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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
2Das Verwaltungsgericht hat zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtschule als Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG NRW, hilfsweise eine vorläufige Erlaubnis gemäß § 101 Abs. 2 SchulG NRW bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit, zu erteilen, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Die für die Erteilung der begehrten Genehmigung vorausgesetzte hinreichend sichere Prognose, dass die geplante Ersatzschule in ihren schulischen Einrichtungen in Form der sächlich-organisatorischen Ausstattung nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen werde, sei nicht möglich. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie den künftig anfallenden Raumbedarf für eine Gesamtschule, insbesondere im Hinblick auf naturwissenschaftliche Fachräume nebst Sammlung, aber auch hinsichtlich der Technik-, Informatik-, Kunst- und Musik- sowie Hauswirtschaftsräume, decken könne. Für die hilfsweise begehrte und im Ermessen des Antragsgegners stehende vorläufige Erlaubnis fehle es an der Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin die für eine Gleichwertigkeit erforderlichen Räumlichkeiten für die naturwissenschaftlichen Fächer innerhalb der nach § 101 Abs. 2 SchulG NRW längstens vorgesehenen Erteilungsdauer einer vorläufigen Erlaubnis von vier Jahren werde einrichten können. Ein hinreichend konkretisiertes und für das Gericht nachvollziehbares Raumnutzungskonzept, das gegebenenfalls auch in zumutbarer Entfernung befindliche Räume anderer Schulen einbeziehe, liege nicht vor.
3Zu Unrecht rügt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts habe sie mit E-Mail vom 24. Juli 2023 (einschließlich des dort beigefügten Grundrisses) sowie in dem im Klageverfahren 10 K 2943/23 als Anlage K2 zu ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2024 vorgelegten Raumnutzungskonzept eine eindeutige Zuordnung von Fachräumen entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 4 a) ESchVO und eine exakte Trennung zwischen den Räumlichkeiten der Grund- und Gesamtschule vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss auf Grundlage des Antragsvorbringens zutreffend keine eindeutige Zuordnung der Fachräume nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Nr. 4 a) ESchVO festgestellt. Denn die Antragstellerin hat sich im erstinstanzlichen Eilverfahren auf ihr „neues Raumkonzept“ als maßgeblich berufen, in dem keine eindeutige Zuordnung der Fachräume erfolgt ist. Sie hat dazu mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 (unter "2. Fachräume“) ausdrücklich erklärt, sie habe in diesem Konzept "absichtlich" die naturwissenschaftlichen Fachräume "nicht festgelegt!". Die neun von ihr unter diesem Gliederungspunkt aufgezählten Räume seien alle hinsichtlich ihrer Größe für die Durchführung des Fachunterrichts ausreichend. Zusätzlich hat die Antragstellerin betont (unter "1. Unterrichtsräume"), ihr Konzept sei nicht "starr" und sehe die Möglichkeit vor, "Unterrichtsräume entweder in der Grundschule oder der Sekundarstufe I oder in der Sekundarstufe II nutzen zu können". Es sei "überhaupt kein Problem, sämtliche Räume der Grundschule ebenso in diese Unterrichtskonzeption einzubeziehen". Dementsprechend hat die Antragstellerin unter den ihr für die Durchführung des Fachunterrichts zur Verfügung stehenden neun Räumen undifferenziert sowohl nach dem "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" der Grundschule als auch der Gesamtschule zugeordnete Unterrichtsräume aufgeführt. Angesichts der Maßgeblichkeit des "neuen Raumkonzepts" ist nicht relevant, dass die Antragstellerin, wie sie zutreffend vorträgt, zuvor im "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" zwischen den Räumen der Grundschule, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II getrennt hatte, die Räume E1 3.9, 3.8 und 3.6 konkret als "großer naturwissenschaftlicher Raum", "naturwissenschaftlicher Raum" und "Technikraum" bezeichnet und diese Räume in dem der E-Mail vom 24. Juli 2023 beigefügten Grundriss entsprechend benannt hatte.
4Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem die Antragstellerin geltend macht, sie habe aufgrund der vorgelegten Raumnutzungskonzepte nebst Raumplänen eine hinreichende Deckung des Raumbedarfs für die geplante Gesamtschule Zukunftsschule glaubhaft gemacht, verlangt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines Betriebs als Bündelschule mit der bereits genehmigten Grundschule K..
5Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule u. a. voraus, dass die Schule in ihren Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird einfachgesetzlich durch § 101 Abs. 1 SchulG NRW konkretisiert; § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW wiederholt das Genehmigungserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Zweck des in diesen Vorschriften festgelegten Gleichwertigkeitserfordernisses ist es, sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 18, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 - juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 - juris Rn. 5 f.
7Der Begriff der "Einrichtungen" in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GG und § 101 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW bezieht sich auf die sächlich-organisatorische Ausrichtung der Ersatzschule. Sie muss mit ihren sächlichen Mitteln den Schülern einen vergleichbar qualifizierten Unterricht wie die öffentlichen Schulen bieten. Der Ersatzschulträger hat ein Schulgebäude bereitzustellen, das auch bei den Schulräumen nach Zahl und Ausstattung nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückzustehen darf.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 -1 BvR 1369/90 - juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2010 - 19 A 2511/07 - juris Rn. 30.
9Der Sicherstellung dieses Erfordernisses dient auch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 4 ESchVO, nach der der Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule Angaben und Nachweise zum Schulgebäude enthalten muss, die der Genehmigungsbehörde eine entsprechende Überprüfung ermöglichen. Dazu gehören u. a. solche über die für die Ersatzschule vorgesehenen Räume differenziert nach Lage innerhalb des Gebäudes, Nutzungszweck und Größe (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 4 a)).
10Die bislang von der Antragstellerin vorgelegten Raumnutzungskonzepte lassen nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar erkennen, dass die ihr zur schulischen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten in Haus A und B am Standort E.-straße, L. für die geplante Gesamtschule im Vollausbau (gebundene Ganztagsschule unter Einrichtung Gemeinsamen Lernens als Bündelschule mit der dort bereits genehmigten und betriebenen Grundschule K.) zur Durchführung des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts und für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb genügen.
11Maßgeblich für die Überprüfung, ob in diesem Sinn eine hinreichende räumliche Ausstattung gewährleistet ist, sind allein die Räumlichkeiten, wie sie in den vorgelegten Raumnutzungskonzepten für den Endausbau am Standort E.-straße angegeben sind. Denn eine Nutzung von Räumlichkeiten anderer Schulen zur Durchführung von Fachunterricht ist von der Antragstellerin - wie sie im Beschwerdeverfahren nochmals betont hat - nur als Übergangslösung bis zur Fertigstellung der Räumlichkeiten in Haus A und B vorgesehen. Diese finden sich demnach auch nicht in den vorgelegten Raumnutzungskonzepten für die Schule im Endausbau wieder.
