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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 99/24

Datum:
11.03.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 99/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0311.19E99.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5323/23
Schlagworte:
Einbürgerung Sprachkenntnisse Mitwirkungspflicht Krankheit Unvermögen Attest
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; StAG § 10 Abs. 4; StAG § 10 Abs. 6; StAG § 37 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § 82 Abs. 1
Leitsätze:

1. Dem Einbürgerungsbewerber, der sich auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 6 StAG beruft, obliegt es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG hinreichend substantiiert darzulegen (wie OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2020 ‑ 19 A 2379/18 ‑, juris, Rn. 87).

2. Aus einem fachärztlichen Attest zum Beleg einer psychischen Erkrankung muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 19 A 2172/20 ‑, juris, Rn. 8).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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