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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2019 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 3. April 2018 als Dienstunfall anzuerkennen, als unbegründet abgewiesen. Insbesondere könne unter Ausschöpfung aller der Kammer zur Verfügung stehenden Mittel nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die erlittene Achillessehnenruptur ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf der Teilnahme am Dienstsport beruhe. Nach Überzeugung des Gerichts sei es nach einem schnellen Antritt bei einem Fußballspiel zu dem Unfallereignis gekommen. Soweit der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zusätzlich ausgeführt habe, er sei vor dem schnellen Antritt bei einer Abbremsbewegung im Zuge der Ausführung einer "Grätsche" mehrfach mit der Ferse über den Boden "geschrappt", sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Weder im Rahmen der Unfallmeldung noch im Aufnahmebericht des A.-Hospitals N. vom 3. April 2018 werde erwähnt, dass der Verletzung das beschriebene Geschehen vorangegangen sein soll. Aber auch bei Wahrunterstellung des – erst im Nachhinein – vom Kläger ergänzten Geschehensablaufes sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Unfallereignis nicht bewiesen. Der beschriebene Geschehensablauf sei bei regulärer gesundheitlicher Konstitution im Normalfall nicht geeignet, eine Ruptur der Achillessehne auszulösen. Das Gericht folge insofern den gutachterlichen Stellungnahmen des Amtsarztes vom 24. Juli 2018, vom 26. März 2019, vom 6. Juni 2019 und der vergleichbaren Rechtsprechung. Danach handele es sich bei der Achillessehne um eine der stärksten Sehnen des menschlichen Körpers. Eine gesunde Sehne reiße nur durch direkte Gewalteinwirkung von außen – wie spitze Stich- und Schnittverletzungen oder stumpfe Gewalt wie Tritte – oder durch indirekte Gewalteinwirkung in Form extremer Überdehnung. In den letztgenannten Fällen zeichne sich ein Unfallmechanismus durch unphysiologische, unkoordinierte und unkontrollierte Belastungen aus, die vom normalen, motorisch koordinierten Bewegungsablauf, auf den die Achillessehne ausgelegt sei, abwichen. Eine solche Gewalteinwirkung habe hier offenkundig nicht vorgelegen. Der Amtsarzt führe nachvollziehbar aus, dass es an einem adäquaten Trauma fehle, da dem Unfallerfolg keine unphysiologische Bewegung vorangegangen sei. Auch die Rechtsprechung setze vergleichbare Bewegungsabläufe wie den „schnellen Antritt“ aufgrund fehlender außergewöhnlicher Dynamik mit alltäglichen Körperbewegungen gleich, und zwar auch dann, wenn er, wie vom Kläger beschrieben, als Start zu einem Sprint diene. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers zum Unfallhergang im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das Aufschlagen mit der Ferse auf dem Hallenboden stelle keine direkte Gewalteinwirkung auf die Achillessehne, sondern – wenn überhaupt – auf die Ferse selbst dar. Den insoweit nachvollziehbaren Angaben des Amtsarztes zufolge spreche zudem gegen eine erhebliche Gewalteinwirkung, dass im Rahmen der ambulanten Erstversorgung vom 3. April 2018 keine Prellmarke, Schürf- oder Platzwunde, die auf eine stumpfe Krafteinwirkung hinweisen würde, dokumentiert worden sei. Auch eine extreme Überdehnung sei von dem Kläger nicht beschrieben worden. Fehle es demnach an einer außergewöhnlichen Belastungssituation, die auch eine gesunde Sehne rupturieren könnte, müsse von einer degenerativen Vorschädigung und demnach von einer – rechtlich unbeachtlichen – Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Zum Sehnenriss hätte es ebenso beim privaten Sport oder anderen privaten Situationen, in denen ein kurzer Sprint erforderlich werde, kommen können. Bei einer Vorschädigung der Achillessehne des Klägers sei einerseits dieser die Qualität der wesentlich wirkenden Ursache für die Ruptur beizumessen und damit andererseits – mangels ganz besonderer Umstände – die Kausalität des Unfallgeschehens abzulehnen. Eine bereits bestehende degenerative Veränderung der Achillessehne könne vorliegend auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Zum einen entspreche es gesicherten medizinischen Erfahrungstatsachen, dass degenerative Veränderungen der Achillessehne bereits ab einem Alter von 25 Jahren zu beobachten seien. Zum anderen bedürfe es für eine aussagekräftige Beurteilung des Zustandes der Achillessehne der Untersuchung einer Probe, die zum Vergleich sowohl den