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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 805/24

Datum:
25.09.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 805/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.19B805.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 611/24
Schlagworte:
Gymnasiale Oberstufe Altersgrenze
Normen:
APO-GOSt § 3 Abs. 3; APO-GOSt § 3 Abs. 4
Leitsätze:

Es liegt nicht allein deshalb eine Reduzierung des von § 3 Abs. 4 APO-GOSt eröffneten Ermessens auf einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze für den Besuch der gymnasialen Oberstufe (Vollendung des 19. Lebensjahrs) nach § 3 Abs. 3 APO-GOSt vor, wenn ein 26jähriger Schüler alternative Beschulungsmöglichkeiten krankheitsbedingt nur mit einer Begleitperson erreichen kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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