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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 726/24

Datum:
21.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 726/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0821.19B726.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1403/24
Schlagworte:
Schulaufnahme Mehrklasse Organisationsermessen
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1; VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6
Leitsätze:

Es liegt im Organisationsermessen des Schulträgers, ob er bei einem Anmeldeüberhang die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöht (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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