)Erlass der Forderung, wenn nicht sogar ein vollständiger Verzicht auf eine Rückforderung.
38Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
39den Bescheid der Generalzolldirektion – Service Center W. – vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion – Service Center U. – vom 12. Mai 2017 aufzuheben, soweit Versorgungsbezüge von 28.417,28 Euro zurückgefordert werden.
40Die Beklagte hat beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Sie hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen und ergänzt: Bei der dem Bescheid vom 9. November 2016 beigefügten “Berechnung der Überzahlung“ sei es zu einem Übertragungsfehler bei der Übernahme der der Klägerin zustehenden Versorgungsbezügen gekommen. Zutreffend sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin für die Monate März, April und Dezember 2016 der ungekürzte Versorgungsbezug zustehe, der in den übrigen Kalendermonaten dieses Jahres aufgrund zu hohen Einkommens vollständig geruht habe. Die getroffene Billigkeitsentscheidung in Gestalt eines Erlasses der Rückforderung in Höhe von 30 v. H. des Überzahlungsbetrages und der Einräumung monatlicher Rückzahlungsraten von 350,00 Euro sei angesichts des von der Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 sowie teilweise im Jahr 2016 erzielten hohen Einkommens, das das Fehlen von finanziellen Rücklagen unwahrscheinlich erscheinen lasse, angemessen. Die Klägerin habe, auch wenn sie bereits unter dem 30. Dezember 2013 auf vorhandenes Einkommen hingewiesen habe, keine weitere Nachfrage bezüglich der Richtigkeit der Weitergewährung der vollen Versorgungsbezüge gehalten. Dies sei nach den Belehrungen in den ihr ausgehändigten Merk- und Hinweisblättern geboten gewesen. Dass sie diese zur Kenntnis genommen habe, verdeutliche der Inhalt ihres Schreibens vom 26. April 2014, das zum Anlass genommen worden sei, ihr mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ausführlich zu erläutern, in welcher Weise Erwerbseinkommen angerechnet werde. Zwar habe sie unter dem 25. August 2014 erklärt, monatlich 12.500,00 CHF zu verdienen; sie sei jedoch verpflichtet gewesen, nachzufragen, warum eine Anrechnung unterblieben sei. In der Folgezeit habe sie es trotz wiederholter Nachfragen zunächst unterlassen, ihr hohes Einkommen für die Jahre 2014 und 2015 offenzulegen. Dies sei erst im Februar 2016 geschehen. Nach ihrer Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung sei sodann ab dem Monat September 2016 ein fiktives Erwerbseinkommen von 3.600,00 Euro unterstellt worden, das zum Ruhen ihrer Versorgungsbezüge geführt habe. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten in ganz erheblichem Umfang dazu beigetragen, dass der Zeitraum, der zu der hohen Überzahlung von Versorgungsbezügen geführt hat, unnötig in die Länge gezogen worden sei. Eine Anrechnung ihres Erwerbseinkommens wäre früher erfolgt, wenn sie ihren gesetzlichen Anzeigepflichten zeitnah nachgekommen wäre und die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne mehrmalige Aufforderung beigebracht hätte. Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Vertrauens darauf, ihr stünden die Versorgungsbezüge in voller Höhe zu, seien erhebliche Zweifel angebracht, weil sie sich wiederholt intensiv nach der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Rente auf ihre Versorgungsbezüge erkundigt habe. Ihre Aufrechnungserklärung gehe fehl, da mangels Kenntnis ihrer aktuellen Einkommenshöhe mögliche Versorgungsbezüge nicht berechnet werden könnten.
43Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2024 stattgegeben. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin müsse zwar dem Grunde nach die in den Jahren 2014 bis 2016 gezahlten Unterhaltsbeiträge zurückgewähren. Der Beklagten stehe ein Rückforderungsanspruch aus § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG zu. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung sei dagegen zu beanstanden. Die Billigkeitserwägungen im Widerspruchsbescheid griffen erheblich zu kurz und ließen wesentliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aktenkundig und die im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung über den Umfang der Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in die Abwägung einzustellen gewesen seien. Die im Widerspruchsbescheid dargelegten Ermessenserwägungen, die die maßgebliche Grundlage der gerichtlichen Prüfung bildeten, ließen nicht erkennen, dass der Billigkeitsentscheidung der Beklagten ein vollständiger, alle im Hinblick auf den Zweck der Ermessenermächtigung wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
44Zur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 13. Juni 2023 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte wie folgt vor:
45Zunächst nehme sie auf den Inhalt des Zulassungsantrags vom 17. Mai 2021 Bezug, weshalb Folgendes gelte: Es treffe nicht zu, dass sie bei der Billigkeitsentscheidung einen unvollständigen Sachverhalt bzw. nicht alle für die Ermessensentscheidung relevanten Umstände berücksichtigt habe. Die Verursachungsbeiträge der Behörde und der Klägerin an der Entstehung des Überzahlungsbetrages seien durch das teilweise Absehen von der Rückforderung entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und durch die Einräumung einer Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag in ausreichendem Maße abgewogen worden. Die Beklagte habe sowohl ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Frage, ob sie eine bestimmte Maßnahme treffe, als auch ihr Auswahlermessen, welche von mehreren möglichen Maßnahmen sie wähle, in zulässiger und nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Klägerin sei in Kenntnis gesetzt gewesen, dass ihr Einkommen auf die Zahlung der Versorgungsbezüge angerechnet werde. Die Beklagte sei in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze im Rahmen der von ihr vorgenommenen Billigkeitsentscheidung ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall wegen Überwiegens des behördlichen Mitverursachungsbeitrages ein Absehen von der Rückforderung im Umfang von 30 v. H. in Verbindung mit einer ratenweisen Verrechnung angemessen sei. Dabei habe weder ein Fall weit überwiegenden Behördenverschuldens (der einen noch größeren Teilverzicht gerechtfertigt hätte) vorgelegen, noch seien wesentliche Umstände in der Billigkeitsentscheidung unberücksichtigt geblieben. Das Absehen von der Rückforderung komme nur in seltenen Fällen in Betracht, u. U. wenn die Behörde ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung der Überzahlung treffe. Ein solcher Fall habe in Anbetracht des schuldhaften Verstoßes der Klägerin gegen ihre Anzeige- und Mitwirkungspflichten nicht vorgelegen. Dass die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid selbst von einem zumindest überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde ausgegangen sei, ergebe sich ungeachtet der Tatsache, dass dieser als ein „gewisses Mitverschulden“ bezeichnet werde, daraus, dass im Widerspruchsbescheid die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teils wörtlich wiedergegeben und mit dem dort selbst als Regelfall geltenden Teilverzicht von 30 v. H. der Rückforderungssumme zu Grunde gelegt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe den Mitverursachungsbeitrag der Klägerin verkannt, insbesondere den Umfang der Anzeige- und Mitwirkungspflicht nach § 62 Abs. 2 BeamtVG, auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen worden sei. Der Gesetzgeber habe sich mit dieser Regelung gegen eine Amtsermittlungspflicht der Pensionsregelungsbehörde entschieden. Nach der Rechtsprechung sei der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse u. a. den Bezug und jede Änderung von Einkünften i. S. d. § 53 BeamtVG (hier § 22 BeamtVG, der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ausdrücklich genannt sei) unverzüglich anzuzeigen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Regelungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhalte. Der Gesetzgeber habe dem Beamten eine besondere Verpflichtung auferlegt, die ihre Rechtfertigung in der beamtenrechtlichen Treuepflicht finde. Diese entstehe auch nicht erst mit dem Erlass des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, sondern schon bei Beginn sowie mit jeder Änderung der Einkünfte. Dementsprechend sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Bezug und jede Änderung anzurechnender Einkünfte unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Die Versorgungsberechtigten müssten in ihrer Anzeige jeweils den Sachverhalt eindeutig und ausführlich darstellen. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass ihnen die erforderliche Rechtskenntnis zur korrekten Einschätzung der anzeigepflichtigen Tatbestände fehle. Dem sollten einerseits die ausführlichen Hinweis- und Merkblätter entgegenwirken, die – wie im vorliegenden Fall – jedem Versorgungsberechtigten im Bereich des Bundes mit der Erstfestsetzung zugestellt würden. Im Übrigen seien die Versorgungsberechtigten aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht gehalten, etwaige Zweifel an rechtserheblichen Tatbeständen im Benehmen mit der Pensionsregelungsbehörde abzuklären. Demgegenüber habe die Klägerin ihre Einkünfte jeweils entweder gar nicht oder nur nach mehrmaliger Aufforderung und in den wenigsten Fällen unter Hinzufügung verwertbarer Einkommensnachweise angezeigt. In der gesamten Versorgungsakte finde sich seit 2012 kein einziges Beispiel, in dem die Klägerin ihrer Verpflichtung entsprechend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die daraus zu erwartenden Einkünfte von sich aus und unter Vorlage geeigneter Nachweise zu Art, Ort und Umfang der Tätigkeiten angezeigt hätte. Auch aktuell sei trotz mehrfacher Nachfragen lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vorgelegt worden. Bei einem schuldhaften, pflichtwidrigen Verhalten der Versorgungsempfängerin könne grundsätzlich nicht von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Ein solcher Verstoß habe auch vorgelegen. So werde in den Schreiben der Klägerin vom 26. April 2014 und vom 25. August 2014 trotz gezielter Nachfrage der Eindruck erweckt, dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt keine Einkünfte erzielt habe bzw. frühestens ab dem 14. Juli 2014. Tatsächlich seien jedoch wesentlich später Nachweise vorgelegt worden, aus denen sich erhebliche Einkünfte für das erste Halbjahr 2014 ergäben. Andererseits messe das Verwaltungsgericht dem – von der Beklagten unter Hinweis auf die verzögerte Bearbeitung eingeräumten – Verursachungsbeitrag der Behörde ein Gewicht bei, das der Sach- und Rechtslage des entschiedenen Falles und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des angerufenen Senates nicht gerecht werde. Dem Vorwurf, die Beklagte habe auf das Schreiben der Klägerin vom 30. Dezember 2013 nicht mit einer Einstellung der Bezüge reagiert, sei zu entgegnen, dass dieses Schreiben keine „pflichtgemäße“ Anzeige nach § 62 Abs. 2 BeamtVG gewesen sei, weil ihm die Art und Dauer der Einkünfte und insbesondere deren voraussichtliche Höhe nicht zu entnehmen gewesen und auch nicht glaubhaft gemacht worden seien. Da aufgrund nur dieser Erklärung noch nicht ansatzweise abzuschätzen gewesen sei, ob der Unterhaltsbeitrag tatsächlich vollständig ruhen würde, habe vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 3 BeamtVG der Bitte um vorläufige Einstellung der Zahlung nicht ohne weitere Überprüfung der anzurechnenden Einkünfte, die mit Übersendung der Einkommensfragebögen am 22. Januar 2014 auch umgehend eingeleitet worden sei, entsprochen werden können. Vor diesem Hintergrund sei auch die Wertung des Verwaltungsgerichts falsch, die Klägerin habe sich angesichts ihrer wenige Wochen zuvor abgegebenen Anzeige einer Einkommenserzielung nicht verpflichtet fühlen müssen, diese Anzeige auf das Schreiben der BFD West hin zu wiederholen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ergäben sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 26. April 2014 sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass sie zu dieser Zeit entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung tatsächlich noch kein Einkommen bezogen habe, das zu einer Einstellung des ihr gewährten Unterhaltsbeitrags geführt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht beanstande, dass jedenfalls angesichts der Inkonsistenz der Angaben der Klägerin die Notwendigkeit bestanden habe, zeitnah zu klären, ob und in welcher Höhe sie anrechenbares Einkommen erziele bzw. absehbar erzielen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht zur Amtsermittlung nicht bestehe. Außerdem habe die Beklagte mit Mails und Schreiben vom 22. Mai 2014 sowie vom 7. August 2014 mit der erneuten Übersendung der Einkommenserklärungen gerade diese Ermittlungen zeitnah angestellt.
46Auch der Umstand, dass bei der Überprüfung der Lebensbescheinigungen die Einkommenssituation der Klägerin nicht mit ermittelt worden sei, habe nicht das vom Verwaltungsgericht angenommene Gewicht. Die jährliche Vorlage der Lebensbescheinigung bei Versorgungsberechtigten mit Auslandswohnsitz habe eine andere Zielrichtung als die Überprüfung von Ruhensregelungen. Sie solle sicherzustellen, dass Zahlungen nicht an bereits Verstorbene geleistet würden. Die gleichzeitige Überprüfung des Inhaltes aller betroffenen knapp 1.000 Versorgungsakten auf Unstimmigkeiten in der Einkommensanrechnung sei zwar wünschenswert, aber gerade bei so umfangreichen Akten wie der der Klägerin nicht verlässlich zu leisten und könne mangels Amtsermittlungspflicht auch nicht verlangt werden.
