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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 541/24

Datum:
25.11.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 541/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1125.18B541.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 221/24
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Vollziehung Monatsfrist
Normen:
§ 123 Abs. 3 VwGO; § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Leitsätze:

Nach fruchtlosem Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine einstweilige Anordnung endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Sie ist im Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO oder – sofern eine Beschwerde eingelegt worden ist – im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juni 2024 aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

 

 
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