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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 998/23

Datum:
30.10.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 998/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1030.16B998.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 956/23
Schlagworte:
Fahrerlaubnis auf Probe Entziehung Zweimonatsfrist verkehrspsychologische Beratung Zuwiderhandlung
Normen:
StVg § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

Zuwiderhandlungen, die von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG begangen werden, sind auch dann gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG beachtlich, wenn eine verkehrspsychologische Beratung des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht abgeschlossen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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