47Dass die Zahlung des Unterhaltsbeitrags selbst noch trotz längerer Nichterledigung der Aufforderung der Beklagten vom 25. August 2015 fortgesetzt worden sei, habe im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Annahme des überwiegenden Behördenverschuldens gestützt. Keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Billigkeitsentscheidung habe bedurft, dass das Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2016, mit dem die Klägerin zur Mitwirkung bei der Aufklärung ihrer Einkommensverhältnisse aufgefordert worden sei, zunächst an eine nicht mehr gültige Anschrift der Klägerin in Großbritannien versandt worden sei. Dieser Fehler sei in Anbetracht der zahlreichen unterschiedlichen Anschriften der Klägerin (mindestens vier in den zwei Jahren zuvor) und der Tatsache, dass die alte Anschrift zufällig in der Akte drei Seiten zuvor enthalten sei, allenfalls als leicht fahrlässig zu bewerten. Darüber hinaus sei er alsbald erkannt und durch erneute Versendung per Mail vom 22. Juli 2016 korrigiert worden. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei den Versorgungsverfahren nicht um Massenverwaltung, gehe fehl. Die zuständigen Sachbearbeiter der betroffenen Pensionsbehörde hätten nämlich jeweils eine vierstellige Zahl der insgesamt ca. 17.000 Versorgungsfälle zu bearbeiten, während der Versorgungsberechtigte nur den eigenen Fall zu überwachen habe. Soweit bei einem sehr kleinen Anteil dieser Versorgungsfälle – auch wiederholte – Fehler passierten, die der danach sehr wohl gegebenen Massenverwaltung geschuldet seien, reiche es aus, dies, wie hier geschehen, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
48Schließlich seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns (1. Juli 2017) ausreichend berücksichtigt worden. Die Ratenhöhe halte sich im Rahmen der von der Klägerin im Anhörungsverfahren selbst genannten Beträge. Zum anderen seien die für eine private Krankenversicherung in Deutschland behaupteten Kosten von monatlich 800,00 bis 1.000,00 Euro bisher rein hypothetisch und angesichts der Beihilfeberechtigung der Klägerin im Umfang von 70 v. H. auch nicht sehr glaubhaft. Da die Klägerin ihre wirtschaftliche Lage bislang nicht eindeutig offengelegt sowie durch entsprechende Nachweise belegt habe, und auch in Anbetracht des Umstandes, dass durch den Verkauf ihrer Arztpraxis, den die Klägerin erst in einer E-Mail vom 2. Februar 2016 erwähne, ein entsprechendes Vermögen vorhanden sein dürfte, sei die im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung bezüglich des Verzichts in Höhe von 30 Prozent in Verbindung mit der Ratengewährung auch zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns ermessensgerecht.
49Dass ein Verschulden der Klägerin auch bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden könne, habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt hat. Für ein Doppelverwertungsverbot gebe es keinen Anhalt. Die anderslautende Wertung des Verwaltungsgerichtes sei zudem denklogisch zweifelhaft.
50Über das Zulassungsvorbringen hinausgehend trägt die Beklagte ferner vor: Der Rückforderungsbetrag sei (sogar) zu Gunsten der Klägerin zu niedrig angesetzt worden, da im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Versorgungsbezüge in Höhe von saldiert 43.263,23 Euro zu viel gezahlt worden seien, was bei dem gewährten Teilverzicht von 30 v. H zu einer Rückforderung in Höhe von eigentlich 30.284,26 Euro (statt 28.417,28 Euro) hätte führen müssen. Tatsächlich sei im Rahmen der angefochtenen Billigkeitsentscheidung daher ein teilweiser Verzicht auf ca. 34 v. H. der gesamten Überzahlungssumme ausgesprochen worden. Wie schon in der Klageerwiderung vom 19. September 2017 vorgetragen, sei die Überzahlung für das Jahr 2016 wegen eines Übertragungsfehlers auf Bl. 260 der Versorgungsakte falsch dargestellt worden. In jenem Jahr habe der Klägerin lediglich in den Monaten März, April und Dezember der ungekürzte Versorgungsbezug zugestanden, während er in allen restlichen Monaten des gesamten Überzahlungszeitraumes wegen der Höhe der in angemessenem Umfang anzurechnenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte vollständig geruht habe. In der Anlage werde die Neuberechnung für das Jahr 2016 sowie der Gesamtüberzahlung, welche die fehlerhafte Berechnung auf in der Versorgungsakte ersetzen solle, vorgelegt. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung gehe die Beklagte zudem davon aus, dass die Höhe der Überzahlung für die Jahre 2014 und 2015 rechnerisch zutreffend ermittelt worden sei. Insbesondere werde trotz der entgegenstehenden Erklärung der Klägerin an der Rückforderung für Januar 2014 festgehalten. Nach Aktenlage seien auch in jenem Monat hohe Einkünfte bezogen worden.
51Die Beklagte beantragt,
52das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. März 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.
53Die Klägerin beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Sie macht geltend, der Einzelfall rechtfertige das erstinstanzliche Urteil. Der Senat sehe zwar offenbar die Versäumnisse der Beklagten, meine aber wohl, dass ihrem Interesse mit dem erfolgten „Nachlass“ und der Möglichkeit der Ratenzahlung ausreichend Rechnung getragen worden sei. Sie sei der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil zutreffend eine Rückforderung der Beklagten verneint habe. Das „Verschulden“ der Beklagten an der Überzahlung, das das Verwaltungsgericht festgestellt habe, wirke sich hier besonders aus. Durch die lange Weiterzahlung trotz Kenntnis bzw. mindestens grob fahrlässiger Nicht-Kenntnis der fehlenden Anspruchsberechtigung der Klägerin sei sie nunmehr erheblich belastet. Es dürfe die Frage gestellt werden, was geschehen wäre, wenn sie weitere Jahre Bezüge erhalten hätte, die Beklagte aber erst Jahre später ihren Fehler erkannt hätte.
