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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1217/23

Datum:
13.02.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1217/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0213.19B1217.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 852/23
Schlagworte:
Lesestift Nachteilsausgleich Notenschutz Lesekompetenz
Normen:
APO-GOSt § 13 Abs 7
Leitsätze:

Bei dem Einsatz eines Lesestifts in schriftlichen Arbeiten handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich, da zugunsten des ihn einsetzenden Prüflings im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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