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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 3/24

Datum:
24.01.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 3/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.18E3.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2161/23
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Versagung Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Bedürftigkeit Beschwerdeausschluss
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114
Leitsätze:

Lehnt das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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