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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1241/23

Datum:
20.02.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1241/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.18B1241.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 731/23
Normen:
§3 FreizügG/EU; §3a FreizügG/EU; § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, § 6 FreizügG/EU
Leitsätze:

Ob im Falle eines nicht (mehr) bestehenden Aufenthaltsrechts nach § 3 Abs. 2 oder 4 oder § 3a FreizügG/EU vor Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 oder § 2 Abs. 7 oder § 6 FreizügG/EU in (entsprechender) Anwendung des § 11 Abs. 8 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU nicht erforderlich ist und ob die letztgenannte Vorschrift mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a), Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar ist, bleibt offen.

Besteht möglicherweise ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, ist hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung anzuordnen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

 
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