12Bedenken an einem plausiblen und bedarfsdeckenden Raumnutzungskonzept ergeben sich hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Räumlichkeiten des ursprünglich für die Gesamtschule eingeplanten "Hauses X." weggefallen sind und die Antragstellerin mehrfach Änderungen ihres Raumnutzungskonzepts vorgenommen hat, die letztlich zu einer massiven Verringerung des der Gesamtschule für den lehrplanmäßigen Unterricht und den sonstigen Schulbetrieb (Gemeinsames Lernen, Ganztag sowie für Lehrpersonal und Verwaltungsaufgaben) zur Verfügung stehenden Raumangebots geführt haben. Weshalb - bei unveränderter pädagogischer Konzeption - das hinter den ursprünglichen Planungen erheblich zurückbleibende Raumangebot genügend sein soll, wird anhand der vorgelegten Unterlagen nicht deutlich und ist auch ansonsten nicht nachvollziehbar dargelegt. Nach der ursprünglichen Planung hatte die Antragstellerin keine (Mit-)Nutzung der der Grundschule zugeordneten Räume in Haus B durch die Gesamtschule vorgesehen. Die noch leerstehenden Räumlichkeiten in Haus A hatte sie im Rahmen der Gesamtschulplanung lediglich für die Beschulung der Klassen 5 bis 7 als ausreichend angesehen. Ab dem Folgeschuljahr hatte die Antragstellerin für den weiteren Ausbau der Gesamtschule (Klassen 8 bis 13) beabsichtigt, zusätzlich das "Haus X." in Nutzung zu bringen. Im damals eingereichten Grundriss des "Hauses X." waren 27 Räume als "Unterrichtsräume" für die Gesamtschule ausgewiesen und war vorgesehen, in diesem insbesondere Fachräume, Lehrkräfte- und Verwaltungsräume, Ganztagsräume und Gruppenräume für das Gemeinsame Lernen einzurichten. Wie nach dem Wegfall von 27 Räumen mit der nunmehr beabsichtigten Alternativplanung eine Beschulung von sechs weiteren Klasse (8 bis 13) sowie eine Unterbringung des Lehr- und Verwaltungspersonals und des Unterrichtsmaterials der Gesamtschule allein in den Räumlichkeiten in Haus A und B gewährleistet werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
13Zur Glaubhaftmachung der Deckung des Raumbedarfs genügt nicht das "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" nebst zwei unterschiedlichen Raumplänen (1. Raumplan vom 24. Juli 2023 als Anlage BB 2 zur Beschwerdebegründung vom 12. September 2024 und 2. Raumplan "K3" als Anlage BB 1 zur Beschwerdebegründung).
14Diese Planung ist unschlüssig, weil das "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" und die beiden dazu mit der Beschwerde vorgelegten Raumpläne (Raumplan vom 24. Juli 2023 als Anlage BB 2 und Raumplan "K3" als Anlage BB 1) nicht übereinstimmen. Alle sechs im "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" in der tabellarischen Aufstellung der Sekundarstufe I der Gesamtschule als "Unterrichts-/Klassenraum" zugeordneten Räume (EO 1.16 bis EO 1.21) sind in beiden Raumplänen in der zeichnerischen Darstellung farblich nicht der Gesamtschule, sondern der Grundschule zugeordnet. Der Raumplan vom 24. Juli 2023 (Anlage BB2) ist wiederum in sich unschlüssig, weil er zwei der in der Zeichnung farblich der Grundschule zugeordneten Räume (EO 1.20 und 1.21) in derselben Zeichnung textlich als solche der "Sek I" angibt.
15Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Raumplanung für die Durchführung des Fachunterrichts. Für den Fachunterricht der Sekundarstufe I sind im "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" lediglich der "große naturwissenschaftliche Raum", der "naturwissenschaftliche Raum", der "Technikraum" und die Mensa als "Hauswirtschaftsraum" sowie für die Sekundarstufe II einzig der "große naturwissenschaftliche Raum" ausgewiesen. In der Planung nicht vorhanden sind sowohl Informatik-, Musik- und Kunsträume als auch ein Sammlungsraum. Nähere Erläuterungen, wie der Fachunterricht gleichwohl mit diesen eingeschränkten Raumkapazitäten gewährleistet sein soll, enthält das vorgelegte Raumkonzept nicht.
