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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1276/22

Datum:
26.11.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1276/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1126.16A1276.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5450/21
Schlagworte:
Fahrerlaubnis der Klasse B Schlüsselzahl 196
Normen:
FeV § 6b Abs. 1
Leitsätze:

Nach § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV muss der Teilnehmer, d. h. der Antragsteller, die Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor einer Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ununterbrochen besessen haben. Es genügt nicht, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse B insgesamt mindestens fünf Jahre lang, aber innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 mit Unterbrechungen besessen hat.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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