56Die Beklagte habe der Klägerin Leistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann geleistet. Die Klägerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt weder beantragt, diese Leistungen zu erhalten, noch habe sie die Beklagte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren gelassen. Insoweit sei – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe – hier ein Fall besonderer Umstände zu sehen.
57Die Klägerin habe im Gegenteil sogar dazu aufgefordert, die Zahlungen einzustellen, weil sie befürchtet habe, dass ihr die Leistungen der Beklagten nicht zustehen würden. Dennoch seien diese weiter gezahlt worden mit der Folge, dass sie davon habe ausgehen dürfen und müssen, dass die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Insoweit unterscheide sich dieser Fall von denjenigen, die der Senat aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiere. Die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten manifestiere sich in mehreren Handlungsabschnitten. Entgegen der im Zulassungsbeschluss geäußerten Auffassung seien dies genau die besonderen Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung nicht nur rechtfertigten, sondern das Ermessen der Beklagten auf null reduzierten.
58Der Senat sehe den weiteren Fehler der Beklagten lediglich als Verfestigung des einmaligen Fehlverhaltens. Dies bedeute aber, dass die Klägerin für das ursprüngliche Fehlverhalten der Beklagten zwar einen Nachlass bekäme, die Beklagte sich im weiteren jedoch nicht um die sich aufdrängende Aufklärung der Sache habe bemühen müsse. Diese Unterlassung habe zu der Überzahlung von über 40.000,00 Euro geführt. Es sei durch das Verschulden der Beklagten überhaupt zur Überzahlung gekommen. Durch die weiteren Ungenauigkeiten und Unterlassungen der Beklagten sei diese Überzahlung auch nicht gestoppt worden.
59Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 habe die Klägerin – pflichtgemäß – der Beklagten mitgeteilt, dass sie ab Februar 2014 voraussichtlich über Einkommen verfügen werde und ausdrücklich um Einstellung der Zahlung der Bezüge gebeten. Das Verwaltungsgericht habe hier richtigerweise in der Reaktion – bzw. deren Unterbleiben – eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten gesehen. Die Fortsetzung der Zahlung trotz ihrer Bitte könne bei der Klägerin nur den Eindruck erweckt haben, das bezogene Geld behalten zu dürfen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend gesehen, dass die weitere Mitteilung der Klägerin vom 26. April 2014, sie bemühe sich um eine Beschäftigung, erst recht Anlass hätte geben müssen, den Sachverhalt zu überprüfen. Dies sei nicht geschehen. Sodann habe das Verwaltungsgericht auf die „Kontrolle“ der Angelegenheit durch die Beklagte abgestellt. Diese habe sich aber in der Anforderung einer Lebensbescheinigung erschöpft und ohne Anforderung weiterer Einkommenserklärungen zur weiteren Zahlung bzw. Nachzahlung von Unterhaltsbeträgen geführt.
60Selbst als keine der angeforderten Einkommensnachweise erbracht worden seien, seien die Zahlungen fortgesetzt worden. Briefe habe die Beklagte nicht an die zutreffende Anschrift versandt, obwohl diese ihr bekannt gegeben worden sei. Insoweit habe sie mehrfach dazu beigetragen, dass die Klägerin für sie unerkannt, die erheblichen Zahlungen erhalten habe. Dabei habe die Beklagte unterschwellig offenbar in die Ermessenserwägungen (nachträglich im Widerspruchsbescheid) einfließen lassen, dass die Klägerin gewusst habe oder habe wissen müssen, dass ihr die zugeflossenen Gelder nicht zugestanden hätten. Unabhängig davon, dass dies nach den obigen Erwägungen unzutreffend sei, wäre dies eine im Rahmen der Ausübung des Ermessens unzulässige Betrachtung, da diese schon bei der fehlenden Einrede der Entreicherung ihren Niederschlag gefunden habe.
61Darüber hinaus treffe die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Beklagte erhebliche Ermessenserwägungen erst im Klageverfahren und nicht bereits im Ursprungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgenommen habe.
62Sie – die Klägerin – habe zwar nunmehr eine Rente in Höhe von 3.000,00 Euro, müsse jedoch monatlich 420,00 Euro Steuern zahlen und einen hohen Krankenversicherungsbeitrag, so dass 1.550,00 Euro verblieben. Die entsprechenden Unterlagen würden umgehend nachgereicht. Nach den aktuellen Pfändungstabellen des § 850c ZPO seien 1.409,00 Euro pfändungsfrei, weil ein solcher Betrag zum Überleben notwendig sei. Die festgesetzte Rückzahlungsrate von monatlich 350,00 Euro würde die Differenz zwischen dem ihr zur Verfügung stehenden und dem pfändungsfreien Einkommen bereits überschreiten. Es bestehe die Gefahr, dass sie in Altersarmut falle. Sie versuche, durch eine derzeit defizitäre Arztpraxis in Dänemark hinzuzuverdienen. Hinzu komme ihr Alter bereits zum Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung. Laut dem Statistischen Bundesamt habe sie jetzt zumindest die für ihren Jahrgang zu erwartende mittlere Lebenserwartung erreicht. Hinzu komme, dass sie an einem „Stress-Diabetes Typ II“ mit einer Insulinresistenz erkrankt sei und die Folgeerkrankungen sich in nächster Zeit einstellen würden, was ihre Lebenserwartung zusätzlich reduziere. Um die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen in diesem Zusammenhang zu verlangsamen, bedürfe es einer teuren Medikation, auf die sie in der Schweiz eingestellt worden sei, die aber das staatliche dänische Gesundheitswesen nicht bewillige. Dadurch entstünden ihr Kosten von ca. 100,00 Euro monatlich. Die entsprechenden Unterlagen auch hierzu würden umgehend nachgereicht. Im Übrigen werde auf das diesseitige Vorbringen im Zulassungsverfahren verwiesen.
63Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 31. Oktober 2024 verwiesen.
64Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
65E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
66Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
67Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 9. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 ist nach der im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
68Der Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch in der zuletzt geforderten Höhe von 28.417,28 Euro zu. In dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 hat die Klägerin Versorgungsbezüge (jedenfalls) in Höhe der in dem Bescheid vom 9. November 2016 angeführten 40.596,12 Euro zu viel erhalten (dazu 1.). Die im Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung, diesen Betrag aus Gründen der Billigkeit um 30 Prozent auf 28.417,28 Euro zu reduzieren, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine weitere Reduzierung des Rückzahlungsbetrages war nicht geboten (dazu 2.).
69Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG in der (unverändert gebliebenen) Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3).
70Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind erfüllt.
711. Die Klägerin hat Versorgungsbezüge in Höhe von (jedenfalls) 40.596,12 Euro zu viel erhalten (dazu unter a). Sie kann sich gegenüber der Rückforderung nicht darauf berufen, die Bereicherung sei weggefallen (dazu b).
72a) Die Klägerin hat in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Versorgungsbezüge in Höhe von (jedenfalls) 40.596,12 Euro ohne Rechtsgrund erlangt. Die Zahlungen hatten ihren Rechtsgrund zwar ursprünglich in dem Abhilfebescheid vom 23. Mai 2013, mit dem die Versorgungsbezüge in der Form eines Unterhaltsbeitrags für die Zeit ab Mai 2012 festgesetzt wurden. Deren (monatliche) Höhe ergab sich für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 und dem 1. Januar 2013 aus der dem Bescheid beigefügten Anlage „Festsetzung der Versorgungsbezüge“ und danach aus den weiteren Bezügemitteilungen. Dieser Rechtsgrund ist entfallen. Die Klägerin hatte in dem streitgegenständlichen Zeitraum anrechenbare (monatliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung, die zum Ruhen der Versorgungsbezüge geführt haben. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits in dem Abhilfebescheid vom 23. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass Erwerbseinkommen wie z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien. Es werde in diesem Zusammenhang gebeten, insbesondere das beigefügte Merkblatt für Versorgungsberechtigte – betreffend die Anzeige- und Mitwirkungspflichten – zu beachten. Unterbleibe die Mitteilung über den Bezug von Erwerbseinkommen und komme es dadurch zu Überzahlungen, seien die überzahlten Versorgungsbezüge zurück zu zahlen. Diese Bedingung ist eingetreten, soweit die Klägerin in den Jahren 2014 und 2015 sowie den Monaten Januar und Februar 2016 sowie von Mai bis November 2016 anrechenbare Einkünfte bezogen hat. Ausweislich der – nach der im Berufungsverfahren aufgrund des Hinweises der Klägerin, sie habe im März, im April und im Dezember 2016 keine Einkünfte gehabt, für das Jahr 2016 erfolgten Korrektur – sachlich und rechnerisch nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten vom 9. November 2016 beläuft sich die Überzahlung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2014 bis 2016 sogar auf eine in Höhe von insgesamt 43.263,23 Euro und übersteigt damit den tatsächlich zurückgeforderten Betrag.
73Die Beklagte hat in den Berechnungen auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Einkommensnachweise über ihre in der Schweiz bezogenen, deutlich höheren Einkünfte ein Einkommen in Höhe von (nur) 3.425,00 Euro für Januar und Februar 2014, in Höhe von 3.525,00 Euro für März 2014 bis Februar 2015 und in Höhe von 3.600,00 Euro für März 2015 bis Dezember 2016 eingestellt. Die Klägerin, die die Überzahlungen dem Grunde nach nicht bestreitet, hat diese im Ansatz für sie günstigere Vorgehensweise nicht beanstandet. Sie hat auf die ausdrückliche Nachfrage der Beklagten vom 12. August 2016, ob ihr tatsächliches Einkommen die zuletzt eingestellten „fiktiven“ Einkünfte in Höhe von 3.600,00 Euro unterschritten habe, nicht geantwortet.
74Die Behauptung der Klägerin, sie habe erst ab Februar 2014 bzw. ab dem 14. Juli 2014 Einkommen bezogen, wird durch den Inhalt des vorgelegten, auf einem standardisierten Formular (605.040.18, Form. 11) ausgestellten Lohnausweises der A. AG, V., vom 14. Januar 2015 (Beiakte Heft 1, Bl. 183) widerlegt. Danach hat die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 einen Bruttolohn von 73.300,00 CHF bezogen. Damit ist eindeutig belegt, dass die Klägerin bei diesem Arbeitgeber bereits ab dem 1. Januar 2014 Einkommen erzielt hat. Dass auf dem genannten Formular ausgestellte Lohnausweise den Bezug der Einkünfte tagesscharf erfassen, lässt sich beispielhaft dem weiter vorgelegten Lohnausweis des Diakonieverbandes Y., F., vom 9. Januar 2015 (Beiakte Heft 1, Bl. 184) entnehmen, der die von diesem Arbeitgeber bezogenen Einkünfte für die Zeit ab dem 14. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 belegt. Die Höhe der von der Beklagten errechneten Rückforderungssumme als Differenz der Bruttobezüge, die die Beklagte tatsächlich ausgezahlt hat, und der Bruttobezüge, die der Klägerin zugestanden hätten, ist nicht zu beanstanden.
75Vgl. zur Berechnung des Umfangs der ungerechtfertigten Bereicherung BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris, Rn. 17.
76b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.
77Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Fraglich ist schon, ob die Klägerin in diesem Sinne nicht mehr bereichert (entreichert) ist. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob sie (auch) ihre fraglichen Versorgungsbezüge überhaupt für ihren Lebensbedarf eingesetzt hat. Gegen die Richtigkeit einer solchen Annahme spricht, dass sie in der Schweiz jeweils ein beachtliches monatliches Einkommen erzielt hat, dessen Höhe auch nicht durch ihren Verweis auf die in der Schweiz vergleichsweise deutlich höheren Lebenshaltungskosten relativiert wird, weil es an diese Kosten angepasst war.
78Diesen Zweifeln muss der Senat aber nicht nachgehen, weil eine Entreicherung schon deshalb unberücksichtigt bleiben muss, weil die Klägerin der verschärften Haftung gemäß § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterliegt. Zur Begründung macht sich der Senat die zutreffenden – und von der Klägerin nicht angegriffenen – Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 10 und11 des Abdrucks des angefochtenen Urteils vollinhaltlich zu eigen.
792. Die von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Sie erweist sich – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht zulasten der Klägerin als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.
80a) Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass die Behörde von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig absieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise erst ab einem späteren Zeitpunkt verlangt oder in Teilbeträgen (Ratenzahlung) ermöglicht.
81Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998– 2 C 21.97 –, juris, Rn. 20.
