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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 701/24

Datum:
20.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 701/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0820.19B701.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1141/24
Schlagworte:
Schulaufnahmeverfahren Aufnahmekapazität Neubescheidung Zuständigkeit des Schulleiters Heilung
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; SchulG NRW § 60
Leitsätze:

1. Im Schulaufnahmeverfahren muss der Schulleiter alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.

§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW schließt jedoch nicht aus, dass der Schulleiter sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/ oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient.

2. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW steht einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit ebenso entgegen, wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder sonstiger Dritter am Aufnahmeverfahren (hier der Erprobungsstufenkoordinatorin).

Fortführung der Rechtsprechung, vgl.OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 ‑, juris, Rn. 16 ff.

3. Die Verletzung der durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW begründeten sachlichen Entscheidungszuständigkeit des Schulleiters zählt nicht zu den nach § 46 VwVfG NRW heilbaren Fehlern.

4. Die Vergabe eines Schulplatzes außerhalb des Aufnahmeverfahrens ist rechtlich unzulässig mit der Folge, dass die Aufnahmekapazität dadurch nicht erschöpft ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Klasse 5 des B.-Gymnasiums E. zum Schuljahr 2024/2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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