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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 417/24

Datum:
26.07.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 417/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.19E417.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 626/24
Schlagworte:
Schulaufnahme Bekenntnisgrundschule Anspruchskind Anmeldeüberhang Aufnahmekriterien
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 Satz 1; AO-GS § 1 Abs. 2 Satz 1; AO-GS § 1 Abs. 2 Satz 4; AO-GS § 1 Abs. 3
Leitsätze:

Hat sich im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS ein „verbleibender Anmeldeüberhang“ allein aus sog. Anspruchskindern ergeben, muss der Schulleiter die Aufnahmeantrĭge anderer Kinder zwingend ablehnen (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 3).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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