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Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.068,11 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.579,43 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie die Klägerin hier allein (und lediglich sinngemäß) geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023– 1 A 187/20 –, juris, Rn. 2 und vom 18. Juni 2019– 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021– 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4; aus der Literatur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186 und 194, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: Januar 2024, VwGO § 124a Rn. 91, jeweils m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Dieses Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung (ihrer Bewerbung um eine Direkteinstellung als Beamtin auf Probe), weil die dies ablehnenden Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten.
6I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe die Laufbahnbefähigung – hier: für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst – zunächst nicht i. S. v. § 7 Nr. 1 BLV erlangt. Es fehle nämlich (insoweit allein in Betracht kommend) an einem erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes. Einen mehrjährigen Vorbereitungsdienst in diesem Sinne, der mit der Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf beginne und mit dem (erfolgreichen) Ablegen der Laufbahnprüfung ende, habe die Klägerin nicht durchlaufen. Die Klägerin habe die Laufbahnbefähigung auch nicht durch Anerkennung nach der ferner nur noch in Betracht kommenden Regelung des § 7 Nr. 2 lit. a) BLV erworben, die einen Erwerb der für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebenen Vorbildung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes verlange. Eine solche Anerkennung sei nach der ergänzenden, für den mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 BLV nicht nur an das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen, sondern auch an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen geknüpft. Deren hier nur in Betracht zu ziehende Nummer 2 setze eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten voraus. Hinsichtlich der abgeschlossenen Berufsausbildung verlange die Ausschreibung (Referenzcode: 1xxx), dass diese „förderlich“ sein müsse, und zähle die hier als förderlich angesehenen Berufsausbildungen sodann konkret auf. Für die Klägerin komme insoweit nur die Berufsausbildung als „Kauffrau (…) – alle Fachrichtungen“ in Betracht. In Bezug auf diese verlange die Ausschreibung aber zusätzlich, dass es sich „um eine mindestens dreijährige Berufsausbildung“ handele, also um eine erfolgreich beendete mehrjährige Ausbildung, wie sie regelmäßig in Betrieb und Berufsschule erfolge. Das finde seine Rechtfertigung darin, dass die Berufsausbildung insoweit den ansonsten nach § 7 Nr. 1 BLV erforderlichen Vorbereitungsdienst ersetze, der auch eine mehrjährige Ausbildung in der Behörde mit begleitender Unterrichtung umfasse. Über einen erfolgreichen Abschluss einer solchen dreijährigen Ausbildung verfüge die Klägerin nicht. Ihre Abschlüsse als „Touristikfachkraft“ und als „Staatlich geprüfte Betriebswirtin – Fachrichtung Tourismus“ seien nämlich lediglich Abschlüsse der beruflichen Weiterbildung, was den entsprechenden Anforderungen nicht genüge.
7II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen verfehlt zum Teil schon die o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch.
81. Die Klägerin wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Erfordernis einer erfolgreich abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung in ihrem Fall nicht zur Anwendung komme. Sie erfülle nämlich schon die in der Ausschreibung alternativ aufgeführte Voraussetzung des Nachweises der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst, und zwar „durch die erlangte allgemeine Hochschulreife als Nachweis der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst“ (Zulassungsbegründung, S. 3, zweiter Absatz).
9Dieser Zulassungsvortrag greift offensichtlich nicht durch.
10Sofern die Klägerin mit ihm – eher fernliegend – behaupten sollte, sie habe die Laufbahnbefähigung bereits durch einen erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes erworben (§ 7 Nr. 1 BLV), fehlt es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und weshalb ein laufbahnprüfungsabhängiger Erwerb nach § 7 Nr. 1 BLV hier ausscheidet.
11Zu der Systematik des § 7 BLV, der den Erwerb der Laufbahnbefähigung auf zwei Arten begrenzt, nämlich auf den prüfungsabhängigen (Nr. 1) und den durch Anerkennung erfolgenden prüfungsunabhängigen Erwerb (Nr. 2), vgl. Leppek, in: Lemhö-fer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: November 2023, BLV 2009 § 7 Rn. 1.
