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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 718/24

Datum:
19.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 718/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B718.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 448/24
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Aufnahme in die Klasse 5 der Gesamtschule (§ 46 SchulG NRW).

Zur fehlerfreien Berücksichtigung von Teilnoten im Fach Deutsch bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I).

Zur Transparenz des Losverfahrens.

Zur Kausalität bei Auslosung von Plätzen an Kinder verschiedener Leistungsgruppen aus einem Lostopf.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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