Rissrand als auch umliegendes gesundes Gewebe enthalte. Eine entsprechende Untersuchung sei bei dem Kläger nicht mehr möglich. Die histologische Untersuchung der bei der Operation entnommenen Gewebeprobe habe nicht stattgefunden, weil diese – nach den Angaben des Klägers – auf dem Weg ins Labor abhandengekommen sei. Unabhängig davon sei anzumerken, dass der histologischen Untersuchung der Gewebeprobe einer Achillessehne nach der Rechtsprechung aufgrund der selektiven Gewebeprobengrundlage keine abschließende Beweiskraft zukomme. Dass der Chirurg, der – vor dreieinhalb Jahren – beim Kläger die Achillessehnenoperation durchgeführt habe, hinreichend sichere Angaben zum Zustand des Gewebes machen könne, erscheine ebenfalls ausgeschlossen. Der Operationsbericht vom 5. April 2018 über den Eingriff enthalte keine Angaben zur Histologie. Die mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhalts gehe nach der ständigen Rechtsprechung zur Beweislast im Dienstunfallrecht zum Nachteil des Klägers. Die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer Vorschädigung schließe die Annahme einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden aus. Schließlich genüge es auch nicht, wenn sich der Kläger darauf berufe, eine Degeneration sei nicht feststellbar. Damit sei nicht zugleich nachgewiesen, dass der "schnelle Antritt" – entgegen der dargestellten naturwissenschaftlichen Betrachtungsweise – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden gewesen sei.
4II. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
5Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023– 1 A 25.21 –, juris, Rn. 2 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
7Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 8. Februar 2022 die begehrte Zulassung der Berufung nicht.
8I. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
9Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023– 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen).
11Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen genügt zum Teil bereits nicht den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung (dazu 1.) und zeigt im Übrigen keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu 2.).
121. Die das Zulassungsvorbringen einleitenden, abstrakt gehaltenen Ausführungen genügen nicht den dargestellten Anforderungen an die Darlegung. Sie setzen sich zu einem großen Teil schon nicht mit dem Inhalt des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils auseinander. Dies gilt namentlich für die im Allgemeinen zu würdigenden Faktoren bei der Begutachtung von Sehnenschäden, zu den drei verschiedenen Möglichkeiten eines Sehnenrisses sowie zu Beispielen jeweils einer unphysiologischen oder physiologischen Belastung bei im Einzelnen genannten Abläufen, zitiert nach Mehrtens/Valentin/Schönberger in dem Werk „Arbeitsunfall und Berufskrankheit“. Diese theoretischen Grundlagen werden weder in eine Beziehung zu den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung gestellt noch im weiteren in der Zulassungsbegründung (konkret) aufgegriffen.
13Dabei hilft auch die zitierte generelle Klassifizierung, wonach teilweise der schnelle Antritt (im Sinne eines Abstoßes) mit fußsohlenwärtiger Belastung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks (50-60% aller Achillessehnenrupturen) als typischer Unfallmechanismus und physiologische Belastung gesehen werde, vorliegend nicht weiter. An gleicher Stelle heißt es abschließend nämlich, dass in diesen Fällen zu differenzieren sei. Die zu beachtenden Differenzierungskriterien werden im Zulassungsvorbringen aber nicht wiedergegeben.
14Ohne dass es vorliegend noch darauf ankommt, ist anzumerken, dass die Ausführungen in dem genannten Werk im Anschluss an die vom Kläger zitierte Stelle tatsächlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigen. Dort heißt es wie folgt:
15„Es handelt sich nicht um eine unphysiologische Bewegung, da die Achillessehne hierfür gebaut und funktionell vorgesehen ist; daher ist grundsätzlich der schnelle Antritt für eine eingetretene Zusammenhangstrennung unbeachtlich. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht ungeplante Änderungen des Bewegungsablaufs (z. B. durch eine Bodenunebenheit) zu einer zusätzlichen Belastung der Achillessehne geführt haben, welche diese bei maximaler physiologischer Anspannung nicht mehr kompensieren konnte.“
16Vgl. Mehrtens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Aufl. 2010, S. 401 f.
