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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 669/24

Datum:
24.07.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 669/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0724.19B669.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 735/24
Schlagworte:
Schulaufnahme Gesamtschule Schülerzahlbegrenzung Schulträger Einvernehmen
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4
Leitsätze:

Im Schulaufnahmeverfahren einer weiterführenden Inklusionsschule kann der Schulträger sein Einvernehmen mit einer Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr auch mündlich in einer Schulleiterbesprechung erklären (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 ‑ 19 B 692/23 ‑, juris, Rn. 14).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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