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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, über die das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet.
3Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen (sog. Auffangwert).
4Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das auf die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband gerichtete Klageverfahren im Einklang mit der ständigen Senatspraxis, die Bedeutung einer Einbürgerung in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) für jeden Kläger mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen,
5vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2024 ‑ 19 E 246/24 ‑ juris Rn. 16,
6zu Recht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Streitwert ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht in Anlehnung an die Empfehlung in Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren, weil es sich bei der Klage lediglich um eine Untätigkeitsklage gehandelt habe. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs empfiehlt eine Reduzierung des Streitwerts indessen nur, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird. Der Kläger hat jedoch mit dem (Haupt-) Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn innerhalb angemessener Zeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern, sein Klagebegehren von vornherein auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erstreckt.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2024 ‑ 19 E 246/24 ‑ juris Rn. 14 ff., Rn. 18.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).