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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 533/24

Datum:
30.10.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 533/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.19E533.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 534/24
Leitsätze:

Der hervorgehobenen Bedeutung der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde als untrennbar mit der Einbürgerung verbundener, das Einbürgerungsverfahren abschließender und nur in Ausnahmefällen rückabzuwickelnder Rechtsakt, der zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, entspricht es, den Streitwert in einem auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gerichteten Verfahren wie in einem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Verfahren mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG pro Einbürgerungsbewerber festzusetzen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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