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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Y. verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzung liegt vor.
3Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist - abgesehen von besonderen Zuweisungen - der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Die vorliegende Streitigkeit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht öffentlich-rechtlicher Art, sondern eine Zivilsache im Sinne des § 13 GVG. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.
4Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verweisung an das Familiengericht nicht zu beanstanden.
5Der Kläger macht mit seiner Klage gegen die Beklagte einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.563,65 Euro geltend, der ihr im Zusammenhang mit einer Kontopfändung (aufgrund eines gegen ihn ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 16. Januar 2023 - M ) - aus Sicht des Klägers - "ohne Rechtsgrund" zugeflossen sei. Grundlage der Kontopfändung des Klägers war der zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ergangene Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Y. vom 9. August 2021 - FH - im Zusammenhang mit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsansprüchen.
6Für die von dem Kläger insofern erhobene Bereicherungsklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht gemäß §§ 13, 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG i. V. m. §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegeben. Bei der Streitigkeit handelt es sich um eine Unterhaltssache im Sinne der genannten Vorschriften.
7Die Definition der Unterhaltssachen in § 231 Abs. 1 FamFG ist weit gefasst. Zu den Verfahren dieser Gruppe zählen auch solche, deren Streitgegenstand materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich mit den genannten Unterhaltsansprüchen zusammenhängen. Erfasst sind grundsätzlich alle Ansprüche, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts nach Sinn und Zweck der genannten Normen geboten erscheint. Das gilt demgemäß auch für Ansprüche, die zwar im Gewand eines Befreiungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs geltend gemacht werden, aber ihre Wurzel im jeweiligen unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Verwandten haben.
8Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 WF 93/11 -, juris Rn. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 U 843/19 -, juris 37 f.
9Ob es sich bei einem Verfahren um eine Familiensache (hier: eine Unterhaltssache) handelt, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs, d. h. der materiellen Anspruchsgrundlage.
10Vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 2.September 2019 - 8 U 843/19 -, juris Rn. 39; Weber, in: BeckOK FamFG, 51. Edition, Stand: 1. August 2024, § 111 FamFG Rn. 6; Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 111 FamFG Rn. 20.
11Der Kläger stützt seinen Rückforderungsanspruch u. a. auf eine mangelnde Fälligkeit des titulierten Unterhaltsanspruchs (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Y. vom 9. August 2021 - FH -), die auf einem nach Ergehen dieses Beschlusses eingetretenen Umstand beruhe, nämlich auf dem nachträglichen Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten. Er beruft sich damit - jedenfalls auch - auf eine materiell-rechtliche Einwendung, die bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich durch eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO vor dem Familiengericht hätte geltend gemacht werden können.
12Der zugrundeliegende Vollstreckungstitel ist unstreitig in einer Unterhaltssache gemäß § 231 Abs.1 Nr. 1 FamFG ergangen. Dass dieser die Festsetzung von Unterhaltsansprüchen (im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG) des Kindes (S.) aus übergegangenem Recht gemäß § 7 UVG wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG betrifft, ändert an der Qualifikation als Unterhaltssache nichts.
13Da die Zwangsvollstreckung mit der Überweisung der im Pfändungsbeschluss ausgewiesenen Forderung an die Beklagte beendet ist, kann eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht mehr erhoben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dieses Antrags setzen sich dann in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort,
14vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - III ZR 272/85 -, juris Rn. 12; Bbg. OLG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 4 U 229/19 -, juris Rn. 40, und Beschluss vom 12. Juli 2011 - 10 UF 115/10 -, juris Rn. 28 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2016 - 7 U 92/15 -, juris Rn. 8,
15die - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - mithin ebenfalls als Unterhalts- und mithin als Familiensache zu qualifizieren ist.
16An der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Y., an das das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG verwiesen hat, bestehen mit Blick auf § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG keine Bedenken.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
18Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).