12Unabhängig davon griffe dieses Vorbringen auch der Sache nach nicht durch, da die Klägerin schon selbst nicht behauptet, einen entsprechenden Vorbereitungsdienst erfolgreich durchlaufen zu haben.
13Ohne Erfolg bleibt dieser Vortrag aber auch dann, wenn mit ihm – näherliegend – geltend gemacht werden sollte, die Klägerin habe außerhalb eines solchen Vorbereitungsdienstes die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Vorbildung erworben (§ 7 Nr. 2 lit a) BLV) und erfülle schon deshalb das in der Ausschreibung zuerst aufgeführte, selbständig geltende Qualifikationserfordernis („Sie verfügen über den Nachweis der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst oder“). Ein solcher Vortrag verkennt den Regelungsgehalt des § 7 Nr. 2 lit a) BLV, über den sich die Ausschreibung nicht hinwegsetzt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Verordnungsregelung mit der ihr normenhierarchisch vorgehenden Vorschrift des § 17 BBG folgt, dass unter § 7 Nr. 2 lit a) BLV der Bewerber fällt, der – erstens – die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt, die in § 17 Abs. 2 bis 5 BBG jeweils unter Nummer 1 geregelt ist, und der– zweitens – eine der als Alternativen zum Vorbereitungsdienst jeweils zugelassenen sonstigen Voraussetzungen erfüllt, die in § 17 Abs. 2 bis 5 BBG jeweils in Nummer 2 sowie näher nach den §§ 18 bis 21 BLV geregelt sind.
14Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: November 2023, BLV 2009 § 7 Rn. 16.
15Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen, die danach hier gelten, ersichtlich nicht. Nach § 17 Abs. 3 BBG sind für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes eine der von der Vorschrift aufgeführten Bildungsvoraussetzungen (Nr. 1) und – kumulativ – eine der sonstigen Voraussetzungen (Nr. 2) zu fordern. Im Fall der Klägerin kommt als sonstige Voraussetzung insoweit allein die in § 17 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) BBG aufgeführte sonstige Voraussetzung in Betracht, also „eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit“ (Hervorhebung nur hier), weil sie weder einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BLV) noch eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BLV, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BLV) vorweisen kann. Die Vorgabe des § 17 Abs. 3 Nr. 2 lit c) BBG wird von den Regelungen der §§ 7 Nr. 2 lit a), § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV umgesetzt, wobei letztere insoweit neben der Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen „eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten“ voraussetzt. (Auch) hinsichtlich der damit u. a. erforderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung stellt dabei schon die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 6 BBG klar, dass diese als sonstige Voraussetzung im Sinne der Vorschrift geeignet sein muss, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
16Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Werkstand: November 2023, BLV 2009 § 19 Rn. 9.
17Diesem Erfordernis hat die Beklagte, soweit es – wie hier – um eine Anerkennung nach §§ 7 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV geht, in der Ausschreibung Rechnung getragen. Sie hat insoweit nämlich neben dem Nachweis einer geeigneten hauptberuflichen Tätigkeit (Qualifikationserfordernisse, erster Gliederungspunkt, Zeile 21 bis 23, beginnend mit „UND“) „eine erfolgreich abgeschlossene förderliche Berufsausbildung“ (Qualifikationserfordernisse, erster Gliederungspunkt, Zeile 8, beginnend mit „und“, bis Zeile 20; Hervorhebung nur hier) zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. Die „Förderlichkeit“ der (inhaltlich nicht den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechenden) Berufsausbildung hat sie dabei durch eine abschließende Aufzählung der von ihr hier konkret als förderlich angesehenen, zumindest eine gewisse Nähe zu den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes aufweisenden Berufsausbildungen operationalisiert. Dass die hiermit erfolgte, ersichtlich an den Anforderungen an die Bewerber und ihre spätere Aufgabenwahrnehmung orientierte organisatorische Vorentscheidung zu beanstanden sein könnte, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst erkennbar.
18Allgemein dazu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber organisatorische Vorentscheidungen der vorliegenden Art (beanstandungsfrei) dem Dienstherrn als Verwaltung zugewiesen haben, vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2024, BBG 2009 § 17 Rn. 5a.
