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1. Im Schulaufnahmeverfahren muss der Schulleiter alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW schließt jedoch nicht aus, dass der Schulleiter sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/ oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient.
2. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW steht einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit ebenso entgegen, wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder sonstiger Dritter am Aufnahmeverfahren (hier der Erprobungsstufenkoordinatorin).
Fortführung der Rechtsprechung, vgl.OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 ‑, juris, Rn. 16 ff.
3. Die Verletzung der durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW begründeten sachlichen Entscheidungszuständigkeit des Schulleiters zählt nicht zu den nach § 46 VwVfG NRW heilbaren Fehlern.
4. Die Vergabe eines Schulplatzes außerhalb des Aufnahmeverfahrens ist rechtlich unzulässig mit der Folge, dass die Aufnahmekapazität dadurch nicht erschöpft ist.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Klasse 5 des B.-Gymnasiums E. zum Schuljahr 2024/2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und im tenorierten Umfang teilweise begründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags des Antragstellers zu verpflichten (A.). Hingegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Antragsteller mit ihr den Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in die Klasse 5 des B.-Gymnasiums zum Schuljahr 2024/2025 weiterverfolgt (B.).
4A. Der auf die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete Antrag des Antragstellers, über seinen Antrag auf Aufnahme in die Klasse 5 des B.-Gymnasiums zum Schuljahr 2024/2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist begründet. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
5I. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 APO-S I ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht, weil nicht, wie es § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW fordert, die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung getroffen hat (1.), eine Heilung dieses Verstoßes ausscheidet (2.) und nach Aktenlage die Aufnahmekapazität des B.-Gymnasiums nicht erschöpft ist; vielmehr noch ein freier Platz zu vergeben ist (3.).
61. Die Ablehnung des Schulaufnahmeantrags des Antragstellers ist unter Verletzung von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zustande gekommen.
7Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiterin) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule. Die Entscheidungszuständigkeit liegt allein bei der Schulleiterin im Sinne von § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Sie agiert im Schulaufnahmeverfahren als Behörde. Hiervon abzugrenzen ist die Schulleitung im Sinne des § 60 Abs. 1 SchulG NRW, also das etwa aus der Schulleiterin und ihrer Stellvertreterin bestehende Gremium.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 3 ff., und vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 -, juris, Rn. 10.
9§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme allein der Schulleiterin zu, schließt jedoch nicht aus, dass sie sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient.
10OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 ‑, juris, Rn. 17, vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20‑, juris, Rn. 10, vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 10, vom 7. August 2020 ‑ 19 B 988/20 ‑, juris, Rn. 3 ff. und vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 5, VG E., Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 ‑, juris, Rn. 28.
11§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW steht aber einer vollständigen Delegation der Entscheidungszuständigkeit ebenso entgegen,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2019 ‑ 19 B 847/19 ‑, n. v.; VG E., Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 ‑, juris, Rn. 28,
13wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung der Schulleiterin hinausgehenden Mitwirkung anderer Lehrkräfte oder etwaig dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Die Schulleiterin muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelne Amtsträgerin selbst und allein treffen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 ‑, juris, Rn. 16 ff., 20 ff.