172. Im Übrigen ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Unfallereignis (zu diesem Erfordernis a)) legt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht dar (dazu b)).
18a) Das Tatbestandsmerkmal „infolge des Dienstunfalles“ setzt einen Kausalzusammenhang voraus. Als Ursache im Rechtssinne sind – bezogen auf das Dienstunfallrecht der Beamten – nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Die Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.
19Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009– 2 C 134.07 –, juris, Rn. 26 f., vom 22. Januar 2009 – 2 A 3.08 –, juris, Rn. 13 f., vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris, Rn. 8, vom 30. Juni 1988 – 2 C 77.86 –, juris, Rn. 17, und vom 20. April 1967 – II C 118.64 –, juris, Rn. 33; zudem Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 – juris, Rn. 6, 8, und vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 14. November 2023 – 1 A 2107/20 –, juris, Rn. 56, vom 2. Juli 2019 – 1 A 2356/15 –, juris, Rn. 32 f., vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris, Rn. 57 f., vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 70 f., vom 24. August 2015 – 1 A 1067/14 –, juris, Rn. 32 f., und vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 50 f., jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 14. März 2023 – 1 A 179/21 –, juris, Rn. 23 f.
20b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass der Dienstunfall bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie andere Umstände insgesamt.
21aa) Zu der insoweit grundlegenden Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 8), dass es eine gesunde Achillessehne nur durch direkte Gewalteinwirkung von außen – wie spitze Stich- und Schnittverletzungen oder stumpfe Gewalt wie Tritte – oder durch indirekte Gewalteinwirkung in Form extremer Überdehnung reiße, wenn sich der Unfallmechanismus durch unphysiologische, unkoordinierte und unkontrollierte Belastungen auszeichne, die von dem normalen, motorisch koordinierten Bewegungsablauf, auf den die Achillessehne ausgelegt sei, abwichen, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
22Entsprechendes gilt für die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsprechung vergleichbare Bewegungsabläufe wie den „schnellen Antritt“ aufgrund fehlender außergewöhnlicher Dynamik mit alltäglichen Körperbewegungen gleichsetze, und zwar auch dann, wenn er, wie vom Kläger beschrieben, als Start zu einem Sprint diene. Dieses Ergebnis wird im Gegenteil durch die oben zitierte und vom Kläger ebenfalls auszugsweise angeführte Fachliteratur bestätigt. Diese verneint bei einem schnellen Antritt im Regelfall eine unphysiologische Bewegung, da die Achillessehne hierfür gebaut und funktionell vorgesehen sei.
23Vgl. Mehrtens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Aufl. 2010, S. 401 f.
24bb) Die weitergehende Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA, S. 8), dass die erforderliche Gewalteinwirkung hier offenkundig nicht vorgelegen habe, weil es an einem adäquaten Trauma fehle und dem Unfallerfolg keine unphysiologische Bewegung vorangegangen sei, zieht das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Etwas anderes ergibt sich vor allem nicht aus der klägerischen Behauptung, die Krafteinwirkung bei dem beschriebenen „Schrappen“ – d. h. die mit dem gesamten Gewicht auf dem rechten Bein bei Aufsetzen der Ferse auf den Hallenboden ausgeführte Grätsche und die folgenden Abstoppbewegungen – hätten zu einer unphysiologischen Belastung der Sehne geführt, die sich beim folgenden schnellen Wiederantritt in dem erfolgten Sehnenabriss manifestiert habe. Hiermit behauptet der Kläger lediglich – wie schon im erstinstanzlichen Klageverfahren – das Vorliegen einer unphysiologischen Belastung der Sehne, ohne dies in der Sache näher zu begründen. Auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA, S. 8 a. E.), das Aufschlagen mit der Ferse auf dem Hallenboden stelle keine direkte Gewalteinwirkung auf die Achillessehne, sondern allenfalls auf die Ferse selbst dar, geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.
25Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang argumentiert, das Fehlen von Prellmarken, Schürf- oder Platzwunden sei nicht abwegig, da ein Aufschlag mit der Ferse auf den Hallenboden im Sinne eines Sturzes nicht behauptet worden sei und er Sportschuhe getragen habe, ergibt sich hieraus kein anderes Ergebnis. Damit legt er noch nicht dar, dass das erforderliche Trauma vorgelegen habe bzw. dem Unfallereignis eine unphysiologische Bewegung immanent gewesen sei.
26Inwieweit im vorliegenden Fall eine außergewöhnliche Belastungssituation vorliegen könnte, muss im Übrigen nicht abschließend entschieden werden. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen, ergänzenden Vortrag des Klägers, er sei vor dem schnellen Antritt bei einer Abbremsbewegung im Zuge der Ausführung einer "Grätsche" mehrfach mit der Ferse über den Boden "geschrappt", im Sinne einer selbstständig tragenden Argumentation (vgl. UA, S. 7: „Aber auch bei Wahrunterstellung“ bzw. UA, S. 8: „Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers zum Unfallhergang“) schon nicht für glaubhaft gehalten. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
27cc) Auch soweit der Kläger – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – behauptet, es könne vorliegend nicht unterstellt werden, dass die Achillessehne bereits degenerativ verändert gewesen sei, weil auch im Operationsbericht Vorschäden der Sehne nicht beschrieben worden seien, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens. Anders als die Formulierung nahelegen möchte, hat das Verwaltungsgericht eine degenerative Vorschädigung nicht als erwiesen angenommen, sondern lediglich formuliert (vgl. UA, S. 9), dass eine degenerative Veränderung der Achillessehne vorliegend nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Dementsprechend weist das Verwaltungsgericht abschließend (UA, S. 11) auch darauf hin, dass der Kläger sich nicht auf die „fehlende Feststellbarkeit einer Degeneration“ berufen könne, weil damit nicht zugleich – im Sinne eines Anscheinsbeweises – nachgewiesen wäre, dass der „schnelle Antritt“ – entgegen der dargestellten naturwissenschaftlichen Betrachtungsweise – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden gewesen sei.
28Diese Argumentation ist zutreffend. Nicht das Vorliegen degenerativer Veränderungen, sondern allein die – vom Kläger behauptete – Kausalität zwischen dem geschilderten Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden ist zu beweisen.
29Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 – 2 B 7.10 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 14. November 2023 – 1 A 2107/20 –, juris, Rn. 58, und vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 50 f. m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2023, § 35 BeamtVG Rn. 30.
31Daran fehlt es vorliegend ungeachtet der Frage, ob degenerative Veränderungen vorgelegen haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (UA, S. 9), ist in Ermangelung einer außergewöhnlichen Belastungssituation lediglich von einer solchen Vorschädigung auszugehen bzw. mit anderen Worten, besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Ursache darin gelegen hat. Der Geschehensablauf ist nämlich – ausgehend von den überzeugenden und im Übrigen auch im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellten grundlegenden Annahmen (dazu b) aa)) – bei regulärer gesundheitlicher Konstitution im Normalfall nicht geeignet, eine Ruptur der Achillessehne auszulösen.
32dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist schließlich auch keine Möglichkeit zur weiteren Aufklärung ersichtlich. Seine Annahme, eine Untersuchung der Achillessehne des linken Beines sei – ungeachtet des Abhandenkommens der bei der Operation entnommenen Gewebeprobe – weiterhin möglich und der Aufklärbarkeit des Sachverhaltes nach wie vor dienlich, überzeugt nicht. Eine Untersuchung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, d. h. etwa dreieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis, ist offensichtlich nicht (mehr) geeignet, eine Vorschädigung des Knies bereits zum Dienstunfallzeitpunkt am 3. April 2018 auszuschließen oder verlässlich zu bestätigen.
33II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
34Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2021 – 1 A 1484/20 –, juris, Rn. 23, und vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
36Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt, zieht der Kläger die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG (gesetzlicher Auffangwert im Zeitpunkt der das zweitinstanzliche Verfahren einleitenden Antragstellung).
39Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.