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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 746/24

Datum:
19.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 746/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B746.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1045/24
Schlagworte:
Mehrklassenbildung Einvernehmen Schülerzahlbegrenzung Härtefall
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 84 Abs. 4; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Der Schulträger kann eine Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 SchulG NRW ermessensfehlerfrei wegen fehlender Raumkapazität ablehnen.

Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen zur Schülerzahlbegrenzung kann der Schulträger auch mündlich, z. B. in einer Schulleiterbesprechung, erklären (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 19 B 669/24 -).

Die Ablehnung der Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I kann rechtsfehlerfrei darauf gestützt werden, dass die Härtefallgründe erstmals nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht worden sind und die Aufnahmekapazität bereits erschöpft ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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