15Hiervon ausgehend lässt sich anhand der vorgelegten Akten nicht feststellen, dass die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren als allein Verantwortliche durchgeführt und die Entscheidung, den Antragsteller nicht in die Klasse 5 aufzunehmen, selbst und allein getroffen hat. So lässt bereits der unter dem Briefkopf des B.-Gymnasiums verfasste Ablehnungsbescheid vom 22. März 2024 keinen Bezug zu ihrer Person erkennen. Er trägt allein die Unterschrift der Erprobungsstufenkoordinatorin ohne einen Zusatz, wie z. B. „Im Auftrag“, und weist nur ihren Namen maschinenschriftlich aus. Die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe werden in „Wir-Form“ mitgeteilt, was zusätzlich gegen eine eigenständige Entscheidung der Schulleiterin spricht. Auch der Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs lässt eine hinreichende Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Schulleiterin und der am Aufnahmeverfahren beteiligten Erprobungsstufenkoordinatorin nicht erkennen. Anhand der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens lässt sich nicht festzustellen, dass die Schulleiterin entgegen der äußeren Gestaltung des Ablehnungsbescheides selbst und allein eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Nichtaufnahme des Antragstellers getroffen hat. So enthält der Verwaltungsvorgang wiederholt ohne weitergehende inhaltliche Differenzierung die Abkürzung „SL“, die, wie bereits die tabellarische Darstellung des Auswahlverfahrens vom 15. April 2024 erkennen lässt, nicht nur für die Schulleiterin, sondern auch für die Erprobungsstufenkoordinatorin Verwendung findet (vgl. Beiakte_001, S. 2). Ebenso wenig lässt sich feststellen, wer mit dieser Abkürzung konkret gemeint ist, wenn im Verwaltungsvorgang festgehalten ist, dass „SL“ die Ermessensentscheidung über die Kriterien für die Annahme eines Härtefalles getroffen habe (vgl. Nr. 6 der Tabelle in Beiakte_001, S. 1). Der Eindruck, dass hier letztendlich nicht die Schulleiterin allein die Verantwortung für das Aufnahmeverfahren übernommen hat, wird weiter dadurch bestätigt, dass es in der von der Schulleiterin im Widerspruchsverfahren erstellten Übersicht über das Aufnahmeverfahren zur Festlegung der Aufnahmekriterien heißt, die „Auswahlkriterien“ seien von der „Schulleitung“ „ausgesucht“ worden (Beiakte_003, S. 1). Die „Schulleitung“ soll im Übrigen auch die Reihenfolge der nächstgelegenen Grundschulen festgelegt haben (vgl. Beiakte_003, S. 14). Im Protokoll über das Losverfahren wird die Schulleiterin unter Angabe der Abkürzung „SL“ zunächst als „anwesend“ aufgeführt, unterschrieben hat sie das Protokoll aber nur als „Protokollantin“. Welche Funktion sie darüber hinaus im Losverfahren übernommen hat, geht aus dem Protokoll des Losverfahrens nicht hervor (Beiakte_003, S. 16).
16Die nachträglichen Angaben der Schulleiterin über den Ablauf der einzelnen Schritte des Auswahlverfahrens geben keinen Anlass, von der vorstehenden Bewertung abzuweichen. So hat die Schulleiterin u. a. zwar angegeben, dass sie „[s]elbstverständlich … als ‚Schulleiterin‘ … die Kriterien bestimmt und das Verfahren durchgeführt“ habe (Beiakte_001, S. 8). Eine Selbstverständlichkeit hinsichtlich der Wahrung der Entscheidungszuständigkeit lässt sich indes nicht an den objektiven Akteninhalt rückkoppeln. Soweit die Schulleiterin mitgeteilt hat, die Erprobungsstufenkoordinatorin habe den Ablehnungsbescheid in ihrem „Auftrag“ unterschrieben (Beiakte_001, S. 11), findet sich auch hierfür nach dem vorstehend Ausgeführten kein dokumentierter Anhaltspunkt. Ausführlicher sind dagegen zwar die Angaben der Schulleiterin zum Ablauf des Losverfahrens. Dadurch ist jedoch keine abweichende Bewertung ihrer Letztentscheidungsverantwortung für das Aufnahmeverfahren als solches gerechtfertigt.
172. Eine Heilung des festgestellten Rechtsfehlers scheidet aus. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Aufzählung dieser Fehlerarten ist abschließend.
18Zum abschließenden Charakter der entsprechenden Regelung in § 46 VwVfG des Bundes, vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 46 Rn. 50, 51.
19Die Verletzung der durch § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW begründeten sachlichen Entscheidungszuständigkeit der Schulleiterin zählt nicht zu den nach § 46 VwVfG NRW heilbaren Fehlern, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung in der Sache bei Wahrung der Zuständigkeit anders getroffen worden wäre.
203. Einer Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Aufnahmekapazität des B.-Gymnasiums erschöpft ist. Insoweit bleibt indes die Rüge des Antragstellers erfolglos, die Begrenzung der Schülerzahl auf 27 pro Parallelklasse sei rechtswidrig, weil die Anmeldung von mindestens acht Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nicht nachgewiesen worden sei (a)) und zudem keine Ermessensentscheidung der Schulleiterin vorliege (b)). Der Antragsgegner ist jedoch zur Neubescheidung zu verpflichten, weil der Antragsteller der Sache nach zu Recht einwendet, das Kind, dessen Anmeldeunterlagen erst am 16. April 2024 im Sekretariat der Schule aufgefunden worden sind, habe nicht aufgenommen und dementsprechend nicht als die Aufnahmekapazität erschöpfend berücksichtigt werden dürfen (c)).