82Die Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
83Vgl. hierzu und auch zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, juris, Rn. 21 ff.; vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris, Rn. 32 ff., vom 21. Februar 2019– 2 C 24.17 –, juris, Rn. 18 ff., jeweils zu § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bzw. gleichlautendem Landesrecht, sowie vom 16. Juli 2020– 2 C 7.19 –, juris, Rn. 30 ff., zu der Parallelvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, alle m. w. N.; ferner OVG S-H, Urteil vom 11. April 2024 – 2 LB 9/23 –, juris, Rn. 70 ff., m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 A 1729/19 –, juris, Rn. 19 ff.
84Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also – hier – des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausreichende Aufklärungspflicht besteht nicht.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998– 2 C 21.97 –, juris, Rn. 22.
86Der Gesetzgeber hat es auch und gerade im Regelungsbereich des § 62 Abs. 2 BeamtVG in der anzuwendenden Fassung vom 5. Januar 2017 nicht bei dem Grundsatz belassen, dass eine Ermittlung von Amts wegen zu erfolgen hat. Er hat dem Versorgungsberechtigten, also dem Ruhestandsbeamten oder dem Hinterbliebenen, vielmehr eine besondere, eigenverantwortlich zu erfüllende Verpflichtung auferlegt, die ihre Rechtfertigung in der auch das Versorgungsverhältnis prägenden beamtenrechtlichen Treuepflicht findet.
87Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. April 2012– 1 A 1522/11 –, juris, Rn. 35; Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Mai 2023, § 62 Rn. 49.
88Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen. Auch Verschuldensbeiträge des Beamten im Zusammenhang mit den Anzeige- und Mitwirkungspflichten, die schon der Berufung auf die Entreicherung entgegenstehen, sind in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen (sog. „Doppelverwertung“).
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 A 1729/19 –, juris, Rn. 23.
90Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen.
91Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020– 2 C 7.19 –, juris, Rn. 32 (zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), und vom 21. Februar 2019– 2 C 24.17 –, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 A 1729/19 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
92Liegt hingegen kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung der Versorgungsbezüge vor, genügt es regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheides zu treffenden Billigkeitsentscheidung, angemessene Ratenzahlungsmöglichkeiten einzuräumen.
93Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020– 2 C 7.19 –, juris, Rn. 33 (zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), und vom 21. Februar 2019– 2 C 24.17 –, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 A 1729/19 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N.
94b) Gemessen hieran weist die in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 getroffene Billigkeitsentscheidung keine Ermessensfehler auf, die die Klägerin in ihren Rechten verletzten würden.
95Anders als die Klägerin und das Verwaltungsgericht meinen, war die Beklagte nicht gehalten, den Rückzahlungsbetrag weiter zu kürzen oder ganz auf eine Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge zu verzichten. Die Klägerin ist im Gegenteil durch die in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 getroffene Billigkeitsentscheidung, den Rückforderungsbetrag um 30 Prozent zu reduzieren, wegen des Gewichts ihres eigenen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung – ungerechtfertigt – begünstigt (dazu aa). Es bestehen auch vor diesem Hintergrund und nach Aktenlage keine sonstigen besonderen Umstände, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung hinsichtlich der eingeräumten Möglichkeit, den Rückzahlungsbetrag in Raten von monatlich 350,00 Euro zurückzuzahlen (dazu bb).
96aa) Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten im Verhältnis zu dem Verursachungsbeitrag Klägerin in einem solchen Maße überwiegen würde, dass eine weitere Reduzierung des Rückzahlungsbetrages oder gar ein Verzicht auf die Rückforderung unter Ermessensgesichtspunkten angezeigt gewesen wäre. Die Beklagte hat mit der Kürzung im Umfang von 30 Prozent des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs vor dem Hintergrund der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung der Sache nach eingeräumt, sie treffe an der Überzahlung der Versorgungsbezüge ein überwiegendes Verschulden. Diese Einschätzung trifft jedoch nicht zu. Der Verursachungsbeitrag der Klägerin hat im Ergebnis sogar ein höheres Gewicht als der Verursachungsbeitrag der Beklagten. Die abweichende Einschätzung des Verwaltungsgerichts übersieht nicht nur, dass die Beklagte nach den oben angeführten Grundsätzen gerade keine (Amts)Aufklärungspflicht trifft, sondern verkennt auch Inhalt und Bedeutung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Klägerin nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der vom 22. März 2012 bis zum 10. Januar 2017 geltenden und damit für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 15. März 2012. Nach dieser (abgesehen von der mit Wirkung vom 1. Januar 2023 erfolgten Streichung des Verweises auf § 14a BeamtVG insoweit auch heute unverändert geltenden) Vorschrift war der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Regelungsbehörde u. a. die Verlegung des Wohnsitzes (Nr. 1 der Norm) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2 (Nr. 2 der Norm) BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Diesen und den weiteren Anzeigepflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist nur genügt, wenn der Versorgungsberechtigte den jeweiligen Sachverhalt in seiner Anzeige eindeutig und ausführlich darstellt. Die Verpflichtung zur Anzeige von Einkünften ist daher nur dann erfüllt, wenn auch deren Höhe und jede Änderung richtig angezeigt werden.
97Vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Mai 2023, § 62 BeamtVG Rn. 50; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetze, Stand September 2024, § 62 BeamtVG Rn. 25.
98Dementsprechend ist in dem Hinweisblatt für Versorgungsberechtigte zu der Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 BeamtVG, das der Klägerin wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, unter Ziffer III. 1. der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass (auch) jede Änderung in der Höhe der Einkünfte unverzüglich anzuzeigen ist. Die Klägerin hat gemessen hieran wiederholt die ihr obliegenden Anzeige- und Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Bei dieser Bewertung kann offenbleiben, ob die Klägerin auch die zahlreichen Wechsel ihres Wohnsitzes nicht oder nicht unverzüglich angezeigt hat. Sie hat in dem Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2016 nämlich jedenfalls wiederholt schuldhaft gegen ihre einkommensbezogenen Anzeigepflichten verstoßen. Ihr darin liegender Verursachungsbeitrag wiegt bei einer zeitabschnittsbezogenen Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der Verursachungsbeitrag der Beklagten. Während dem Verursachungsbeitrag der Beklagten nur in dem elfmonatigen Zeitraum von September 2014 bis Juli 2015 ein größeres Gewicht zukommt als dem Beitrag der Klägerin, liegt es in den insgesamt mit 21 Monaten deutlich längeren verbleibenden Teilzeiträumen (Januar 2014 bis einschließlich August 2014 und von August 2015 bis – jedenfalls – einschließlich August 2016) des Rückforderungszeitraums nämlich eindeutig umgekehrt.
99Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
100Die Überzahlung der Versorgungsbezüge für den Monat Januar 2014 beruhte allein darauf, dass die Klägerin den Bezug ihrer in diesem Monat erzielten Einnahmen nicht unverzüglich angezeigt hat. Dass sie schon in diesem Monat anrechenbare und zu einem Ruhen ihres Versorgungsanspruchs führende Einnahmen bezogen hat, ist – hier allerdings zweifelsfrei – erst den unter dem 22. Februar 2016 vorgelegten Lohnausweisen ihres damaligen Arbeitgebers zu entnehmen. Es spricht nichts für die Annahme, dass die Klägerin den Umstand, dass sie in der Schweiz eine Anstellung gefunden hatte, nicht schon rechtzeitig vor der Anweisung des Unterhaltsbeitrages für den Monat Januar 2014 hätte mitteilen und dabei nicht sowohl konkrete Angaben zu ihrem Arbeitgeber als auch zur Höhe des zu erwartenden Einkommens hätte machen und entsprechende Belege vorlegen können. Der Klägerin war aufgrund der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bekannt, dass es dieser Angaben für eine Prüfung ihrer Anspruchsberechtigung bedurfte. Sie hätte ferner auch ohne Weiteres den mit dem Abhilfebescheid vom 23. Mai 2013 übersandten Hinweis- und Merkblättern entnehmen können, dass sie zu einer entsprechenden Angabe verpflichtet war. Die Formulierungen in dem Hinweisblatt für Versorgungsberechtigte zu der Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 BeamtVG sind unmissverständlich.
101Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, bot die – inhaltlich zudem unzutreffende – Kurzmitteilung der Klägerin vom 30. Dezember 2013, sie beziehe voraussichtlich ab Februar 2014 Einkommen, keinen zwingenden Anlass, die Zahlung der Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt einzustellen. Die entsprechende Bitte der Klägerin ging ins Leere, weil sie mit ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2013 nicht im Ansatz ihrer Anzeigepflicht genügt hatte. Die Klägerin hat in der Sache nicht den tatsächlichen Bezug von Einkünften angezeigt, sondern einen solchen lediglich als „voraussichtlich“ angekündigt. Es fehlten zudem nicht nur konkrete Angaben zu der Art, sondern insbesondere zu der Höhe der voraussichtlichen Einkünfte als erforderliche Grundlage für eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und eventuelle Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten war insoweit demgegenüber von deutlich geringerem Gewicht. Diese war nämlich, wie bereits ausgeführt, zu eigenen Ermittlungen nicht verpflichtet. Nachfragen zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin wären daher zwar vielleicht sinnvoll gewesen, mussten aber nicht erfolgen.
102Die Klägerin hat ihr Einkommen auch nicht im Zusammenhang mit der (angemahnten) Vorlage der unterschriebenen Einverständniserklärung „Steuer“ unter dem 4. März 2015 ordnungsgemäß angezeigt. Aus ihrer Sicht hätte es spätestens zu diesem Anlass mehr als nahegelegen, bei der Beklagten, wie in dem Hinweisblatt zu § 62 Abs. 2 BeamtVG ausdrücklich angeregt, nachzufragen, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich noch vorliegen. Dies gilt vor allem deshalb, weil sie zu diesem Zeitpunkt wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass der Unterhaltsbeitrag für Februar 2014 entgegen ihrer Erwartung ausgezahlt worden war. Sie durfte aus diesem Umstand nicht den Schluss ziehen, der Unterhaltsbeitrag stehe ihr trotz ihres hohen Einkommens zu. Es fehlte aus in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Gründen an den notwendigen Berechnungsgrundlagen für eine entsprechende Prüfung der Beklagte. Es hätte sich ihr daher im Gegenteil aufdrängen müssen, dass sie mit dem Schreiben vom 30. Dezember 2013 ihrer Anzeigepflicht für die Zeit ab Februar 2014 nicht genügt hatte.
103Eine Nachfrage zum Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen ist auch nicht auf die Anfrage der Beklagten vom 15. April 2014 zu der aktuellen Bankverbindung erfolgt. Die Klägerin hat mit ihrem aus Liverpool versandten Schreiben vom 26. April 2014 vielmehr ihre neue schweizerische Bankverbindung mitgeteilt, was bei der Annahme, sie habe keinen Zahlungsanspruch mehr, ersichtlich entbehrlich gewesen wäre, und weiter nur noch erklärt, sie beabsichtige, in die Schweiz umzuziehen und stehe derzeit in Bewerbungsgesprächen; es sei jedoch schwierig in ihrem Alter einen gut bezahlten Job zu finden. Dass sie in der Schweiz seit Januar 2014 einen „gut bezahlten Job“ hatte, hat sie dabei wahrheitswidrig unterschlagen. Da die Klägerin ihre verspätete Reaktion auf das Schreiben vom 22. Januar 2014 nicht mit der in der Schweiz bereits ausgeübten Berufstätigkeit, sondern mit dem bislang unbekannten Sachverhalt begründet hat, sie sei seit 2013 gelegentlich quasi unentgeltlich gegen Kost und Logis als Schiffsärztin tätig gewesen, musste die Beklagte nicht einmal mehr vermuten, die Klägerin könne möglichweise bis dahin im Jahr 2014 anrechenbare Einkünfte in erheblichem Umfang gehabt haben. Da sich das Schreiben vom 30. Dezember 2013 aufgrund dieser Angaben erledigt hatte, waren auch weitere (nicht gebotene) Ermittlungen in diese Richtung nicht mehr sinnvoll. Aus der Sicht des Empfängers, also der Beklagten, folgte aus dem Schreiben vom 25. April 2014, dass die Klägerin ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 und aktuell kein signifikantes Einkommen mehr hatte, sie sich noch in Großbritannien aufhielt und sie bei einem Erfolg der laufenden Bewerbungen in die Schweiz umziehen und erst ab dann Einnahmen erzielen werde. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte annehmen, dass der weitere Bezug der Versorgungsbezüge aktuell zu Recht erfolgte und die Klägerin ihr Einkommen bei einem Erfolg der Bewerbungsbemühungen in Erfüllung ihrer Anzeigepflichten von sich aus mitteilen werden. Insoweit fehlte es danach an einem über die bloße Auszahlung hinausgehenden Verursachungsbeitrag der Beklagten.