19Die Klägerin kann die in ihrem Fall allein in Betracht kommende förderliche Berufsausbildung als „Kauffrau (…) – alle Fachrichtungen (sofern es sich um eine mindestens dreijährige Berufsausbildung handelt)“ offensichtlich nicht vorweisen. Die von ihr ins Feld geführten Ausbildungen zur Reiseverkehrskauffrau (15. August 2000 bis 19. Dezember 2002) und zur Touristikfachkraft (16. Oktober 2002 bis 16. Juli 2003) genügen jeweils schon dem in der Ausschreibung aufgestellten zeitlichen Erfordernis einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nicht, das erkennbar sicherstellen soll, dass die förderliche Ausbildung den Ansprüchen genügt, die regelmäßig nur durch entsprechend lange Berufsausbildungen im dualen System (Lernorte im Betrieb und in der Berufsschule) erfüllt werden. Unabhängig davon genügen die beiden Ausbildungen den aufgestellten Qualifikationsanforderungen auch aus weiteren Gründen nicht. Die Ausbildung zur Touristikfachkraft stellt sich, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht als Berufsausbildung, sondern nur als berufliche Weiterbildung dar. Anders liegt es hingegen bei der Ausbildung zur Reiseverkehrsfrau, die als Berufsausbildung eingestuft werden muss. Diese Berufsausbildung hat die Klägerin aber nicht abgeschlossen. Sie hat nämlich, wie die von ihr vorgelegte Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer H. vom 9. Juli 2020 belegt, die – erforderliche – Abschlussprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht abgelegt. Auf Letzteres hat die Beklagte schon im Widerspruchsbescheid zutreffend abgestellt.
202. Weiter macht die Klägerin geltend: Durch ihre Qualifikation als „Staatlich geprüfte Betriebswirtin – Fachrichtung Touristik“ habe sie einen wesentlich höherwertigeren Abschluss erworben als in der Ausschreibung gefordert werde.
21Diese von ihr im Lebenslauf als Studium bezeichnete erfolgreich absolvierte Ausbildung genügt den aufgestellten Qualifikationsanforderungen aber ebenfalls nicht. Die Ausbildung hat nicht mindestens drei Jahre gedauert, sondern, wie das vorgelegte Zeugnis des Berufskollegs P. des Kreises Z. in B. belegt, nur weniger als 22 Monate (15. September 2003 bis 1. Juli 2005). Darüber hinaus beruht der Abschluss allein auf einem Besuch der Fachschule für Wirtschaft in Vollzeitform, d. h. nicht auch auf einer betrieblichen Ausbildung. Die Behauptung der Klägerin, dass diese Ausbildung höherwertiger als die in den Qualifikationsanforderungen aufgezählten Berufsausbildungen sei, ist unerheblich. Die Klägerin setzt insoweit nämlich lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der – abweichenden – Bewertung der Beklagten, die indes zu der entsprechenden organisatorischen Vorentscheidung berufen ist (s. o.). Von vornherein nicht zielführend ist daher auch die weitere, ohnehin substanzlos gebliebene Behauptung der Klägerin, sie habe angesichts ihrer Qualifikationen mindestens das Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) erreicht, während der mittlere Dienst nur dem Niveau 3 zuzurechnen sei. Nur angemerkt sei insoweit, dass der Deutsche Qualifikationsrahmen nur eine orientierende und nicht etwa eine regulierende Funktion hat.
223. Ferner wendet die Klägerin gegen das angefochtene Urteil ein, sie habe aufgrund ihrer jahrelangen Berufserfahrung „den Nachweis einer dem mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst gleichartigen und gleichwertigen hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten Dauer“ erbracht.
23Dieses Vorbringen ist unerheblich. Es betrifft nämlich nicht die weitere, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung einer abgeschlossenen förderlichen Berufsausbildung, deren hier festzustellende Nichterfüllung (s. o.) schon für sich genommen die Ablehnung der Bewerbung um eine Direkteinstellung als Beamtin auf Probe verlangt.