21a) Erfolglos wendet der Antragsteller ein, es liege keine rechtmäßige Reduzierung der Schülerzahl auf 27 Kinder pro Klasse vor, weil die „unsubstantiierten und nicht nachprüfbaren Angaben der Bezirksregierung“ keinen Nachweis über die Anmeldung von mindestens acht Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf beinhalteten. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen der Bezirksregierung, am B.-Gymnasium hätten sich elf Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf angemeldet, die auch aufgenommen worden seien, nicht zuträfen, liefert die Beschwerdebegründung mit dem Verweis auf die das städtische N.-Gymnasium betreffenden Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 562/23 ‑, ‑ 19 B 538/23 ‑, und vom 8. August 2023 ‑ 19 B 608/23 ‑, jeweils juris, nicht.
22b) Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2024 belegt in noch ausreichender Weise, dass die Schulleiterin eine Ermessensentscheidung über die Reduzierung der Schüleranzahl auf 27 Kinder pro Klasse getroffen hat. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird (Nr. 3). Der vom Antragsteller mit seiner Rüge sinngemäß geltend gemachte Ermessensausfall ist nicht gegeben. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass „der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft“ war. Daraus folgt mit noch hinreichender Klarheit, dass die Begrenzung der Schülerzahl auf 27 je Klasse auf die Berücksichtigung der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zurückzuführen ist.
23Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2020 ‑ 19 B 998/20 ‑ juris, Rn. 4 ff.
24c) Mit Recht wendet der Antragsteller hingegen ein, dass das Kind, dessen Anmeldeunterlagen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Schulsekretariat aufgefunden wurden, rechtswidrig in die Schule aufgenommen worden ist.
25Infolge der Begrenzung der Schülerzahl auf 27 pro Parallelklasse beträgt die Aufnahmekapazität für vier Klassen der Jahrgangsstufe 5 des B.-Gymnasiums 108 Schüler, wobei die Aufnahme von 12 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorgesehen war (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW). Da sich jedoch ein Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wider Erwarten nicht angemeldet hat, blieb ein Platz zunächst frei. Auf diesen Platz hat der Antragsgegner nach der Freigabe für Schüler ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (vgl. Ziff. 1.4.2 VVzAPO-S I) den 108. Schüler aufgenommen. Dieser Schüler hat indes, wie der Antragsgegner selbst angibt, nicht am Aufnahmeverfahren teilgenommen. Dies lag darin begründet, dass seine Anmeldeunterlagen zwar rechtzeitig eingegangen waren und zur zweiten Anmelderunde vorlagen, aber offenbar erst am 16. April 2024 und damit jedenfalls nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Sekretariat des B.-Gymnasiums gefunden wurden. Die Vergabe eines Schulplatzes außerhalb des Aufnahmeverfahrens ist jedoch rechtlich unzulässig mit der Folge, dass die Aufnahmekapazität dadurch nicht erschöpft. ist. Es steht nach wie vor ein freier Schulplatz zur Verfügung.
26Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners scheidet seine Verpflichtung zur Neubescheidung auch nicht aus, weil der auf Platz 12 der Warteliste stehende Antragsteller infolge der rangmäßig vor ihm auf der Warteliste stehenden Kinder „mit Sicherheit“ nicht zum Zuge kommen würde, aller Wahrscheinlichkeit nach vielmehr eines der Kinder, die die nächstgelegene Grundschule besucht haben, den Platz bekäme. Diese Auffassung übersieht, dass vorliegend keine Entscheidung der Schulleiterin nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW festgestellt werden kann und dieser Rechtsfehler auch auf die Festlegung der Auswahlkriterien und damit letztlich auf die Rangfolge der Nachrücker durchgreift.
27Es lässt sich im gegenwärtigen Verfahrensstand daher nicht abschließend beurteilen, an wen der freie Platz zu vergeben ist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass die nunmehr neu zu treffende Entscheidung der Schulleiterin zu seinen Gunsten ausfallen kann.
28II. Der Antragsteller hat in Bezug auf den Neubescheidungsanspruch auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung seines Aufnahmeanspruchs erforderlich. Es kann ihm nicht zugemutet werden, den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 K 3460/24 VG E. abzuwarten. Im vorliegenden Fall liegt ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, darin, dass dem Antragsteller der Besuch des B.-Gymnasiums als der von seinen Eltern für ihn gewünschten Schule vorerst verwehrt bliebe.
29OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/21 ‑, juris, Rn. 32 und vom 27. August 2018 ‑ 19 B 1136/18 ‑, juris, Rn. 9.
30B. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Einen Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des B.-Gymnasiums hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt schon deshalb, weil bei der oben dargestellten Sach- und Rechtslage offen ist, nach welchen Aufnahmekriterien der frei gebliebene Schulplatz vergeben werden wird.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, hier also 2.500,00 Euro.
33OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2024 ‑ 19 E 148/24 ‑, juris, Rn. 3, vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).