16Mit Blick auf die, wie oben dargestellt, widersprüchlichen Angaben zur Zuordnung der Räume zur Grundschule und zur Gesamtschule macht die Planung ferner nicht nachvollziehbar, dass die für den Gesamtschulbetrieb eingeplanten Räume tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht anderweitig (von der Grundschule) benötigt werden. Bedenken bestehen insoweit, weil die Grundschule diese Räume (bei denen, wie bereits dargestellt, zudem unklar bleibt, um welche und wie viele es sich genau handelt), die sie ursprünglich selbst zur Deckung ihres Raumbedarfs eingeplant hat, möglicherweise selbst für ihren ordnungsgemäßen Schulbetrieb benötigt. Insoweit bedarf es konkreter Angaben der Antragstellerin, dass und in welchem zeitlichen Umfang die Räume für die Gesamtschule tatsächlich verfügbar sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Umsetzung des pädagogischen Konzepts der Grundschule vom 20. Dezember 2018, das als einen Kernpunkt "die räumlich großzügig angelegte und thematisch gegliederte Lernumgebung" beinhaltet. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner das gemäß Art. 7 Abs. 5 GG i. V. m. § 101 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche besondere pädagogische Interesse anerkannt und der Grundschule unter dem 25. Juli 2018 eine Ersatzschulgenehmigung erteilt. Die Angabe der Antragstellerin, dieser Aspekt solle einzig die freie Bewegungsentwicklung der Schüler ermöglichen, was in Anbetracht der mehr als 2.000 qm großen Außenanlage weiterhin sichergestellt sei, ist unzureichend. Denn das pädagogische Konzept der Grundschule sieht für Kinder eine Umgebung mit Räumen (innen und außen) vor, die sicher, abgegrenzt und in diverse Bereiche aufgeteilt sind, sowie vielfältige Lern-, Spiel-, Bewegungs-, Experimentier- und Erfahrungsmöglichkeiten bieten (Seite 12). Ausdrücklich sind dabei mehrere thematisch ausgestattete Räume genannt, die erkennbar im Innenbereich liegen, nämlich "Spielzimmer, Raum mit didaktischem Material, Werkstatt, Leseraum, Raum zum Malen, Musizieren, Theaterspielen…" (Seite 31). Die weitere Aufrechterhaltung einer solchen Lernumgebung sowie die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit durch die Grundschule ist auf Grundlage des Raumnutzungskonzepts nicht feststellbar.
17An der Glaubhaftmachung einer hinreichenden räumlichen Ausstattung fehlt es ferner - auch unter Berücksichtigung des beabsichtigten Betriebs als Bündelschule - hinsichtlich der für einen geregelten Schulbetrieb ebenfalls erforderlichen Räume für das Kollegium (Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter und Multiprofessionelle Fachkräfte) und die Verwaltung. Dafür sieht die Antragstellerin nun ausschließlich Räume zur gemeinsamen Nutzung mit der Grundschule vor, die insgesamt lediglich eine Fläche von 152,83 qm (Empfang, Sekretariat, Teeküche, Verwaltung I und I, Schulleitung, Lehrerzimmer I bis III) aufweisen. Die Annahme einer unzureichenden Raumausstattung liegt auch deswegen nahe, weil nach der ursprünglichen Planung diese Räumlichkeiten ausschließlich der Grundschule vorbehalten waren und die Antragstellerin für Lehrkräfte und Verwaltung der Gesamtschule insgesamt sechs (zusätzliche) Räume (E1 3.8 in Haus A sowie EO 1.2 bis 1.5 und 1.9 in Haus X.) mit einer Gesamtfläche von 176,46 qm eingeplant hatte, womit sie im Übrigen auch bereits hinter der von ihr selbst veranschlagten Sollgröße von 215,00 qm zurückgeblieben war. Dagegen sind nunmehr für das Kollegium der Klassen 1 bis 13 lediglich drei Lehrerzimmer mit 10, 12 und 20,5 qm (insgesamt 42,5 qm) Nutzfläche vorgesehen, obwohl allein die Grundschule ausweislich der Homepage "B." ein pädagogisches Team von 18 Personen beschäftigt. Zudem spricht Vieles dafür, dass darüber hinaus noch Räumlichkeiten für eine weitere Schulleitung benötigt würden. Jedenfalls ist die Antragstellerin dem Vorbringen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren (Antragserwiderung vom 11. Juli 2024) nicht entgegengetreten, wonach der bisherige Schulleiter der Grundschule Herr T., der auch als zukünftiger Schulleiter für die Gesamtschule benannt ist, seit September 2021 nicht mehr als Schulleiter der Grundschule tätig sei, weshalb Räumlichkeiten für zwei Schulleitungen nachzuweisen seien. Daran fehlt es bislang. Die vorstehend beschriebenen Defizite des Raumnutzungskonzepts werden weder durch die pauschale Angabe der Antragstellerin im erstinstanzlichen Eilverfahren, es würden wegen der Einzügigkeit kleine Kollegien mit schulübergreifenden Einsatzmöglichkeiten gebildet, noch durch die nicht belegte Behauptung, es verbleibe ungenutzte Fläche, die eventuell der Verwaltung überantwortet werden könne, aufgelöst.