104Mit Blick auf die (aus der Sicht der Beklagten noch laufenden) Bewerbungsbemühungen der Klägerin hat die Beklagte diese in der Folge unter dem 22. Mai 2014 und erneut unter dem 7. August 2014 aufgefordert, die Erklärung „Einkommen“ vorzulegen. Die Klägerin hat hierauf mit dem sachlich unvollständigen und daher missverständlichen Bemerken „seit dem 14.07.2014 habe ich eine Anstellung in der Schweiz“ unter dem 22. August 2014 unter einer (bis dahin unbekannten) Adresse in Zürich reagiert und Angaben zur Höhe ihres Einkommens („12.500 CHF vor Steuern“) gemacht. Anders als im Vordruck gefordert, hat sie diese Angaben zwar nicht durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen ist (erst) die ab diesem Zeitpunkt erfolgte weitere Auszahlung der Versorgungsbezüge überwiegend der Beklagten zuzurechnen.
105Dies gilt allerdings nur bis zum Eingang des nach mehrmaliger Aufforderung der Beklagten, eine Lebensbescheinigung vorzulegen, eingegangenen Schreibens der Klägerin vom 18. Juli 2015. Ab diesem Zeitpunkt ist die weitere Auszahlung des Unterhaltsbeitrags (wieder) überwiegend der Klägerin zuzurechnen. Die von ihr unter dem 22. August 2014 gemachten Angaben zum Einkommen sind aufgrund des Inhalts dieses Schreibens für die Zukunft obsolet geworden. Die Klägerin hat unter einer bis dahin unbekannten Adresse in P. in Österreich erklärt, sie sei – was nicht angezeigt worden war – kurzfristig in Berlin gemeldet gewesen. Gründe hierfür hat sie nicht genannt. Die beigefügte Anmeldebescheinigung datiert vom 14. Januar 2015, die Abmeldebestätigung des Bezirksamts K.-B. von Berlin wurde unter dem 20. März 2015 versendet. Vor diesem Hintergrund war aus Empfängersicht davon auszugehen, dass das früher (allein) behauptete Einkommen in der Schweiz schon seit längerem, jedenfalls aber aktuell nicht mehr erzielt wird. Der Klägerin ohne weiteres mögliche Angaben zu den im Jahr 2015 erzielten anrechenbaren Einkünften fehlen und waren auch der am 20. August 2015 eingegangenen Lebensbescheinigung der Behörden in F., Schweiz, vom 17. August 2015 – mit einer bis dahin nicht angezeigten Anschrift – nicht beigefügt.
106Nach wiederholter Aufforderung der Beklagten, ihre Einkommensverhältnisse ab dem Jahr 2012 zu belegen, legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2015 zwar den Einkommensbescheid für das Jahr 2012 vor. In welcher Höhe sie in den Jahren 2014 und 2015 Einnahmen erzielt hat, hat sie dabei aber erneut pflichtwidrig nicht angegeben, obwohl ihr die Einkommensnachweise ihrer Arbeitgeber für das Jahr 2014 zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen.
107Erstmals unter dem 22. Februar 2016 hat sie vollständige Einkommenserklärungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie für die Monate Januar und Februar 2016 vorgelegt. Diese Erklärungen boten der Beklagten jedoch keinen zwingenden Anlass, die Zahlungen der Versorgungsbezüge (auch) für die Zukunft einzustellen. Die Klägerin hat nämlich zugleich angegeben, sie sei seit dem 20. Februar 2016 arbeitslos und beziehe kein Arbeitslosengeld (BA Heft 1, Bl. 168 und 169). Erst unter dem 29. Juli 2016 hat sie (verspätet) mitgeteilt, sie beziehe seit dem 1. Mai 2016 wieder Einkommen, wobei erneut die erforderlichen Angaben zu dessen Höhe fehlten. Erst mit der Vorlage der Einkommensnachweise mit E-Mail vom 12. August 2016 ist die Klägerin ihrer Anzeigepflicht insoweit nachgekommen. Die Beklagte hat daraufhin die Zahlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab dem 1. September 2016 eingestellt.
108bb) Auch die der Klägerin zugebilligte Möglichkeit, den Rückzahlungsbetrag in Raten von monatlich 350,00 Euro zurück zu zahlen, verletzt diese nicht in ihren Rechten.
109Sie ist auch hierdurch wohl schon bessergestellt als unter Billigkeitsgesichtspunkten an sich gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung hätte der Klägerin wohl nicht mehr eingeräumt werden müssen, weil ihren wirtschaftlichen Interessen schon durch die – im Verhältnis zu ihrem erheblichen Verursachungsbeitrag – jedenfalls stark überhöhte Reduzierung des Rückforderungsbetrages mehr als angemessen Rechnung getragen worden war.
110Jedenfalls aber sind Ermessensfehler bezogen auf die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht erkennbar. Die Klägerin hat bis zu diesem Zeitpunkt – und entgegen der anwaltlichen Ankündigung – bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht nicht abgenommen, dass sie im Zeitpunkt der Widerspruchentscheidung von 240,00 CHF im Monat gelebt hat. Die Behauptung, sie werde von einem Bekannten unterstützt, bei dem sie auch wohne, ist schon nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vorgebracht worden ist. Unabhängig davon ist sie mangels konkreter Nachweise im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch völlig unbrauchbar. Es ist daher grundsätzlich ermessensgerecht, dass die Beklagte ihre Billigkeitsentscheidung allein auf die zumindest im Ansatz konkreten und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin zu ihrer deutschen Rente gestützt hat.
111Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung war es auch nicht geboten, die Rückzahlungsraten auf den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge zu beschränken. Das zwingende Verbot des § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen kann, betrifft die Durchsetzung der Rückforderung und lässt den Rückzahlungsanspruch unberührt. Zudem wird der Dienstherr die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungsempfängers nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zuverlässig auf Dauer bestimmen können. Eine Änderung des die Ratenzahlungen ermöglichenden Rückforderungsbescheides zugunsten des Versorgungsempfängers ist aus diesem Grunde nicht erforderlich.
112Die Höhe des Rückforderungsbetrages gebot ebenfalls keine weitergehende Billigkeitsentscheidung. Der langdauernde Tilgungszeitraum beruht zum einen auf dem Umfang der Überzahlungen und zum anderen auch und gerade darauf, dass auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin Rücksicht genommen worden ist.
113Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
115Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.