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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 633/24

Datum:
09.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 633/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0809.15B633.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 759/24
Leitsätze:

§ 56 Abs. 1 Sätze 3, 1 und 4 GO NRW regelt nicht nur die Entstehungs-, sondern auch die Bestandsvoraussetzungen einer Ratsgruppe. Löst sich der Zusammenschluss auf oder entzweien sich die Mitglieder so tiefgreifend, dass die gemeinsame politische Basis entfällt, endet die Gruppe.

Im Fall einer Entzweiung verlangt der ordnungsgemäße Geschäftsgang, die Gruppe (deklaratorisch) auch förmlich aufzulösen und mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln. Lediglich zum Zwecke der Abwicklung besteht die Gruppe in eingeschränktem Umfang fort.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Vertreter der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

 
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