18Ebenfalls kein ausreichender Beleg für die Raumbedarfsdeckung liegt in dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren als Anlage B 1 und B 2 zum Schriftsatz vom 20. September 2024 vorgelegten abgeänderten "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" nebst Raumliste und Raumplan. Insbesondere werden damit die vorstehend dargestellten Unschlüssigkeiten und sonstigen Defizite des Raumkonzepts nicht ausgeräumt. Die vorgenommenen erneuten Änderungen gegenüber dem vorherigen Konzept - u. a. Abänderung von Raumnummern (bspw. Technikraum: E1 3.6 zu E1 2.7) und Umbenennung von Räumlichkeiten (bspw. "Mediothek I" und "II" zu "Kunstraum" und "Musikraum") - werfen vielmehr weitere Fragen auf.
19In diesem veränderten "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" fällt zunächst auf, dass die Antragstellerin die Schülerzahl der Grundschule gegenüber den im vorherigen Konzept angegeben 30 je Jahrgang (112 Schüler insgesamt) auf 25 Schüler je Jahrgang (100 Schüler insgesamt) reduziert hat, obwohl nach dem pädagogischen Konzept der Grundschule eine maximale Schülerzahl von 28 und eine Gesamtschülerzahl von 104 und 112 vorgesehen ist. Zudem hat die Antragstellerin weiterhin vier Räume der Grundschule (E0 1.11 bis 1.14) vollständig der Gesamtschule zugordnet, ohne dass sich nachvollziehen lässt, dass sich diese Reduzierung mit dem Raumbedarf der Grundschule in Einklang bringen lässt. Der nunmehr für die Grundschule neu vorgesehene "Raum zur Durchführung des pädagogischen Programms" und die Umbenennung der "Mediothek I" und "II" zu "Kunstraum" und "Musikraum" ersetzt solches nicht, weil hieraus der Fortbestand der besonderen Lernumgebung der Grundschule nicht erkennbar ist. Weiterhin fehlt es an einer konkreten Planung von Kunst- und Musikräumen für die Gesamtschule. Zudem sind aufgrund des räumlichen Abstands zwischen den beiden vorgesehenen naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen und dem "Sammlungsraum" die Anforderungen nach I - 1 i. V. m. III - 1.1 der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) an naturwissenschaftliche Unterrichtsräume nicht erfüllt, weil hiernach Transportwege zwischen Sammlungsraum und Fachräumen kurz zu halten und möglichst von Schülerverkehrswegen zu trennen sind, was hier nicht der Fall ist. In der veränderten Planung fehlt es nunmehr außerdem an konkreten Räumlichkeiten für den gebundenen Ganztag und für die Differenzierung des Unterrichts der Gesamtschule. Die nach dem vormaligen "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" zur Gewährleistung der "Minimalanforderungen" vorgesehenen insgesamt vier Räume (jeweils zwei Räume für den Ganztag sowie zwei für die Differenzierung und für offene Lernangebote) sind ersatzlos weggefallen. Die pauschale Angabe der Antragstellerin, im Nachmittagsbereich könne das gesamte Schulgebäude einschließlich der Mensa für den Ganztag genutzt werden und ausweislich der weiteren Darlegungen seien immer noch genügend Räume für einen möglichen Differenzierungsbedarf übrig, belegt die behauptete Raumbedarfsdeckung nicht. Vielmehr tritt die Antragstellerin den vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Kritikpunkten an dem ursprünglichen "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" im Hinblick auf das Fehlen von Fachräumen und die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten der Grundschule damit entgegen, dass sie auf bereits anderweitig verplante Räume zurückgreift und sich für den dadurch neu aufgetretenen Bedarf wiederum pauschal auf angeblich genügend verbleibende Räume beruft. Ungeachtet dessen finden sich weder im ursprünglichen noch im veränderten "Raumnutzungskonzept OHNE Haus C (Haus X.)" die ausweislich des (vorläufigen) Schulprogramms (unter 4.5.2) zur Umsetzung des gebundenen Ganztags vorgesehenen Bewegungs- und Ruheräume, die den Lernenden als Rückzugsräume dienen sollen. Entsprechendes gilt für die geplante Einrichtung Gemeinsamen Lernens (unter 5.3.1), wofür die Antragstellerin sowohl einen Bewegungsraum mit Bewegungsbaustelle als auch diverse Räume für andere Fördermaßnahmen mit äußerer Differenzierung vorgesehen hatte. Nach der aktuellen Raumplanung ist bei einer geplanten Zielzahl von 12 Schülern mit Förderbedarf nur noch ein Raum für das Gemeinsame Lernen vorgesehen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich mangels substantiierter Angaben, ob und wie das an den Vorgaben der APO-GOSt orientierte Oberstufenkonzept der Antragstellerin räumlich umgesetzt werden soll. Das Konzept der Antragstellerin sieht eine Einrichtung von Grundkursen und fünf Leistungskursen vor. Dafür steht den Jahrgangsstufen 11 bis 13 indessen nur jeweils ein exklusiv zugeordneter Unterrichtsraum zur Verfügung.
20Ebenfalls weiterhin nicht nachvollziehbar belegt ist eine Ausstattung mit ausreichenden Räumen für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sowie für die Verwaltung. Mit der erneuten Änderung der vorherigen Planung, mit der die Antragstellerin die hierfür unverändert vorgesehenen Räumlichkeiten nicht mehr konkret mit einzelnen Größenangaben als "Empfang", "Sekretariat", "Teeküche", "Verwaltung", "Schulleitung" und "Lehrerzimmer" aufführt, sondern diese stattdessen pauschal unter Angabe einer Gesamtgröße als "Personal" ausweist, ist eine ausreichende Nutzfläche nicht dargelegt.
21Vor dem Hintergrund des Vorstehenden fehlt es auch an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte, im Ermessen des Antragsgegners stehende vorläufige Erlaubnis. Ohne ein schlüssiges und nachvollziehbares Raumnutzungskonzept ist nicht absehbar, dass bis zum Ablauf der nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW festgelegten Höchsterteilungsdauer der vorläufigen Erlaubnis von vier Jahren der Raumbedarf der geplanten Bündelschule im Endausbau gedeckt sein wird.
22Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin vorübergehend bis zum abgeschlossenen Endausbau die (Fach-)Räume anderer Schulen für den Unterricht in Naturwissenschaften und Technik oder die Mensa als Hauswirtschaftsraum nutzen kann. Ebenso ist nicht erheblich, welche konkreten Anforderungen an die Einrichtung und Ausstattung von Fachräumen zu stellen sind und ob (und wann) die Antragstellerin diese voraussichtlich erfüllt haben wird.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 Satz 1 und 38.2 des Streitwertkatalogs 2013.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).