244. Schließlich macht die Klägerin „ergänzend“ geltend, es mute ein wenig willkürlich an, dass sie als Arbeitnehmerin schon seit Jahren auf dem angestrebten Beamtendienstposten eingesetzt und damit insoweit für hinreichend qualifiziert gehalten werde, ihre Qualifikation für eine Verwendung als Beamtin auf demselben Dienstposten aber nicht ausreichen solle. Ihr Referatsleiter sehe sie uneingeschränkt als geeignet für die angestrebte Stelle, und auch sie selbst meine, dass sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die angestrebte Stelle auszuwählen sei.
25Dieses Zulassungsvorbringen weist schon keinen Bezug zu dem angefochtenen Urteil auf. Vor allem aber verkennt es, dass Bewerberinnen und Bewerber, die – wie die Klägerin – eine Einstellung als Beamter oder Beamtin und damit eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1 BLV) begehren, zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen müssen, ehe sie in eine etwaige Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Regelungen nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG (Bestenauslese) einbezogen werden können. Zu diesen gesetzlichen Voraussetzungen zählt, wie sich bundesrechtlich grundlegend schon aus den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a), 17 BBG ergibt, bei der (hier angestrebten „direkten“) Einstellung zur verantwortlichen Dienstleistung als Laufbahnbewerber – grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Probe – neben der vorgeschriebenen Vorbildung auch die durch Vorbildung (§ 17 Abs. 2 bis 5, jeweils Nr. 1 BBG) und durch laufbahngerechte Ausbildung (§ 17 Abs. 2 bis 5, jeweils Nr. 2 BBG) erworbene, die ganze Laufbahn umfassende Laufbahnbefähigung.
26Näher Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2024, BBG 2009 § 7 Rn. 37 f., 41 und 43, m. w. N.
27Diese laufbahnrechtlichen, durch weitere Vorschriften des Laufbahnrechts näher ausgeformten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin ausweislich des Vorstehenden nicht.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Da die Klägerin die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) und damit die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Zeit begehrt, ist hier § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG anzuwenden. Auszugehen ist daher von dem hälftigen Jahresbetrag der Bezüge, die der Klägerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (5. August 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts für das angestrebte Einstellungsamt im laufenden Kalenderjahr (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG), d. h. im Kalenderjahr der Rechtsmitteleinlegung, zu zahlen wären, wobei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile unberücksichtigt zu bleiben haben. Der zunächst zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich angesichts des angestrebten Amtes nach A 6 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 32.272,44 Euro. Dessen Berechnung waren für die Monate Januar bis März 2022 eine monatliche Summe von jeweils 2.653,55 Euro (Grundgehalt und Erhöhungsbetrag, 2.630,08 Euro + 23,47 Euro) und für übrigen neun Monate ein Monatsbetrag von jeweils 2.701,31 Euro (2.677,42 Euro + 23,89 Euro) zugrunde zu legen. Der sich ergebende Halbjahresbetrag (16.136,22 Euro) wird hier erneut (auf 8.068,11 Euro) halbiert, weil die Klägerin auch im Zulassungsverfahren lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens auf Direkteinstellung behauptet.
30Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der zu Unrecht auf § 52 Abs. 2 GKG gestützten, auf 5.000,00 Euro lautenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts vornimmt, beruht mit Ausnahme des § 47 Abs. 1 und 3 GKG auf den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, die der Senat für die Festsetzung des zweitinstanzlichen Streitwerts herangezogen hat, und folgt den dabei dargestellten Grundsätzen. Da die Klägerin ihre Klage am 16. Dezember 2020 erhoben hat, ist allerdings noch auf das Kalenderjahr 2020 abzustellen und auch nur die Erfahrungsstufe 2 maßgeblich. Nach diesen Maßgaben ergeben sich ein Jahresbetrag von 30.317,72 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils 2.481,41 Euro + 22,95 Euro; März bis Dezember 2020 jeweils 2.507,71 Euro + 23,19 Euro) und ein festzusetzender Streitwert von 7.579,43 Euro.
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.