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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus G. ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
22. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm "für den Besuch der Klasse 2a der T.schule, F.-straße in Z. eine Schulbegleitung für mindestens 31,65 Wochenstunden zu einem Stundensatz von 33,15 € im Rahmen des persönlichen Budgets zu gewähren", abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht habe. Ausgehend davon, dass die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Umfang Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII bewilligt wird, grundsätzlich im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses getroffen werden solle, seien vorliegend keine wesentlichen und gravierenden Nachteile hinreichend erkennbar geworden, die dem Antragsteller ohne die vorläufige sofortige Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfeleistungen drohten und eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt erscheinen ließen.
4Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bereits die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
5Im - hier gegebenen - Fall einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.
7Zielt der Antrag nach § 123 VwGO darauf, den Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, die Kosten für eine bestimmte Maßnahme oder Leistung vorläufig zu übernehmen bzw. zu ersetzen, so fehlt es an dem notwendigen Anordnungsgrund, wenn diese Kosten (weiterhin) durch finanzielle Mittel Dritter, insbesondere der Eltern des Kindes oder Jugendlichen, einstweilen gedeckt werden können, so dass ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme oder Leistung nicht aufgrund einer ungeklärten Kostentragung droht.
8Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 39, und vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 26.
9Daran gemessen hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund - auch mit seinem Beschwerdevorbringen - nicht glaubhaft gemacht.
10Er verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen ursprünglichen, allein auf die Gewährung einer Schulbegleitung "für den Besuch der Klasse 2A der T.schule" gerichteten Antrag weiter. Dieser Antrag betrifft ausschließlich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, d. h. das abgelaufene Schuljahr 2023/2024, da der Antragsteller zum nunmehr laufenden Schuljahr 2024/2025 in die dritte Klasse versetzt worden ist und die Schule wechseln sollte. Der Antragsteller hat insofern weder dargelegt noch glaubhaft gemacht sein, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten ist.
11Soweit eine Schulbegleitung im vergangenen Schuljahr nicht erfolgt ist, kann daran auch der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nichts ändern. Hinsichtlich der Begleichung der Kosten für eine ab dem 8. April 2024 selbst beschaffte Schulbegleitung fehlt es an einem substantiierten Vortrag und an einer Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller bzw. seine Mutter finanziell nicht in der Lage ist, einen eventuell angefallenen Zahlungsrückstand selbst oder mit Hilfe von Angehörigen o. ä. zu begleichen. Ebenso wenig legt er hinreichend konkret dar, dass bei Nichtzahlung alsbald eine zu unzumutbaren Nachteilen führende Durchsetzung des Zahlungsanspruchs durch den Leistungserbringer droht. Erstinstanzlich hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal vorgetragen, auf die Rechnung der Y. gGmbH für die geleistete Schulbegleitung (für April 2024) seien "noch keinerlei Zahlungen geleistet worden" und die Schulbegleitung müsse "ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung kurzfristig eingestellt werden […], da die Kosten ansonsten nicht getragen werden können". Dies genügt ersichtlich nicht zu einer Darlegung und Glaubhaftmachung drohender schwerer und unzumutbarer (finanzieller) Nachteile. Für das aktuelle Schuljahr 2024/2025 an der neuen Grundschule ist ohnehin erneut über die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe zu entscheiden.